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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-03-17 · Heft 12 (17.3.1845) · p. Seite 163

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 12 (17.3.1845)
Date
1845-03-17
Page
Seite 163 (sequence 3)
Language
German
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163 die Pflicht der Armenversorgung, die Pflicht für das Heil der verarmten Menschen umfassend zu sorgen. Dies ist es, was wir zunächst unsrer nähern Betrachtung unterziehen wollen. VIII. Die mosaische Institution stellte den Grundsatz auf: die Hülfe, die dem Hülfsbedürftigen geleistet wird, ist Schuldigkeit des Besitzenden und Hülfe leisten können den. Neben dem daher, daß die Liebe zum Nächsten allgemein empfohlen, und dem Bedrängten beizuspringen auf die Seele gebunden wird: wird das Hingebenvon seinem eignen Besitz zum Vortheil. des Dürftigen , nicht als Ausfluß des guten Herzens allein hingestellt ^sondern als Nothwendigkeit; die mosaische Institution giebt Gesetze, was dem Bedürftigen gegeben werden soll, und es Übertritt daher ein Gesetz,, wer die Hülfe nicht leistet — während bis in unsre Zeit es als eine gute That angesehen wird, wenn sie geleistet wird. Dieser Geist nun beherrschte das Judenthum in allen seinen Stadien und Phasen, .und war stets Jsrael's edelstes Kleinod. Armenanstalten, Krankenhäuser, Volksschulen, Waisenpflege, Auslösung der Gefangenen, Ausstattung armer Bräute, Leichenbestattung, Tröstung .der Leidtragenden — diese sind die Erfindungen des jüdischen Geistes, diese hat Israel mit sich geführt durch die ganze Welt, diese hat es errichtet und ansgeführt, sobald und wo ihm nur ein Fuß Landes für seinen flüchtigen Ballen gegönnt ward, große und kleine, Stadt - und Dorfgemeinden haben diese, und, noch bevor ein Ort zur Anbetung des Einigen eingerichtet wurde,, mußte eine Gemeinde eine Gemilath-Chassadim-Anstalt und. eine Talmud-Tora haben; so halten es die Juhen noch heute, wenn sie in den Sevennen Amerika's oder in den Steppen Australien's eine neue Gemeinde gründen. Werfen wir hier einen Blick' auf die Gesetzbücher der Juden. Das Gesetz der Armenversorgung bildet einen.eigenen Abschnitt, aus dem wir hier das Vorzüglichste hervorheben wollen. Joreh Deah, Hilch. Zedakah. Abschn. 247—259. 247, 1. Es ist ein Gebot (NDS niLv), Almosen zu geben nach feinem Vermögen. . Wer dies nicht lhut, ist so gut' wie ein Götzenanbeter. 2. Atmosengeben macht niemals arm. — 248, I. Jeder Mensch muß Almosen geben, sogar der Arme, der sich von Almosen ernährt, muß wieder, etwas davon geben. .8. Man muß dem Armen vom Besten geben, z. B. wer einen Hungrigen speist, soll ihm vom Besten seines Tisches reichen. — 249. 1. Im Allgemeinen soll man, wenn man ein Geschäft beginnt, im ersten Jahre den fünften Th eil des Vermögens geben, in den folgenden Jahren den fünften Theil seines Erwerbes, wenigstens aber den zehnten Theil. 3. Es ist nothwendig, mit freundlichem Angesicht, mit Freude und gutem Herzen zu geben, dem Armen wohlwollend zuzusprechen und ihn zu tröstest: wer das Gegentheil thnt, dem geht das Verdienst seiner Handlung verloren. 4. Hag. Wenn es irgend möglich, soll man niemals einen Bittenden ganz leer fortgehen lassen. 5. Der, der Andere zum Geben veranlaßt, hat noch größeres Verdienst als der Geber. Es ist gut, vor jedem Gebete schon ein Almosen zu geben. 15. Arwenvorsteher können mit den in Händen habenden Geldern auch arme Bräute ausstatten, denn-eine größere Wohlthat giebt es nicht. — 250. 1. Man muß dem Armen so viel geben, als ihm mangelt, und zwar nach dem Maßstabe seiner Gewohnheiten. 4. Einem Armen, der von Ort zu Ort reiset, muß man nicht weniger als eiu Brod geben, bleibt er über Nacht, noch eine Schlafstelle und Oel, bleibt er über.Sabbat, zu drei Mahlzeiten, Oel, Fische und Gemüse. — 251. 6. Die Armen seien die Söhne deines Hauses (sollen dein Haus witbewohnen). 7. Erst muß man den Hungrigen speisen, dann den Nackenden kleiden. 8. Eine arme Frau geht einem armen Manne vor. 10. Verlangt Einer zu essen, so untersucht man nicht, ob es ein Betrüger'ist, sondern speist ihn sofort. — 252. 1. Gefaugene auszulösen geht allen Wohlthaten vor; selbst die bereits zu einer Synagoge angeschafften Materialien können verkauft werden, um Gefangene auszulösen. — 253. 9. Einem Armen, der aus Schamhaftigkeit kein Almosen nehmen will, überlistet man, und giebt es ihm als Geschenk oder Darleihen. — 255. 1. Ein Jeder soll sich so lange wie möglich enthalten, Almosen zu nehmen, - und schränke sich lieber möglichst ein, wie die Weisen befohlen: Mache lieber deinen Sabbat zum Wochentage, nur daß du der Menschen nicht bedürfest; auch soll ein geehrter, aber armer Gelehrte lieber das niedrigste Handwerk betreiben. —

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