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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-01-13 · Heft 3 (13.1.1845) · p. Seite 34

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 3 (13.1.1845)
Date
1845-01-13
Page
Seite 34 (sequence 10)
Language
German
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34 „sich von selbst, daß das, was Form, Ort und „Art der Ablegung betrifft, hier keine Anwendung „finde, sondern es soll jeder Eid, der von Ju- „den zu leisten ist in ihrer Synagoge vor der „Tora in Anwesenheit einer, wenigstens aus zehn „erwachsenen Juden bestehenden, Gemeinde und „des Rabbiners, oder sonst eines jüdischen Ge- „setzesgelehrten, der die Warnung vor Meineid zu „thun, und dann die Stelle im Gesetze Mosis „pflichtmäßig nachzuweisen hat, worauf der Schwörende während der Handlung die Hand legen „muß, nach der desfalls in der Kammergerichts- „ordnung angehängten Form erhoben werden, so „lange wir nicht eine verbesserte verkünden lassen." Das landesherrliche Edikt vom 13. Januar 1809 §. 17 thut schon einen weitern Schritt zur Verbesserung, indem es erklärt: „Auch wegen der Haupt- und Nebeneide tritt jene „Gleichstellung (mit den Eiden der Christen) ein, „nur mit Ausnahme des Inhalts der Formeln und „der Art der Ablegung, woran erstere nach einer „demnächst vorzuschlagenden und zu sanktioniren- „den, schicklich und bündig eingerichteten neuen For- „mel; letztere aber, so oft es die Wichtigkeit der „Sache und das Verlangen des Gegentheils nöthig „macht, in einer hinlänglichen Versammlung in „der Synagoge vor der aufgerollten Lora gesche- „hen muß." Dasselbe Edikt §. 40 macht es dem dort neu kreirten Oberrathe zur Pflicht, eine verbesserte Eidesformel in Vorschlag zu bringen. Die hohe Ministerialverordnung führt nun eine neue Eidesformel und ein Formular für die Eidesvorbereitungen ein, und bestimmt weiter: „Die Judeneide werden künftig in der Siegel vor „dem Richter oder derjenigen weltlichen Obrigkeit, „welche den Eid auserlegt hat — abgelegt.-" „Nur bei Gegenständen von vorzüglicher Wichtigkeit' kann auf ausdrückliches Verlangen des Ge- „gentheils oder in peinlichen Zeugenschaftsfällen „nach den dabei eintretenden Verhältnissen ex of- „ficio vom Richter auf Ablegung des Eides vor der „aufgerollten Tora in einer hinlänglichen, wenigstens aus zehn erwachsenen Mannspersonen bestehenden Versammlung, in der Synagoge, jedoch „mit Hinweglassung aller dabei bisher vorgeschrie- „benen oder dabei üblich gewesenen Nebenfeierlich- „keiten, erkannt werden." Die hohe Ministerialverordnung vom 3. Mai 1833 sagt endlich in §. 7: „der Eid der Israeliten wird in seiner durch die „Verordnung vom 6. März 1813 bestimmten Form „beibehalten." So sehr demnach den gesetzlichen Bestimmungen in Baden die Idee der Gleichheit zwischen den Eidesleistungen der verschiedenen Relkgionsbekenner vorschwebt, so unterscheidet sich dennoch der Eid der Israeliten in folgenden drei Punkten: 1) darin, daß eine stetige Belehrungsformel vorgeschrieben ist; 2) durch die überladene Eidesformel, und die schaudererregende Fluchserbittung für den Fall des Meineides, und 3) durch das, freilich nur ausnahmsweise angeordnete, Schwören in der Synagoge vor aufgerollter Tora. Fragt man nach dem Grunde dieser Unterschiede, so liegt dieser gewiß nicht in den divergirenden Vorstellungen des Christenthums und Judenthums vom Eide. Es theilen vielmehr beide Religionen dieselben Grundgedanken über das Wesen des Eides. Nach christlichen Begriffen ist der Eid die Anrufung des höchsten Wesens, als Zeugen und Rächers der Wahrheit; und die Schriftstelle, bei welcher der Jsraelite schwört, lautet: „Du sollst den Namen des Ewigen, Deines Got- „tes, bei keiner Unwahrheit aussprechen; denn Gott „läßt denjenigen nicht ungestraft, der seinen Na- „men bei einer Unwahrheit ausspricht." So die Theorie. Wie die Praxis? Sind etwa die Juden leichtsinniger, gleichgiltiger oder etwa gar gewissenloser bei Ablegung gerichtlicher Eide? Oder lassen es etwa die jüdischen Geistlichen an der nothwendigen Belehrung über die Heiligkeit und religiöse Bedeutsamkeit des Eides fehlen, so daß gerichtlich supplirt werden müßte, was kirchlich hätte geschehen sollen? Ich kann mich in beiden Beziehungen auf die Aussprüche eines unserer ersten vaterländischen Praktiker beziehen. Herr Dr. v. Jagemann bezeugt in seinem „Handbuche der Untersuchungskunde" Bd.I. §§. 483 und 484: „die ziemlich herrschende Besorgniß, daß Juden

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