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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-02-03 · Heft 6 (3.2.1845) · p. Seite 73

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 6 (3.2.1845)
Date
1845-02-03
Page
Seite 73 (sequence 5)
Language
German
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73 tes gedrucktes Exemplar der fünf Bücher Moses in hebräischer Sprache bei der Eidesleistung vorhanden sein, und die gedachte Stelle desselben mit einem Erkennungszeichen versehen werden. K. 4. Ueber den Ort der Abnahme des Eides entscheiden die allgemeinen Grundsätze. Sie kann in den Fällen, wo das Gericht *btc6 für nothwendig erachtet, in der Synagoge vorgenommen werden. K. 5. Es bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob dasselbe unter besonders dazu auffordernden Umständen den Landrabbiner oder einen andern jüdischen Religionslehrer zuziehen will, um den Schwörenden vor Meineid zu verwarnen. K. 6. Vor Abnahme des Eides hat der Richter oder Notar den Schwörenden über den Gegenstand des Eides zu belehren, besonders über den Sinn, der mit der Eidesformel zu verbinden ist, zu verständigen, und demselben die diesem Gesetze beigefügte Warnung vor Begehung eines Meineides vorzulesen. § 7. Wo sonst die Verweisung auf einen bereits geleisteten Eid, die Versicherung mittelst Handgelöbnisses oder an Eidesstatt zulässig ist, genügt solche auch bei Juden. K. 6. Mit der Eidesleistung sind Juden zu verschonen: 1) am Sabbat; 2) an folgenden jüdischen Festtagen: s. den beiden Neujahrstagen, b. dem Versöhnungstage, c. dem 1., 2., 8. und 9. Tage des Laubhüttenfestes. d. dem 1., 2., 7. und 8. Tage des Peßachfestes, e. den beiden Psingsttagen; 3) an den jüdischen Bußtagen, nämlich dem Tage vor und den 7 Tagen nach dem Neujahrsfeste; 4) am Tage der Tempelzerstörung. Doch ist in dem Falle einer dringenden Nothwendigkeit, welche aber dann bei der richterlichen Vorladung besonders auszudrücken ist, jeder Jude auch an diesen Tagen' zu einer Eidesleistung zu erscheinen verbunden. I §. 9. Die Juden können die Ablegung eines nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zulässigen Zeugnisses nicht verweigern. K. 10. Deren eidliche Aussagen als Zeugen in Zivil¬ und Kriminalsachen sind nach den allgemeinen, über die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehenden Vorschriften zu beurtheilen, so wie auch die von Juden zu leistenden oder abgeleisteteten Schieds- oder sonstigen gerichtlichen Eide nach den allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen sind, tz. 11. Die von Juden, außer vor einem Notar abzuleistenden außergerichtlichen Eide, als z.B. der Erbhuldigungs-, Bürger-, Amts-, Fahneneid u. s. w., sollen mit der Formel schließen: „so wahr mir Gott helfe," und der Schwörende soll die rechte Hand zum Himmel erheben. §. 12. Alle bis jetzt über die Eidesleistungen der Juden erlassenen Verordnungen und Vorschriften werden hierdurch aufgehoben. Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achtn. Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten herzogl. Geheime-Kanzleisiegels. Braunschweig, den 14. Januar 1845. (L. S.) Auf Höchsten Spezial-Befehl. Graf v. Veltheim, v. Schleinitz. F. Schulz. Richterliche Warnung. Jeder ist verpflichtet, der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen und auf ihr Verlangen seine Behauptung mit einem Eide zu bekräftigen. Wer wissentlich etwas Unwahres beschwört, oder etwas anderes zu beschwören denkt, als die ausgesprochenen Worte nach der Erklärung des Richters sagen, begeht einen Meineid. Der Meineid ist eins der schrecklichsten Verbrechen gegen Gott und Obrigkeit, und hat auch nach den Kriminalgesetzen schwere Strafen zur Folge. Er ist in den Zehngeboten mit den Worten verboten : „Du sollst den Namen des Ewigen, Deines „Gottes, nicht zu einer Lüge mißbrauchen, denn

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