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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-02-24 · Heft 9 (24.2.1845) · p. Seite 115

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 9 (24.2.1845)
Date
1845-02-24
Page
Seite 115 (sequence 3)
Language
German
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115 Alles dies hat feine Ursache darin, daß die Gesellschaft und die Religion von einander ganz gesonderte Existenzen geworden, die Gesellschaft die Religion völlig ausgeschiedeil hat, die Religion aber entweder znm'dumpfen Kirchengewölbe versieinte, oder zur stillen Kammer, in die der Einzelne nur dann und wann nach dem Ver. langen seines Herzens eintritt, geworden. Die Religion, welche aus dem Judenthume hervorgegangen ist, hat anS demselben die höchsten Moralgesetze gezogen, das Urbrige aber verworfen. Sie hat sich auf ein geistiges Eiland versetzt, und ihre Schiffe verbrannt. Aber nach der Tora Zsrael's sollte es anders sein; nach dieser sollte Religion und Gesellschaft ein einiges Ganzes sein, der Staat eben so sehr unmittelbarer Ausfluß der Religion, wie der Kultus, eben so sehr unmittelbare Einrichtung Gottes, wie der Gottesdienst; Moral und Politik sollten verschmolzen, desselben Stammes Zweige sein. IV. Wenn also von diesem Standpunkte der religiösen Lehre es durchaus kein Einwaud ist, daß der mosaische Staat niemals ganz existirte, ja, im Gegentheil gerade dadurch die mosaische Institution für die Zukunft der Gesellschaft die rechte Bedeutung erhält, weil die mosaische Institution mehr die Elemente der Zukunft als einer alten Vergangenheit enthält; so mußte doch die israelitische Gesellschaft immerhin auf dem mosaischen Boden wurzeln, und, wo nur das Judenthum einen sozialen Charakter annahm, das Grundgesetz, so weit es ging, verwirklichen. Wir haben in No. 1l. bereits darauf hinverwiesen, kommen aber hier noch einmal darauf zurück. Wir sagen: das Grundgesetz der vollkommnen Parität zeigt sich durch die ganze Geschichte des Judenthums. Als Moscheh Richter und Vorsteher wählen will, heißt eS: „Erküre aus dem ganzen Volke kräftige Männer, Gottesfürchtige, Männer von Wahrheit, Gewinn hassend*)." An dem Fuße des Sinai stand das ganze Volk **). Zu dem Heiligthum mußte jeder Israeliteinen gleichen Antheil geben, „der Reiche nicht mehr, der Arme nicht weniger *** 1 2)." Der Bund mit Gott wurde *) 2 Mos. 18, 21. **) Das. 19, 17. Das. 30, 15. geschloffen mit dem ganzen Volk, „mit allen Mannen, Kindern, Weibern, Fremdlingen, von dem Holzhauer bis zum Wasserträger *). Jehoschua erneuere diesen Bund in einer allgemeinen Volksversammlung"). Sämmtliche Richter waren Männer des Volkes, bald aus diesem, bald aus jenem Stamme, oft aus den ärmsten Geschlechtern 3 4 5 6 7 8). Schank wurde in einer Volksversammlung zu. Mizpah zum Könige aus der unbedeutendsten Familie erhoben*). David war der jüngste seiner Brüder^). Abgesehen von dem Wahlreiche Israel, hat sich auch in dem erblichen Königreiche Juda nie eine bestimmte Aristokratie ausgebildet, und wo von den Gewalthabern des Volkes (ibiüTa Ü3>) die Rede ist, sind die Ausdrücke überall so vage, daß an eine bestimmte Kaste nirgends zu denken ist. — Nach der Rückkehr von Babel wurden die Verhältnisse in Volksversammlungen geordnet^). Als die Institution des Syncdriums sich ausbildete, war es Grundgesetz: daß Mitglieder des SynedctumS alle gebildeten, Bürger sein konnten, was auch sonst ihr Geschäft sein mochte^). Als die Gemeinden außer Palästina sich bildeten, so lag ihnen der Grundsatz der Parität vollkommen zu Grunde. Alle Unterschiede von Ständen hörten in ihrem Schooße auf; der Proselyt war vollständiges Mitglied der Gemeinde. In die Klasse der Gelehrten (Sophrim, Rabbanim, Thalmidim) trat Jeder ohne Unterschied, sobald er die Zähigkeit hatte. Die größten und angesehensten Lehrer trieben Handwerke nebenbei, bis zum Lasttragen, ohne daß dies ihrer Autorität im Geringsten zu nahe trat. Zwar bildete sich das Nasi-Amt erblich aus, erhielt sich aber so nicht lauge. Das Resch-Gluthaamt ging aus den Steuerverhältnissen der babylonischen Juden hervor, war meist käuflich, und endigte 1040. Seit dem .haben die jüdischen Gemeinden niemals wieder ein Ganzes gebildet, und jede erhielt sich autonomisch. Die Verfassung der Gemeinden in der Türkei zeichnet Jost3) folgendermaßen. „Durch die Vermehrung 1) 5 Mos. 29, 10. 2) J°sch. 24. 3) Richt. 6,15. Das. 8, 22.23. wollen die Israel. Gideons Familie zum erblichen Richleramte erheben, er aber verwergert's mit sehr charakteristischen Worten. 4) 1 Schein. 10, 17. 15, 17. 5) S. die charakteristischen Worte 1 Schem. 16, 7. 6) Efra 3, 1. 10, 7. 9. Rechew. 8, 1. 10, 29, 7) Jost, allg. Gesch. des »fr. V. II. 14. 8) Das. S. 283.

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