Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 7 (10.2.1845)
- Date
- 1845-02-10
- Page
- Seite 86 (sequence 2)
- Language
- German
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86 bejern aufgehoben werden: aber auch nach dem Siege des Volkes hatten jene, ’ welche allein den Senat bildeten, die oberste, oft gemißbrauchte Gewalt, das Volk verarmte, während die" aristokratischen Familien unermeßliche Schätze sammelten, bis der Parteigeist und der Sieg den Charakter Rom's vernichteten, und die Welt zu Sklaven despotischer Imperatoren machten. Die germanischen Völker nahmen die europäischen Länder durch das Schwert in Besitz, die christliche Kirche brachte eine feste, gegliederte Hierarchie in den Staat. So baute^ sich der Staat des Mittelalters durch die Lehnsverfaffung und Leibeigenschaft und die Privilegien der Kirche zu jenem Monstrum auf, welches endlick durch die entwi«ckelte Kraft des dritten Standes ein Gegengewicht erhielt, die Gesellschaft aber zuletzt in die erschütterndsten Umwälzungen, in die krampfhaftesten Bewegungen warf, die noch lange nicht zu Ende sind. Die Tendenz der neuern Gesellschaft ist durchaus noch aristokratisch. Kaum war diel Anarchie in Frankreich unter der Hand Napoleon's beschwichtigt, als er einen neuen Adel schuf, und auch das Jahr 1830 wußte Frankreich nur eine Verfassung zu geben, in welcher die Größe der Abgaben den Antheil an der Staatsgewalt verleiht. Wie England vom Adel und Güterbesttz beherrscht wird, wie selbst die Reformbill nur wenig daran zu verändern vermochte, ist bekannt. Und doch gelten Frankreich und England für die europäischen Staaten, in welchen das persönliche Recht des Menschen und Bürgers am meisten anerkannt ist. Allen diesen Staaten des Alterthums und der neuern Zeit gegenüber stellt uns die mosaische Institution das Bild vollkommener Parität, völliger Gleichstellung des Menschen im Volke auf. Die mosaische Institution kennt keinen einzigen Unterschied zwischen Bürger und Bürger, ja zwischen dem eingebornen und eingewanderten Bürger, ja zwischen dem Bürger und Ansäßling. Die mosaische Gesetzgebung proklamirt als obersten Staatsgrundsatz: Ein Gesetz und Ein Recht soll Allen sein*). Die mosaische Gesetzgebung kennt daher keine Aristokratie, weder Geburts-, noch Verdienst-, noch Besitzadel** 1 2). *) 2 Mos. 12, 49. 4 Mos. 15, 15. 16. 29. *°) Don letzterm ist 'sie die entschiedenste Feindin, wie wir später sehen werden. So auch Jefaias, dessen erstes Wehe denen gilt, welche Haus an Haus reihen, Feld au Feld fügen" 5, 8. Sie kennt keinen eximirten Gerichtsstand, und der Priester mußte vom Altar hinweggenommen werden*). Sie kennt keine Steuerfreiheit^). Sie kennt keine. Klastifizirung der Bürger, keinen vorbehaltenen Antheil an der Administration, so wie keine Verweigerung dieses Antheils für eine bestimmte Klasse. Die mosaische Verfassung zeichnet sich folgendermaßen: Israel war in zwölf Stämme getheilt, jeder Stamm hatte ein Stammeshaupt, zerfiel in Geschlechter und Familien, die wieder ihre Geschlechts- und Familienhäupter hatten. Außerdem war jeder Stamm nach dem Dekadensystem in Rotten von Tausenden, Hunderten, Fünfzigen, Zehnen getheilt, welche Obersten sowol zum Kriege als Anführer, als in Streitsachen zu Richtern hatten. An der Spitze des Staates sollte ein Schofet, Richter, stehen, welcher Präsident des ganzen Volkes in administrativer Hinsicht war und neben sich ein Kollegium von siebzig Aeltesten, d.. i. Angesehensten hatte; Richter und Aeltesten waren frei aus dem Volke gewählt. In juridischer Beziehung sollte das Priesterkollegium die oberste Instanz sein, insofern dieses wie der ganze Levitenstamm mit der Erhaltung und Repräsentation der geoffenbarten Lehre betraut war. In den Städten sollte die freie Wahl des Volkes sich Richter und Vorsteher setzen, ebenfalls aus seiner Mitte. Die mosaische Institution dachte sich hierzu die Leviten empfohlen, ohne dies aber irgend gesetzlich zu machen, indem die Leviten als Lehrer des Volkes aufgestellt wurden. An die Stelle des Oberrichters sollte eventuell auch ein König, aus der Mitte des Volkes gewählt, treten können 3 4). Aus dieser Skizze geht deutlich hervor, daß die mosaische Institution durchaus auch praktisch den Grundsatz festhielt: Ein Gesetz, Ein Recht Allen. — Blicken wir nun in das Jnnre des Volkes hinein. Das mosaische Gesetz kennt drei Ausdrücke: niTis der Eingeborne, der Israelit, der Fremdling, sunn der Beisasse*). Welche sind die bürgerlichen Verhältnisse derselben? Wir übergehen hier noch die schönen Vorschriften der thätigen Liebe, welche die Schrift gegen den Ger im Allgemeinen 1) 2 Mos. 21, 14. 2) Selbst die Leviten wußten den Zehenten von ihrem Zehenten geben. 3) S. unsere israel. Bibel, Bd. l. S. 915 ff. und a. O. 4) Ueber die Verhältnisse des , des Knechtes, werden wir in einer besondern Nummer sprechen.