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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-03-17 · Heft 12 (17.3.1845) · p. Seite 167

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 12 (17.3.1845)
Date
1845-03-17
Page
Seite 167 (sequence 7)
Language
German
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167 sind zunächst die §§. 53 und 73, nach welchen Juden weder zu Gemeindeverordneten gewählt, noch zu Ortsvorstehern ernannt werden können. Da ferner nach §. 51 die Rittergutsbesitzer, wenn sie an der Gemeindeversammlung Lheil nehmen sollen, dieselben Eigenschaften, wie die gewählten Verordneten, haben müssen, so folgt hieraus, daß der jüdische Rittergutsbesitzer als solcher nicht Mitglied der Gemeindeversammlung sein kann. Eben so wenig kann sich derselbe aber durch seinen Pächter oder Rentmeister vertreten lassen, weil Niemand Rechte auf einen Andern übertragen kann, welche er nicht selbst besitzt. Was von der Gemeindeversammlung gilt, muß aber auch ohne Zweifel hinsichtlich der Amtsversammlungen zur Anwendung kommen. Hinsichtlich der gewählten Amtsverordneten wird solches im Gesetz selbst durch die Bezugnahme auf §. 53 in §. 112 außer allem Zweifel gesetzt, und wenn solches hinsichtlich der Rittergutsbesitzer nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, so hat dies nur seinen Grund darin, daß der Gesetzgeber einen solchen Zusatz als aus der ganzen Tendenz des Gesetzes sich von selbst verstehend für überflüssig erachtete. Hiernach wird also auch der jüdische Rittergutsbesitzer weder selbst in der Amtsversammlung erscheinen, noch durch einen Stellvertreter sich dort vertreten lassen dürfen. Deutschland. Mainz, 1. März. (Privatmitth.) Ich übersende Ihnen anbei folgendes Nähere über den in der großherzgl. hessischen Kammer geschehenen Antrag des Abgeordneten Glaubrech, die Aufhebung der Artikel 7, 8, 9, 1V und 11 des kaiserlichen Dekrets vom 17. März 1808 betreffend; er lautet nach dem Landtagsprotokolle wie folgt: Das kaiserliche Dekret vom 17. März 1808 enthält, außer anderen gegen den Wucher von Juden gerichteten Repressivbestimmungen, in seinen Artikeln 7 bis 11 folgende Verfügungen: 1) daß kein Jude irgend ein Handelsgeschäft vornehmen darf, wenn er nicht zuvor von dem Präfekten (jetzt Kreisrathe) ein eigenes sogenanntes Moralitätspatent erhalten hat, welches dieser Beamte nur auf die Vorlegung doppelter Bescheinigungen, daß der Jude ein ehrlicher Mann sei und noch niemals einen Wucher oder unerlaubtem Handel getrieben habe, ausgestellt von dem jüdischen Konsistorium (jetzt Religionsvorstande) und dem Gemeinderathe des Wohnorts des Juden, ertheilen darf; 2) daß dieses Patent jedes Jahr erneuert werden muß; 3) daß jedes Handelsgeschäft, welches ein Jude vorgenommen hat, der nicht mit dem erwähnten Moralitätspatente versehen ist, nichtig und ohne Erfolg bleiben soll; 4) daß eben so jede Hypothek zum Vortheile eines nicht mit besagtem Patente versehenen Juden nichtig sein soll, wenn sie zur Sicherheit einer aus einem Handelsgeschäfte resultirenden Forderung errichtet worden. Diese Verfügungen versetzen also jeden Juden, welcher einmal in die Lage kommen könne, irgend ein Handelsgeschäft im weitesten Sinne des Wortes, wäre cs auch nur der An- und Verkauf eines Wechsels, vorzunehmen, ohne Unterschied des Standes und der Stufe der Bildung, aus welcher er sich befindet, — wie hoch er auch in der öffentlichen Achtung stehen mag, wäre er selbst Mitglied des-Gemeinderathes, des Ortsvorstandes, des Geschwornengerichts, selbst Richter des Handelsgerichts, — dennoch in die schmachvolle und erniedrigende Lage, alljährig wiederholt in drei Instanzen, nämlich: 1) vor dem jüdischen Religions- Vorstände, 2) vor dem Gemeinderathe seines Wohnortes, 3) vor dem Kreisrathe um die Bescheinigung zu sollizitiren, daß er kein Wucherer, sondern ein ehrlicher Mann sei! Daß diese Gesetzbestimmungen als eine wahre Anomalie in einem Lande erscheinen, in welchem die Juden in allen übrigen bürgerlichen und politischen Rechten der christlichen Bevölkerung gleichstehen, bedarf keiner Ausführung. Diese Anomalie wird aber noch größer, sie erscheint als eine unerhörte Härte und Grausamkeit, wenn man bedenkt, daß selbst die Länder, in welchen die Juden noch nicht emanzipirt sind, keine so weit gehenden Repressivbestimmungen aufzuweisen haben. Man erwartet hier vielleicht, daß ich über häufige Mißbräuche und Willkür bei der Versagung der fraglichen Attestationen, und Moralitätspatente klagen werde. Indessen ist dieß nicht der Fall; die Verweigerungen sind äußerst selten. Der Abgeord.' Brunk hat auf dem Landtage von 1835—36, indem er gleichzeitig auf seine Lokalkenntnisse in der Provinz Rheinhessen sich berufen, versichert, daß außer einem einzigen, damals von dem Abgeordneten Schmitt gerügten Falle, ihm fast noch keine Verweigerung bekannt geworden sei. Seitdem sind wieder 10 Jahre abge-

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