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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-02-03 · Heft 6 (3.2.1845) · p. Seite 72

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 6 (3.2.1845)
Date
1845-02-03
Page
Seite 72 (sequence 4)
Language
German
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72 auch die Personen und das Persönliche nicht verschont bleiben würden, daß man auch sie auf die niedrigste Weise in's Verdächtigende und Lächerliche ziehen würde — das konnte man nicht vermuthen, wahrlich! — ich sage es offen — das konnte nur in unseren Kreisen geschehen, in denen die publizistische Literatur von mehren Seiten so sehr entwürdigt worden ist. Darum ist es, daß ich mich hier darüber äußere. Sie wollen, Herr Redakteur, allen persönlichen Hader von sich entfernt halten — gut: darum aber muß man doch einen Raum haben, der grenzenlosen Gemeinheit entgegenzutreten. Und von wem ging diese Erniedrigung ehrenwerther Persönlichkeiten, von wem dieses Preisgeben äußerer Erscheinungen aus? Von dem ich sie am wenigsten erwartete. Von dem Blatte des Dr. Heß. Und warum erwartete ich sie von diesem am wenigsten? Weil dieser unstreitig diejenige Persönlichkeit unter allen Theilnehmern war, die die meiste Nachsicht in Anspruch nahm, nehmen mußte. Sie erinnern sich der langen, hagern Gestalt mit dem vergilbten Gesichte, die, wenn sie aufstand, die langen Arme ausstreckte, die eine Hand auf die andre legte, und nun zu stottern begann, und endlich einen Satz ausstieß, und wieder stammelte, und nochmals anhub, und so endlos kramte, und kein Ende finden konnte. Sie erinnern sich, wie Schrecken und Furcht sich verbreiteten, wenn die Gestalt sich erhob, Schrecken und Furcht vor der Langeweile, den Sprachschnitzern und den nichtssagenden Worten, die nun folgten. Sie erinnern sich, daß sich diese Gestalt unaufhörlich erhob, und selbst nicht ermüdete, trotzdem sie Alle ermüdete, und das erste und das letzte Wort haben wollte.-Und gerade von dem Blatte dieses Mannes sollten Andere lächerlich gemacht werden? Das war nicht zu vermuthen. Da hätte doch das eigene Nichts, die eigenen Gebrechen davor warnen sollen! Hinweg, hinweg mit diesen Niedrigkeiten! So ist alle Achtung, alle Liebe aus unsrer Mitte geschwunden? So erniedrigt man, was den Männern außer uns Achtung einflößte? O jammervolles Bemühen, ein Paar Abonnenten zu gewinnen! O jammervolles. Bemühen, Alles in den Staub zu ziehen, was noch einige Wirksamkeit haben könnte, unsre faulen und kranken Zustände zu heilen! Was mit so vieler Mühe ein wenig, ein wenig gehoben ist, das Judenthum, das mit so vieler Anstrengung der Achtung der Edleren, Besseren würdig grmacht werden sollte, das stürzt Ihr um so tiefer, wollet es wenigstens! Ja, das kann nur von Leuten ausgehen, welche Alles entheiligen, was im Judenthum noch heilig ist, die jüdisches Brod essen, aber es in die Sauce der Irreligiosität tunken, die einen jüdischen Stuhl einnehmen, aber die Füße dieses Stuhls selbst zerschlagen, und nur durch äußere Gewalt darauf ge- ' halten werden. Und diese wollen eine Stimme haben im Judenthume? diese maßen sich an, die Religion Moscheh's und der Propheten meistern zu wollen? Doch gehet hin, Ihr werdet den Kelch trinken, den Ihr selbst bereitetet. Braurrfchtveig, 22. Januar. (Privatmitth.) Folgendes ist der Wortlaut des nunmehr promulgirten Gesetzes über Eidesleistungen der Juden. Dasselbe geht ganz vom Grundsätze der Gleichstellung aus, mit Schonung des Konfeffionellen (§. 8). „Da das bei den Eidesleistungen der Juden vorgeschriebene Verfahren einer Verbesserung und die Bestimmung über die Glaubwürdigkeit der Eide der Juden einer Berichtigung bedarf, so erlassen Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände über diesen Gegenstand die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen. §. I. Bei Eidesleistungen der Juden vor Gericht oder einem Notar sind die Bestimmungen der §§. 2 bis 8 zu befolgen. §. 2. Die Eidesformel soll mit den Worten beginnen: „Bei dem Ewigen, meinem Gotte, schwöre ich ohne Vorbehalt oder Ausflucht, in Aufrichtigkeit des Herzens," und mit den Worten schließen: „so war mir Gott helfe." H. 2. Der Schwörende leistet den Eid, nachdem er das Haupt bedeckt hat, indem er die rechte Hand auf den siebenten Vers des zwanzigsten Kapitels des zweiten Buches Moses legt, und die Eidesformel dem Richter nachspricht. Zu diesem Zwecke soll bei jedem Gerichte und Notare ein vom Landrabbiner für brauchbar erklär-

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