Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 13 (24.3.1845)
- Date
- 1845-03-24
- Page
- Seite 191 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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191 heit unter dem Namen von Konsistorium oder Oberkirchenbehörde besteht, die sich die eigentlich religiösen Angelegenheiten Israels, Religionslehre und Religionsunterricht in Schule und Synagoge, gottesdienstliche Bedürfnisse, Rabbinerw esen k. zur Hauptaufgabe ihres Wirkens mache. Gerade dazu aber entbehrt der israel- Oberrath annoch der wesentlichsten Elemente. Es mangeln ihm zur Zeit, wie die fragliche Petition beklagt, die notwendigen theologischen Mitglieder, an deren Seite erst jene Männer gesetzlich wirken können, die mit bewährter allgemeiner wissenschaftlicher Bildung begabt sind. Hoffen wir, daß der Beschluß der hohen 2. Kammer den badischen Israeliten zu der eben beschriebenen^ Religionsbehörde verhelfen werde, dann dürfen wir mit fester Zuversicht einer bessern Zukunft entgegen harren. --- 213. Frankfurt am Main, 6. März. (Privatmitth.) Ich bitte um Abdruck folgender Zeilen, welche die O. P. A. Z. bereits enthielt: Herr Ghillany hat endlich wieder einmal ein Blatt aufgetrieben, das seine Broschüre: „Das Judenthum und die Kritik" dem undankbaren Publikum in's Gedächtniß ruft. Es ist diesmal der „rheinische Beobachter", der das Schriftchen den Mitgliedern des rheinischen Landtages empfiehlt! Herr Ghillany hat es in gedachter Broschüre unternommen, das alte Mährchen vom Blutgenuffe der Juden an ihrem Osterfeste — welches bekanntlich im Jahr 1840 zu der türkisch-französischen Judenverfolgung in Damaskus den Vorwand gegeben — nach seiner Methode zu beweisen. Unter Anderm führt Herr Ghillany in gedachter Broschüre einen angeblich in der Nähe von Nürnberg, wo er selbst wohnt, stattgehabten Fall von jüdischen Kanibalismus an, der von den betreffenden Gerichten untersucht worden sei. Das Ergebniß der Untersuchung habe die Freisprechung der Juden und die Abweisung ihrer Ankläger zur Folge gehabt, was Herr Ghillany ohne Umstände der unbegreiflichen Parteilichkeit der Gerichtsbehörde zuschreibt. Res. hat indessen an Ort und Stelle sorgfältige Erkundigungen angestellt und erfahren, daß die ganze Geschichte — wobei Ort und Namen von Herrn Ghillany angegeben sind — glimpflich ausgedrückt, eine rein aus der Luft gegriffene Erdichtung ist. — L. Brarmfchweig, 1. März. (Wes. Ztg.) In Bezug auf die neulich angezeigte Wahl des jüdischen Kaufmanns Helfft zum Stadtverordneten ist die Entscheidung des Staatsministeriums dahin ausgefallen, daß die Wahl freilich grundgesetzlich ungültig, jedoch, wegen der persönlichen Eigenschaften des Gewählten für diesmal der Mangel der gesetzlichen Qualifikation übersehen und die Wahl bestätigt werden solle. Die Stadtverordneten haben dieses Reskript einer Kommission zur Prüfung übertragen. Mainz, 27. Februar. (Didask.) Die einzige Frage von nicht rein materiellem Interesse, die bei dem dermaligen Landtage zur Sprache kommen wird, ist die sogenannte Juden patentsfrage, ob es nämlich auch ferner zur Wirksamkeit der von Juden in Handelsgeschäften 'erworbenen Rechte erforderlich sein solle, daß der Jude ein im Laufe'des betreffenden Jahres von drei verschiedenen Behörden ausgestelltes Zeugn.iß darüber beibringe, daß er ein ehrlicher Mann sei. Ohne in eine weit ausgreifende Erörterung über die Rechtswidrigkeit von Ausnahmsgesetzen überhaupt einzugehen und ohne die Juden gegen den Vorwurf vertheidigen zu wollen, daß wucherische Geldgeschäfte, besonders auf dem flachen Lande, zu ihrem Haupterwerbszweige gehören, wenn wir vielmehr für den Augenblick zugeben, daß eben dieser Vorwurf zu der im Jahre 1808 getroffenen Maßregel Veranlassung gab, so wird doch Niemand läugnen wollen, daß diese Maßregel schon auf den ersten Blick den Stempel momentaner Eingebung des aufwallenden Unmuths eines mehr als unumschränkten Selbstherrschers an sich trägt, der von den Geschäften des bürgerlichen Verkehrs nichts verstand und dem es weniger darum zu thun war, dem Wucher zu steuern, als den Wucherern einen empfindlichen Streich zu versetzen, sollten auch Tausende von ehrlichen Leuten darunter leiden. Es erging diesem Ausnahmsgesetz, wie jeder ohne Umsicht und ruhige Erwägung getroffenen Maßregel. Man konnte kaum den Ablauf der zehn Jahre abwarten, für die sie getroffen war und die einzelnen Dekrete, wodurch ihre Anwendbarkeit beschränkt wurde, hatten sich so gehäuft, daß sie im Jahre 1818, wo ihre