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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-01-06 · Heft 2 (6.1.1845) · p. Seite 19

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 2 (6.1.1845)
Date
1845-01-06
Page
Seite 19 (sequence 7)
Language
German
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19 anstalten und über die Hauslehrer führt wie gewöhnlich, unter dem Minister der Volksaufklärung, der Kurator des Lehrbezirks. 53. Zur Mitwirkung zu den Absichten der Regierung in der obenerwähnten Aufsicht werden an allen Orten, an welchen den Hebräern der gesetzliche Aufenthalt gestattet ist, Gouvernements- und Kreiskommissionen der hebräischen Schulen eingerichtet. 54. Die Gouvernements-Kommissionen sind in den Gouvernementsstädten, unter dem Vorsitz des Gouvernements-Schulendirektors, und bestehen aus einen Gymnasiallehrer, und zwei Mitgliedern aus den Rabbinen und der Kaufmannschaft, die von der Gemeinde gewählt, und nach Bericht von der örtlichen Zivilbehörde bestätigt werden. An merk. Im Gouvernement Lifland, wo den Juden der Aufenthalt blos in der Stadt Riga gestattet ist, wird keine Gouvernementskommission errichtet. Die hebräischen Privatschulen und Hauslehrer werden der Schulkommission der rigaischen Hebräerschule untergeordnet, und diese dem rigaischen Schuldirektor. Zur Schulkommiffion gehört auch der rigaische Rabbiner. 55. Die Kreiskommissionen werden in den Kreis- und einigen anderen von den Hebräern stark bevölkerten Städten, unter dem Vorsitzer des etatmäßigen Aufseher der Kreisschulen errichtet, und bestehen aus einem Lehrer der Kreisschule, und zwei Hebräern aus dem Rabbiner- und Kaufmannsstanve. 56. An den Orten, an denen keine Beamten des Lehrstandes sind, oder wo der ihnen übertragene Vorsitz in den Gouvernements- und Kreiskommissionen nicht möglich erscheint, werden für diese Zeit, nach der Bestimmung des Ministers der Volksaufklärung besondre Beamten aus dem Lehrerstande ernannt, und die Kosten ihres Unterhalts auf Rechnung der Summen gebracht, die die Melamdim beim Empfang ihrer Scheine bezahlen. 57. Die allgemeinen Pflichten sowol der Gouvernementsals Kreisschulkommiffion sind folgende: 1) die ihnen untergeordneten hebräischen Lehr- und Gelehrtenanstalten aufzunehmen, und sie unter eine von jenen Klaffen zu bringen/die im §. 1 angegeben sind; 2) Nachrichten über die Melamdim, die sich mit dem Unterrichte in den Privathäusern beschäftigen, zu sammeln, und ein ordentliches Verzeichniß nach Klaffen über sie anzufertigen; 3) alle hebräischen Lehr- und Gelehrtenanstalten, sowie die Hauslehrer unter ihre Aufsicht zu nehnehmen, und darüber zu wachen, daß diese Vorschriften von ihnen erfüllt werden; 4) die Anmeldungen von denjenigen, die Chedarim halten, und von den Melamdim entgegen zu nehmen, ihnen die Erlaubnißscheine auszugeben, oder festgesetzte Steuer von ihnen zu erheben; - 5) durch ihre Mitglieder die hebräischen Gelehrten- und Lehranstalten besuchen zu lassen, und über den Stand derselben alle sechs Monate, wie gehörig, zu berichten: 58. Die hebräischen Kreisschulkommissionen sind der Gouvernementsschulkommiffion untergeordnet. Sie erhalten von den Letzteren ihre Vorschriften, und sind verpflichtet, dieselben zu erfüllen. Die Berichte der Kreiskommiffionen, die sich auf die Unterrichtsangelegenheiten beziehen, werden auf den Namen des Gouvernementsschulendirektors eingesendet. 59. Die hebräischen Gouvernementsschulkommiffionen stehen zu dem Kurator, des Lehrbezirks in demselben Verhältniß, wie die Kreiskommiffionen zu den ersten. Die Berichte der Gouvernementskorymissionen werden an die Kuratoren durch die Gouverncmentsdirektoren befördert. 60. Die Gelder,, die für die auszugebenden Erlaubnißscheine oder für Strafen einkommen, werden bei den Kommissionen unter den Siegeln der Mitglieder und unter ihrer Verantwortlichkeit aufbewahrt. Ueber die Größe der Summe und die Verwendung derselben berichtet die Kommission monatlich an die treffende Behörde. — Gez. Minister der Volksaufklärung: Uwarofs. St. Petersburg., 19. Dezember. (Privatmitth.) Folgende ist die Tabelle der religiösen Lehrgegenstände in der Talmud-Tora.

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