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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-03-10 · Heft 11 (10.3.1845) · p. Seite 148

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 11 (10.3.1845)
Date
1845-03-10
Page
Seite 148 (sequence 4)
Language
German
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148 1) verbot fie innerhalb des Landes*) alle» Zins, sowol an Gelbe, als an Naturalien (nach der Trad. avch nicht als Geschenk für das Borgen Ramb. Hilch. Malveh IV, 8. 9), sondern gestattete diesen nur vom Ausländer, weil mit diesem eigentliche Handelsgeschäfte in Aus- und Einfuhr getrieben werden sollten; 2) sollten in jedem siebenten Jahre die Schulden erlassen sein**). Auf diese Weise sollte alles Leihen eigentlich nur eine Wohlthat sein, ein Geschenk mit dem Vorbehalt, das Geliehene wieder zurückfordern zu können, welcher Vorbehalt aber iun siebenten Jahre eo ipso erlosch. Deshalb fügt die Schrift auch dringende Mahnungen hinzu, um der Nähe des Erlaßjahres willen dem. Bedürftigen sowol zu leihen als auch ihn nicht zu drängen. Wer irgend mit der Geschichte der Völker und dem Leben der Menschen vertraut ist, der weiß, welche Erschütterungen der Staaten, welche Wirren der Verhältnisse und wie viel Unglück der Privaten aus dem Schuld- Wesen hervorgehen. Schon Rom hat die schrecklichsten Krämpfe durch dieses erlitten, . und der Zustand der modernen Gesellschaft vermittelst des SchuldwesenS und seiner Konsequenzen liegt dem Beobachter offenbar. Wie viele einzelne Versuche und Vorschläge, wie Bürgerrettungs-, Vorschußinstitute, Armenbanken ff. sind gemacht worden, die in ihrer Beschränktheit allesammt erfolglos blieben. Mag man nun welcher Ansicht es sei über die Praxis für unsere Zeit sein, dies muß man zugestehen, daß die mosaische Institution das Richtige bezeichnet, das Richtige für Jahrtausende im Voraus bezeichnet, und sich darin abermals als göttliche Offenbarung bewährt. E. War hierdurch Volksverarmung auf's wirksamste verhindert, so konnten doch den Einzelnen immerhin noch Ucbel genug treffen, die ihm Bedürftigkeit, Mangel erzeugten. Mißwachs, Trägheit, Krankheit, Lie- °) Daher auch nicht vom Ger und Thoschab (vergl. oben S. 85. Anm. 4.) **) Man hat zwar in neuerer Zeit de» Schulderlaß im Schmittahjahre leugnen, und nur annehmen wollen, daß in diesem Jahre die Schulden nicht eingefordert werden sollten, allein jede unparteiische Erwägung der Textesworte erweist die Richtigkeit der traditionellen Annahme, die auch Philo hat (de septen. fol. 1173.1181.) S. unser Bibelwerk Bd. 1. S. 657. derlichkeit, Brand ff. konnten für den Einzelnen traurige Lagen genug schaffen. Hiegegen mußte die mosaische Institution wirksam auftreten. Sie bewährte auch hier das Ideal, welches sie überall aufstellt: Vereinigung der allgemeinen Rechte und der privaten Freiheit. Den Bedürftigen wurde von Rechtswegen überlassen: der Ertrag des siebenten Jahres, soweit dieser ohne Bearbeitung sich stellte, ferner die Früchte an den Rändern der Felder, die einzelnen Abfälle bei der Ernte, und die Nachlese des Weinbergs und der Oelbäume*); ferner die zweiten Zehenten des dritten JahreS; endlich ein Antheil an den Freudenfesten. Wenn aber schon in diesen Bestimmungen es vielfach dem Einzelnen frei überlassen ist, wie weit er das Maaß dieser Gaben stellen will B. in der Peah): so wird auch nun außerdem es dem einzelnen Israeliten zur unumgänglichen Pflicht gemacht, dem Dürftigen, Israelit oder Fremdling, beizuspringen, und ihm mit ganzem, freudigem Herzen zu geben, was ihm mangelt**). Wir sehen, daß hier der Schutz der Dürftigen von Seiten der Gesellschaft als ein Recht an das besitzende Individuum in Anspruch genommen wird, und daß, mitten in den kräftigsten Wirkungen, die Wohlthätigkeit des Einzelnen zu beleben, doch die Ernährung der Unglücklichen dem guten Willen des Individuums allein nicht überlassen wird. Wer steht aber nicht, daß hiermit auch dem ganzen Volke eine Erziehung zur Barmherzigkeit gegeben worden. Bedenken wir diese Anrechte des Armen gegen die herrschende Beschränkung, nach welcher eine aus dem Acker gezogene Kartoffel schon als Diebstahl bestraft wird, so wird man den Unterschied leicht begreifen. Harsenklange zu den Wocheuabschuitten der Schrift. XI Pekude. Und das Silber der Gemusterten der Gemeinde— ein halber Schekel von jedem, der die Musterung durchging, von zwanzig Jahren und darüber — diente zu gießen die Füße des Heiligthums und die Füße des Vorhangs. — 2 Mos. 38, 25-27. *) Das Einzelne mit den Bestimmungen der Tradition s. unser Bibelwerk a. a. O. S. 434. **) Nur nebenbei wollen wir hier bemerken, wie schön das Pfandrecht zu Gunsten des Armen beschränkt ist.

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