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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-03-17 · Heft 12 (17.3.1845) · p. Seite 171

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 12 (17.3.1845)
Date
1845-03-17
Page
Seite 171 (sequence 11)
Language
German
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einen der größten- Aalmudisten, Rabbi M-oWeh Minz ausBrody (Verfasser; der yvn .riSsw'rrnon)*, bis ihn. 1831 bic; Cholera, aus unserer Mitte entriß. Ihm folgte der. hochgelehrte;,, menschenfreundliche R. Moscheh Abe l es, so daß Ofen ganz verwaist war. Nach vielen Debatten wurde, der talmudisch sehr gelehrte, auch der Philosophie, obliegende Rabbi Hirschel Heller ausBonyhad berufen, der jedoch schon nach sechs Monaten das Zeitliche segnete. Seitdem ist Altofen ohne Rabbiyen, seitdem ist es in Parteien zerfallen, die Zänkereien unaufhörlich, Alles, Gottesdienst, Unterricht, in Verfall gerathen, Willkür und Eigenmächtigkeit haben die. Oberhand, und wollen das Wesen der Gemeinde mit Stumpf und Stiel ausrotten. Die Einen wollen — gar keinen Rabbinen, und'diesen Zustand verewigen; die Zweiten — einen polnischen Orthodoxen; die Dritten — einen deutschen. Prediger; die Vierten — einen Mann, der mitten-inne steht, aus der alten Schule hervorgegangen ist, aber; sich wissenschaftliche Bildung, erworben hat. Wie die Verhältnissehier sind, so würde eben so. wenig ein polnischer Rabbiner hier an seinem Platze sein, da. er bei dem ganzen jünger» Geschlecht keinen Anklang finden und den Bedürfnissen der Gemeinde keine Befriedigung schaffen würde; wie ein deutscher Rabbine, da. wiederum der größere Lheil der Gemeinde noch nicht herangebildet genug ist, um einen wahrhaften Geschmack und Vortheil an rein deutschen Vorträgen zu finden. Zeiten des Uebergangs bedürfen Männer der Vermittelung,, und müssen wir diese wirklich nur in. der Ferne suchen? Rußland. St. Petersburg, 22. Februar. Die Juden in Rußland unterliegen jetzt häufigen ihre, bisherige, bürgerliche Verfassung abändernden-Reformen. Eine solche hat auch; jüngst eine seit langer Zeit unter ihren Gemeindenbestandene besondere. Steuer, be-, kanyt unter, dem Namen die Sparkassensteu.e-rals Ergänzung für .ihre; besonderen Bedürfnissen wie ihrer; Abgaben, Unterstützung ihrer Armen, Stiftung und. Unterhaltung, von Schulen rc. verwandt,' erfahren müssen, derman nun eine. Dengegenwärtigen Zeitverhältnissen besser entsprechende- Umänderung; gegeben hat. Uw den Juden mehr Gelegenheitzur- Verbesserung ihrds Zustandes) zu geben, HM S.e. Majestät der, Kaiser, für guterachtet, ihyen die Ansiedelung, auf Krön -, herrschaftlichen oder, von ihnen selbstals persönliches-Eigenthum gekauften Ländereien wehrzu erleichtern» In Folgedieser Entschließungist ein vom Minister der Reichsdomänen entworfenes und im Reichsrathe. durchgesehenes- Reglement üder."Ackerbaujuden, vom Kaiser bestätigt und. mittelst Ukasts vom, 7. Januar dem dirigirenden Senateübersandt . worden-, um esin Wirksamkeit zu setzen. Die wesentlichen Bestimmungendieses Reglements sind folgende: Allen Juden überhaupt, welches auch ihr- Gewerbe sei, wird gestattet:, in die Klaffe der. Ackerbauer in allen den . Gouvernements einzutreten, in welchen ihnen erlaubt, ist, sich beständig auszuhalten. Zur. Erleichterung, des? Uebertritts der Juden in die Klasse, der Ackerbauer in den. westlichen Gouvernements wird hier auchdenjenigen, derselben dieser Uebertritt gestattet, an welchen die Reihe ist, Rekruten zu stellen, mit der Bedingung jedoch, dass siein ganzen Familien übergehen, wie dieselben in den Revisionslisten verzeichnet sind. Zur Ansiedelungder Juden, welche in? die Klaffe der- Ackerbauerüberzugehen wünschen , werden von. der. Krone, Ländereien angewiesen werden. Außerdem können ihnen unbenutzte und verpachtete Kronländereien nach ihrer eigenen Auswahl an allen den Orten, anwelchen ihnen der beständige Aufenthalt sreisteht, angewiesen werden.. Die von der- Krone den Juden angewiesenen Ländereien sollen als im Nießbrauch der auf denselben angesiedelten.. Gemeindestehend angesehen werden. Außer? auf Kronländereien können Ackerbaujuden. sich auch innerhalb der ihnen zum Aufenthalt angewiesenen Grenzen, auf von. ihnen-als- Eigenthum erworbenen Grundstücken und aus- Ländereien von Privatbesitzern mederlaffem Juden können Ländereien zur Ansiedelung», durch Kauf, zum Privatbesitze oder zum Besitze, ganzer Gemeinden erwerben, d. h. 'für einzelne Personen- oder für eine ganze Gemeinde zusammen. Nicht gestattet, wird den Juden, die von der Krone angewiesenen oder? von Privatpersonen gepachteten. Ländereien, an.Leute ihres-Glaubens zu verkaufen oder zu. verpachten, indem-'alledergleichen Akte für ungültig, angesehen und. in Kontraventions- Bällen außerdem noch eine der Jahresemnahme der

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