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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-01-06 · Heft 2 (6.1.1845) · p. Seite 18

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 2 (6.1.1845)
Date
1845-01-06
Page
Seite 18 (sequence 6)
Language
German
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13 1) eine schriftliche Eingabe, zu welcher Klasse er gezählt sein will, wo und wen er unterrichtet; 2) ein Zeugniß desjenigen, in dessen Hause er als Lehrer steht, über die ordentliche Erfüllung seiner Pflichten; 3) ein Zeugniß der örtlichen Zivilbehörde über die ordentliche Aufführung. 40. Von den Melamdim, die sich jetzt mit dem Unterrichte in der Religion in Privatschulen oder Privathäuscrn beschäftigen, wird keine Prüfung gefordert. Bei Anmeldung der im vorhergehenden Paragraph angegebenen Papiere, erhalten sie einen Schein, der ihnen erlaubt, ein Jahr lang den Unterrricht fortzusetzen. 41. Diejenigen von ihnen, die in der festgesetzten Frist den,obenerwähnten Verpflichtungen nicht Nachkommen, verlieren das Recht zum Unterrichte, und können es nicht anders wieder -erwerben, als wenn sie ein vorgängiges Examen bestehen. 42. Auf gleiche Weise werden einer Prüfung auch jene Hebräer unterworfen, die-sich bisher mit dem Religionsunterrichte in Privatschulen oder Privathäusern nicht beschäftigt haben, und sich erst jetzt dem Lehrerstande widmen wollen. 43. Die Prüfung der Melamdim findet vor den zeitlichen Kommissionen nach den Vorschriften statt, die von dem Ministerium der Volksaufklärung hierfür ausgegeben werden. 44. Die Melamdim zahlen bei Empfang des erlaubenden Jahresscheins nach den Vorschriften des §. 22 die erster Klasse 50 Kop. Silber, die zweiter Klasse 1 Rubel Silber. 45. Wenn nach Verlauf der Jahresfrist in dem Kreise, in dem der Melamed sich befindet, die Verordnung über die hebräischen Privatschulen und Hauslehrer schon eingeführt ist, so wird der Melamed .dieser Verordnung in .allen Beziehungen untergeordnet. Im entgegengesetzten Falle erhält er, wie früher, Zeinen weitern Schein auf ein Jahr. 46. Nach Verlauf der sechsmonatlichen Frist, die im K. 39 angegeben ist, werden die Melamdim, die entweder in der Talmud-.Tora, Chedarim oder Privathäusern, ohne Erlaubnißschein, als Lehrer stehen, der Strafe, die im §. 27 angegeben ist unterworfen. Derselben Strafe fallen auch diejenigen Personen anheim, die in die Schulen oder in die Häuser Leute als Lehrer ausnehmen, die zu diesem Amte das Recht nicht haben. Kap. HI. Von den hebräischen Gelehrtenanstalten. 47. Unter dem Namen der hebräischen Gelehrtenanstalten versteht man die Klausen, in welche die Hebräer gehen, wenn sie frei von ihren häuslichen Beschäftigungen sind; theils.zum Gebet, rheils zu gelehrtem und moralischem Gespräch über ihr Gesetz. •48. Jede Klause oder Bes-Midrasch muß ihren besondern Ort haben. Zur Aufrechthaltung der Ordnung wählen die Mitglieder jährlich einen oder zwei Aeltesten aus ihrer Mitte. ' 49. In jedem Bes-Midrasch muß eine Sammlung hebräischer religiöser und andrer Bücher sein, die laut Verzeichniß von einem der Mitglieder aufbewahrt werden. 50. Die Aeltesten reichen jährlich zweimal im Jahre durch die Schulbehörde dem Kurator des Lehrbezirks und dieser dem Minister der Volksaufklärung ein Verzeichniß der Mitglieder ein. 51. , Die Aufsicht der Schulbehörde über das Bes- Midrasch besteht in einem monatlichen Besuche derselben durch die Rabbiner, die bei der zeitlichen Schulkommission stehen, und in der Aufsicht, daß sich in den Bibliotheken keine Bücher finden, die von der Zensur verboten oder nicht durchgesehen sind. Kap. IV. Ueber die O.rganisation der zeitlichen Verwaltung der hebräischen Gelehrten - und Lehranstalten und der Hauslehrer. 52. Die Hauptaussicht über.die Gelehrten- und Lehr-

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