Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 3 (13.1.1845)
- Date
- 1845-01-13
- Page
- Seite 35 (sequence 11)
- Language
- German
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35 „vor christlichen Richtern leicht die Unwahrheit re- „den, erkannte der Verfasser in seiner Praxis lediglich als Vorurtheil." „Verfasser traf noch keinen Juden, der ei- „nen Gerichtseid mit Gleichgiltigkeit abgelegt „hätte." In ähnlicher Weise drückt sich Herr v. Jagemann auch über die Eidesvorbereitungen der jüdischen Geistlichen sowol hier, als auch Bd. H. aus. Sonach wird man nicht behaupten können, daß in der Lehre oder dem Leben der Juden über den Eid differirende Grundsätze von denen der Christen herrschen. Der denkende wird sich eingestehen müssen, daß jene, die Eidesleistung der Juden markirenden, Momente lediglich Ueberkommnisse der Gewohnheit sind, durch Vorurtheil erzeugt, im Vorurtheil groß gewachsen, und nach geschwundenem Vorurtheile immerhin in die Gegenwart hereinragend. Der erste betrifft die stetige Eides belehr ungsformel. Es enthalt das vorgeschriebene Formular für die Eidesbelehrungen vollständig und gewissenhaft jene treuen Grundsätze des Judenthums über die hohe Wichtigkeit und Heiligkeit des Eids — allein die Wahrheit, wenn sie zu Herzen dringen soll, darf nicht in eine feste Formel gebannt sein; die Lehre muß dem Belehrenden jedesmal frisch aus dem Herzen dringen, und muß selbst den Anschein vermeiden, als sei sie eine blos auswendiggelernte, eine Gedächtnißsache, und nicht eine Herzenssache. In demselben vorgeschriebenen Formular heißt es: „Auch läßt sich gar kein Unterschied denken, ob „der Eidschwur einen Israeliten gegen einen Israeliten oder gegen einen andern Glaubensbeken- „ner betrifft, denn Gott hat uns alle erschaffen, „Er, der Vater, Schöpfer und Erhalter aller „Wesen, bestraft den Meineid überall, an jeder „Person, mit gleicher Stärke." Damals, als jenes Formular von der israelitischen Kirchenbehörde vorgeschlagen wurde, hatte die eben ausgezogene Stelle lange nicht den Sinn, die israelitischen Schwörenden von einer solchen Ausflucht, wie sie hier verwarnt wird, abzuhalten. Denn die jüdische Doktrin, wie die Praxis, ' weiß und wußte nie etwas von einem solchen Unterschiede. Es sollte vielmehr jene Stelle eine Erklärung, eine Protestation denjenigen Christen gegenüber enthalten, die eine solche Befürchtung irgendwie noch hegen könnten. Jetzt aber, wo dieses Vorurtheil bei den christlichen Staatsbürgern als solches anerkannt, und somit verschwunden ist, ist es an der Zeit, auch all das auszutilgen, was an die Existenz jenes zu Grabe getragenen Vorurtheils noch erinnert. Denn es muß jeden Israeliten tief verletzen, wenn er aus dem Munde seines eigenen Geistlichen einen Satz muß wiederholt hören, der implicite eine Geringhaltung der religiösen und sittlichen Bildung seiner Glaubensgenossen enthält; es muß jeden israelitischen Geistlichen verletzen, wenn er kraft Amtspflicht an die ehemalige Existenz eines Vorurtheils erinnern muß, das er gerne mit Stillschweigen überginge. Der zweite Differenzpunkt betrifft die überladene, und durch Flüche, die sie enthält, schauerliche Eidesformel. Nach jüdischer Religionslehre genügt schon der Ausspruch: „Ich schwöre," ja, jede B et Heuerung sformel für einen Eid; wozu also jene abschreckende, mittelalterliche Fluchserbittung? Man denke nur an den Fall, wo Todtkranke kurz vor ihrem Hintritte in die Ewigkeit zu beeidigen sind; wie leicht könnte hier die Erschütterung, welche eine Beeidigung, wie sie'jetzt bei den Israeliten Badens vorgeschrieben ist, immer und nothwendig hervorruft, das Herannahen des Sterbemoments beschleunigen? Während für Vergelübdüngen der Israeliten keine besondere Formel vorgeschrieben ist, dauert für Beeidigungen immerhin der einmal vorhandene Unterschied noch fort. Oder wie? Sollte, wenn der Streitbetrag eine Mark Silber nicht übersteigt, der Jude dem Christen gleich glaubwürdig sein, und sobald jener Betrag überstiegen ist, sollte eine so große Kluft entstehen? Man traut den Israeliten auf Mannswort und Bürgerehre, und eine Anrufung Gottes sollte ohne Beisatz einer gräßlichen Fluchserbittung minder glaubwürdig sein? Was endlich den dritten Punkt betrifft, das Schwören in der Synagoge vor aufgerollter Lora und zehn Zeugen, so gilt freilich diese Schwurzeremonie nur noch ausnahmsweise. Allein gerade, wann ein solcher Ausnahmsfall vorhanden sei — darüber ist vielfacher Streit. Ja, manche Gerichte des Landes erkennen in allen Zivilsachen, so oft die Gegenpartei es verlangt, auf diese Eidform, weil sie durch das Edikt vom 13. Januar 1809 eingeführt, und nicht im Wege der Gesetzgebung aufgehoben sei.