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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-03-03 · Heft 10 (3.3.1845) · p. Seite 140

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 10 (3.3.1845)
Date
1845-03-03
Page
Seite 140 (sequence 12)
Language
German
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140 Verhältnisse in jener Provinz sowie die politische Verfassung ihrer Gemeinden sind von denen der böhmischen Juden zu sehr verschieden, als daß die Judensteuerangelegenheit in beiden Ländern nach gleicher Norm behandelt werden, oder daß auch nur eine ähnliche Praxis hier stattsinden könnte. Hiergegen haben die von vielen Seiten eingelaufenen Beschwerden über allzu große Prägravirungen der ärmern und Mittelklasse unter den Israeliten die politischen Behörden zu ernsteren Maaßregeln aufgefordert. Das böhmische Gubernium hat der Direktion des jüdischen Steuergefälls streng aufgetragen, bei der Steuerrepartirung mit größerer Gewissenhaftigkeit zu verfahren und die reicheren Juden, die bisher, entweder weil sie als Mitpächter bei dem Steuerrepartirungsgeschäste betheiligt, oder durch sonstige Rücksichten begünstigt sind, nur einen unverhältnißmäßigen Theil der Steuerlast tragen, nach einem gerechtern Verhältnisse zu belegen. In Folge dieses Auftrags hat zwar die Direktion sehr vielen reichen Juden das sogenannte Steuerpauschale aufgekündigt, aber was sie weiter rücksichtlich dieser ohnedies sehr verhaßten und schon wegen der mit der Erhebung derselben verbundenen Plackerei verwerflichen Steuer verfügen werde, ist schwer zu sagen. Ein Eingehen in die individuellen Verhältnisse würde unendliche Mühe kosten und unvermeidliche und heillose Verwirrungen Hervorbringen. Andererseits möchte man gern jede gehässige und demüthigende, in das häusliche Leben störend eingreifende inquisitorische Strenge vermeiden, die überdies bei solchen Individuen nicht einmal anwendbar wäre, bei denen das Glaubensbekenntniß mehr eine Sache der Gewohnheit als innerer Ueberzeugung ist, die daher nur auf eine Veranlassung warten, bei welcher sie sich mit ihrem Gewissen absinden und sonstiger Rücksichten auf eine plausible Weise entledigen könnten. Nur in gewissenhaften Fassionen und in einer ans Grundlage derselben vorzunehmenden gleichmäßigen und gerechten Perzentalbemeffung läge das einzige Mittel, um die aufgeregten Gemüther des unverhältmäßig besteuerten jüdischen Mittelstandes zu beschwichtigen und die Ungerechtigkeit der Steuer wenigstens durch die Gerechtigkeit der Vertheilung vergessen zu machen. Aber eine solche Gewissenhaftigkeit und Selbstverläugnung ist von unseren reichen Juden am allerwenigsten zu erwarten. Wir wollen beispielsweise zum Beweise für das Gesagte blos zwei Thatsachen anführen. Während dem ärmsten - jüdischen Trödler hier die Heirathsbewilligung so lange verweigert wird, als er nicht ein Vermögen von 500 Fl. fatirt und die von dieser Summe entfallende Steuer auf drei Jahre voraus sicherstellt, giebt es hier Kontribuenten, gewöhnlich Söhne und Verwandte von Steuerpächtern, und Steuerbeamten oder sonstige Günstlinge, die, obschon es notorisch ist, daß sie außer einem eignen bedeutenden Vermögen oft noch große Summen erheirathet haben, sich dennoch nicht scheuen, ihre Vermögensfassion auf das Minimum von 600 Fl. herabzusetzen, und so, während sie gegen jede andere Gleichstellung aus allen Kräften protestiren würden, dennoch rückft'chtlich der Steuerlast es sich gern gefallen lassen, den Trödeljuden gleichgestellt zu sein. Auf gleiche Weise hat vor nicht langer Zeit ein Hr. v., unstreitig der reichste Jude hier, die provisorische Verwaltung eines mit der Direktion vertrauten Steuerpächterkomitv, dessen Mitglied er war, zur Erwirkung einer namhaften Steuerabschreibung fürsich zu benutzen gewußt. Solche Vorgänge können nichts Anderes als Erbitterung hervorbringen und müssen nur das Mißtrauen steigern, welches ohnehin in hohem Grade gegen alle jene herrscht, die auf irgend eine Weife bei dem Steuerrepartirungsgeschäste betheiligt sind, und welches früher oder später für die jüdische Steuerangelegenheit überhaupt eine Krisis herbeiführen dürfte, die am allerwenigsten zum Vortheile der 'Reicheren ausfallen möchte. Rußland. St. .Petersburg, 14. Februar. (Voss. Zeit.) Unser neuestes Gesetzbülletin enthält ein im Ministerium des Innern entworfenes, im Reichsrath geprüftes, von Sr. Majestät dem Kaiser bestätigtes Reglement, das die im russischen Reich lebenden Juden ihrer bisherigen Verfassung enthebt und sie, sie mögen in Städten oder auf dem Lande leben, der allgemein geltenden Landesverfassung unterwirft. Ausgenommen davon werden: 1) die in Riga und anderen Städten der Ostseeprovinzen wohnenden Juden in Erwägung ihrer besonderen Privilegien. 2) Die in Sibirien angesiedelten Juden, für welche ein

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