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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-01-13 · Heft 3 (13.1.1845) · p. Seite 32

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 3 (13.1.1845)
Date
1845-01-13
Page
Seite 32 (sequence 8)
Language
German
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82 nicht mehr als fünfzehn israelitische Ehen geschlossen werden, jedoch darunter zwei sich befinden dürfen, bei welchen die Frau oder der Mann fremd ist. Einige wenige der in jenem allgemeinen Gesetz über die Gestaltung der hiesigen Judenverhältnisse enthaltenen Beschränkungen sind zwar seitdem aufgehoben worden und darunter gehört eine Abänderung jenes Art. 3, indem ein Gesetz vom 6. März 1834 verordnet: „Es wird die in dem Art. 3 des Gesetzes vom 1. September 1824 hinsichtlich der Zahl der israelitischen Ehen vorgeschriebene Beschränkung, in so weit solche die Ehe zwischen zwei im israelitischen Bürgerverbande stehenden Israeliten betrifft, aufgehoben." Welcher schnelle Fortschritt; in zehn Jahren war man doch endlich zur Einsicht gelangt, daß jene Beschränkung des zitirten Artikels 3 hinsichtlich hiesiger Israeliten inhuman und tadelnswerth sei. Einer momentanen Anwallung von Rechtsgefühl und Humanität wich jene übernatürliche Beschränkung und man glaubte daher sich nicht zu verrechnen, wenn man nach Ablauf eines weitern Dezenniums eine zweite Explosion des frankfurter Liberalismus, nämlich gegen die noch übrig gebliebene Beschränkung des Art. 3 cit., erwartete. Aber leider hat die gestrige Sitzung der gesetzgebenden Versammlung gezeigt, daß in einer so kurzen Frist von zehn Jahren unmöglich so große Fortschrittsideen, wie die gänzliche Freigebung israelitischer Ehen, gehörig reifen und gründlich erfaßt werden können. Ein geachtetes Mitglied des gesetzgebenden Körpers trug nämlich in der gestrigen Sitzung darauf an, die noch bestehende Beschränkung des Art. 3 des Gesetzes vom 1. September 1824, wonach alljährlich nur zwei israelitische Ehen geschlossen werden dürfen, bei welchen der eine Theil fremd ist, auf gesetzlichem Wege aufzuheben oder doch wenigstens dem Senate die Befugniß, von jener Beschränkung in einzelnen Fällen zu dispensiren, einzuräumen. Aber mit großer Mehrheit wurde dieser Antrag verworfen. Es besteht also ferner das Gesetz, daß jüdische Brautleute, von denen der eine Theil nicht dahier verbürgert ist, wenn dieser Theil mittelst der Heirath in das hiesige israelitische Bürgerrecht gelangen will, so lange warten müssen, bis sie die Reihe trifft, d. h. oft 4, 6, 8 Jahre. Dies Gesetz, noch mehr aber das Beibehalten desselben kann unserm Staate nicht zur Ehre gereichen. Es ist der größte Akt der Inhumanität, es widerstreitet dem natürlichen Gefühl und der Moral und gränzt ganz nahe an verwandte Akte, deren sich in früheren Zeiten unsere Stadt gegen die Juden schuldig gemacht, Akte, die längst dem Urtheile aller wahrhaft Gebildeten anheim gefallen, die von der Aufklärung und Humanität unserer Zeit längst gerichtet sind. Im Jahre 1824 hat man die Zahl der jüdischen Ehen auf fünfzehn festgestellt, während vorher in dieser Hinsicht die größte Willkür herrschte; aber man war nicht einmal so human, den damals noch rückständigen Brautpaaren die Heirathserlaubniß sofort zu ertheilen. Im Jahre 1834 war man nicht einmal so human, auch die Ehe zwischen hiesigen und fremden Juden unbedingt zu erlauben und jetzt zeigt es sich, daß die Humanität in Frankfurt, wenn sie gegen Juden in Ausführung gebracht werden soll, keine weitere Fortschritte gemacht hat. Wie mancher frankfurter Philister bedauert, daß es ihm nicht mehr vergönnt ist, die Juden in ihr Ghetto einzusperren! Er bedenkt aber dabei nicht, daß unter der fürstlich primatischen Regierung die Juden das volle Staatsbürgerrecht käuflich erworben und bezahlt und daß es ihnen gleich Rechtlosen wir Christen nach der sogenannten „Befreiung" ohne Entschädigung wieder entrissen haben. Wie ganz anders lautet das glorreiche Votum des vorigjährigen rheinischen Provinziallandlages! Aber gegen solche Stimmen ist der Spießbürger taub. Außer der humanen Seite hat aber das Gesetz gegen die Ehen zwischen hiesigen und fremden Juden auch eine staatswirthschaftliche, und diese wenigstens hätten unsere Gesetzgeber doch wol in's Auge fassen sollen. Der unbemittelte Jude, wenn er mittelst einer Heirath, sei es sich, sei es seine Verlobte, in das hiesige israelitische Bürgerrecht bringen will, wartet, bis die Reihe der Heirathserlaubniß an ihn kommt. Allein der wohlhabende Mann fügt sich dieser grausamen Beschränkung nicht. Er erwirbt an irgend einem andern Orte das Bürgerrecht, lebt vielleicht hier auf Permiffion, allein seine Kinder gehören einem andern Staate an, und somit auch seine Kapitalien. Auf den Staatswohlstand ist dies von großem Einfluß. Nicht bloß der sinkende Handel Frankfurts wird noch später die tiefen Wunden fühlen, die ihm durch jene Vertreibung der Juden geschlagen werden, sondern auch der Handwerksstand wird früher oder später die üblen Nachwehen verspüren,

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