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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-02-24 · Heft 9 (24.2.1845) · p. Seite 123

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 9 (24.2.1845)
Date
1845-02-24
Page
Seite 123 (sequence 11)
Language
German
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123 wo keine jJuden wohnen dürfen, verboten werden, abgeleitet. Was nun aber die Juden im ganzen preuß. Staate in Bezug auf die Gewerbe betrifft, so haben wir darin leider! die Beibehaltung des bisherigen Standpunktes zu bedauern. Es lautet §. 58 folgendermaßen: „§. 58. Insoweit die Zulassung zum Betriebe der in den §§. 51 bis 55 bezeichnten Gewerbe bisher von der Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen abhängig gemacht worden ist, soll dies bis auf weitere Bestimmung auch ferner stattft'nden." Zuerst fragen wir, welche sind diese Gewerbe in §. 5t bis 55? „§. 51. Die Geschäfte der Baukondukteure, Feldmesser, Nivellirer, Markscheider, Auktionatoren, See- und Binnenlootsen, Mäkler, Dispacheurs und Gesindevermiether dürfen nur von denjenigen Personen betrieben werden, welche als solche von den verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen angestellt oder konzessionirt sind. §. 52. Ein Gleiches (§. 51) gilt von denen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Maaren irgend einer Art feststellen, von Güterbestätigern, Schaffnern, Wägern, Messern, Braakern, Schauern, Stauern u. s. w., so wie von denjenigen, welche ein Gewerbe daraus machen, Leichen zu reinigen und anzukleiden, oder die zur Bestattung von Leichen^ erforderlichen Geräthschasten und Wagen zu halten. §. 53. Die bisherigen Vorschriften über die Befähigung der in den 51 und 52 bezeichnten Personen, über die Zahl so wie den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen derselben bleiben ferner in Kraft. Jedoch wird den Ministerien Vorbehalten, die nölhlgen Abänderungen und Ergänzungen zu treffen. Auch sind die Ministerien befugt, da, wo über die Anstellung und den Geschäftsbetrieb dieser Personen keine Vorschriften bestehen, solche zu erlassen. 3) Besondere Bestimmungen. §. 54. Außer der Approbation (§. 42) bedürfen Apotheker, welche sich nicht im Besitze eines Realprivilegiums befinden, einer Konzession des Oberprasidenten, ln welcher der Ort und das Grundstück, wo das Gewerbe betrieben werden soll, bestimmt sein muj. §. 55. Hinsichtlich des Kleinhandels mit Getränken, so wie der Gastwirthschaft und der Schankwirthschaft, behält es bei den unterm 7. Februar 1835 (Gesetzgesammlung S. 18) und unterm 21. Juni 1844 (Gesetzsammlung S. 214) ergangenen Bestimmungen mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Rücksicht auf bisherige ausschließliche Gewerbeberechtigungen nicht weiter stattsindet, und daß an die Stelle der in jenen Bestimmungen angedrohten Strafen die des gegenwärtigen Gesetzes treten. In der polizeilichen Genehmigung kann eine noch vor Ablauf des Kalenderjahres endende Frist bestimmt werden, innerhalb deren das Gewerbe bei Verlust der Befugniß zum Betriebe desselben begonnen werden muß." Die zweite Frage ist, sind alle in diesen §§. erwähnten Gewerbe den Juden versagt? Das mystische „Insoweit" des §. 58 scheint dagegen zu sprechen. Das ist es nur bekannt, daß den Juden gesetzlich versagt ist, Feldmesser und Auktionatoren zu werden, und daß zwar Apotheker zu werden ihnen nicht verboten ist, aber immer verweigert wird. Wiederholt müssen wir hervorheben, daß, da diese Beschränkungen im Edikt vom 11. März 1812 und in der Konstitution des westphälischen Königreichs und in dem Gesetz des französischen Kaiserthums nicht enthalten sind, die Bundesakte §. 16. aber den Juden alle die Rechte garantirt, die sie in den Bundesstaaten den 8. Juni 1815 hatten: diese Beschränkungen einen Boden haben, der mit der Bundesakte geradezu im Widerspruche steht. Nicht zu übersehen endlich sind im §. 58 die Worte „bis auf weitere Bestimmung." Deutschland. Hamburg, im Februar. (Privatmitth.) ES ist jetzt kein Geheimniß mehr, daß das ehrbare Oberaltenkollegium dem Senate seinen Entwurf zur Quasi-Judenemanzipation, durch dessen Annahme wir etwa auf die Stufe gelangen würden, auf der die berliner Juden sich jetzt in zweifelhafter Behaglichkeit befinden, in schroffer Weise verworfen hat.

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