Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 3 (13.1.1845)
- Date
- 1845-01-13
- Page
- Seite 33 (sequence 9)
- Language
- German
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33 ja auf den ganzen Staat muß, das liegt auf der Hand, jene harte Maßregel und die Ausbürgerung so vieler reichen Mitglieder zurückwirken. Wie viele Millionen hat die Stadt auf diese Weise schon verloren! Es wird die Zeit kommen, wo der Staat es bereuen und seine Selbsttäuschung einsehen wird; aber alsdann ist manches nicht mehr gut zu machen. Fürchtet man etwa eine zu starke Vermehrung der jüdischen Population, im Falle man die fragliche Beschränkung aufhebe, so ist diese Furcht einerseits abgeschmackt, andererseits aber auch ungegründet, denn auch gegen das Gesetz vom 6. März 1834 hat man diese Behauptung geltend gemacht, gleichwol zeigt die Erfahrung, daß dieselbe grundlos war. Will sich aber der Staat vor etwaigem Eindringen fremder armer Juden in das hiesige Bürgerrecht wahren, so stehen ihm ja ganz dieselben Mittel zu Gebote, wie gegen fremde arme Christen. Der Staat läuft wirklich keine Gefahr, wenn er die in Rede stehende Beschränkung aufhebt; er entgeht vielmehr einer solchen und erhält sich Kräfte und Geld, was nach allen Prinzipien der Nationalökonomie sehr hoch anzuschlagen ist. Möchte er daher, im Vereine mit Vernunft, Christenthum, wahrem Liberalismus und Humanität, diese traurige Spur mittelalterlicher Finsterniß recht bald vertilgen, ja möchte er bald die vollständige Emanzipation aussprechen, da gerade die hiesige israelitische Gemeinde derselben so würdig ist! Aus Buden, 23. Dezember. (Privatmitth.) Allgemeine Anerkennung findet die von dem Bezirksrabbiner Fürst zu Heidelberg bei unseren Ständen eingereichte Petion um Aufhebung der zwischen der Eidesleistung der Israeliten und der der Christen stattsindenden Unterschiede, wobei der Petent gelegentlich sich auch kräftig über die bisher uns noch vorenthaltene Emanzipation ausspricht. Wir können daher nicht umhin, diese Petition anbei dem Publikum zu übergeben. Hohe Ite (Ute) Kammer der Ständeversammlung! Allenthalben ist unter den israelitischen Bürgern des deutschen Vaterlandes das Streben nach Erlangung gleicher politischer Rechte mit ihren christlichen Mitbürgern rege. Ich bin nicht gesonnen, die große Zahl der Petitionen in diesem Betreffe zu vermehren. Ich begnüge mich, zu behaupten, daß ihre Religion die Israeliten der Emanzipation nicht unwürdig macht. Ich behaupte, und mit mir behaupten es eine Menge christlicher gelehrter Geistlichen, daß die ganze christliche Ethik auch im Judenthume bestehe; ich behaupte, daß die Israeliten nicht weniger, als ihre christlichen Brüder, alle Bürgerpflichten üben können, und üben; daß sie nicht weniger, als ihre christlichen Brüder, wahrhafte Deutsche sind, ja, keinen andern Schimpf kennen, als als solche verkannt zu werden. Mag es auch diesem Dezennium nicht Vorbehalten sein, dieser Gleichberechtigung die allgemeine Anerkennung zu verschaffen — wir sind gewiß, endlich wird die Macht des Rechtes der zähen Macht der Gewohnheit den Sieg abringen. Schmerzlicher muß es jedoch sein, wenn selbst in der Rechtspflege zwischen Bürgern desselben Staates eine Ungleichheit besteht. In unserem badischen Vaterlande hat der hochselige Großherzog Carl Friedrich bereits am Anfänge dieses Jahrhunderts die Staatsbürger israelitischen Religionsbekenntnisses der'allgemeinen Landesgesetzgebung unterworfen, und beziehungsweise zu deren Resultaten berechtigt. Nur ein Unterschied besteht noch für die Rechtspflege der Israeliten— die Eidesleistung derselben. Es ist zwar wahr, daß der Eid ein religiöser Akt ist, daß er daher nach den Religionsbegriffen des Schwörenden geleistet werden muß, und daß insofern allerdings ein Unterschied zwischen den Eidesleistungen der Bekenner der verschiedenen Konfessionen statt finden muß — gewiß aber nur in so weit, als die konfessionellen Begriffe von einander divergiren. Diesen Grundsatz sanktionirte auch unsere vaterländische Gesetzgebung für den Eid der Israeliten, wenn sie ihn auch nicht überall konsequent durchführte. Der §. 37 der Eidesordnung vom 24. Mai 1804 setzt fest: „Alles, was zuvor über die Fälle, wenn Eide stattlinden, über ihre Fassung und über ihre persön- „liche Leistung gesagt ist, hat ebenmäßig statt, „wenn von Eiden der Juden die Rede ist, das „Interesse derselben mag nun Christen zugleich, „oder allein Juden betreffen. Hiergegen versteht 3*