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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-01-06 · Heft 2 (6.1.1845) · p. Seite 17

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 2 (6.1.1845)
Date
1845-01-06
Page
Seite 17 (sequence 5)
Language
German
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17 vereinigt durch Eine Grundverfassung und ein geheiligtes Bündniß, das weder durch einen Streit über einen besondern Glauben, noch durch die Systeme der Kirche und des Staats gestört werden dürfe. Ueber diesen letzten Punkt spricht sich Euer eignes Statut No. ,3 deutlich genug aus: „Alle staatspolitischen und kirchlichen Angelegenheiten sind dem Orden fremd und von dessen Lhätigkeit ganz ausgeschlossen." Die Tradition und die geschichtlichen Urkunden des Ordens leiten seine Gründung von der Errichtung des Tempels zu Jerusalem durch einen jüdischen König ab, viele seiner Gesetze und Brauche sind aus mosaischen Quellen entsprungen, die Bücher Mosis und die Propheten liegen offen auf unseren Altären und der große Gott, in dessen Namen unsere Logen geweiht sind, ist für Juden und Christen gleichmäßig ein Gegenstand der Verehrung. Die einzige religiöse Qualifikation, welche die alte Einrichtung des Ordens verlangt, ist ein fester Glaube an den unsterblichen Gott, den großen Baumeister des Himmels und der Erde. Auf diesem Eckstein ist das Maurergebäude aufgeführt. Wenn also das Maurerinstitut ein einziges ist, so muß es von ein und demselben ursprünglichen Stamme entsprossen sein, und durch ein und dieselben Grundsätze regiert werden. Sollte in neuerer Zeit eine Anzahl Personen sich zu einer Gesellschaft bilden und die Gewohnheiten, Gesetze und Namen der Maurer annehmen, ohne ihre Maurerabstammung Nachweisen zu können, so könnten sie nicht als Glieder der Maurerfamilie anerkannt werden; so auch, wenn ein Theil der wahren Brüderschaft den Namen und die Gebräuche des Ordens beibehält, aber in der Idee, das Institut zu veredeln, das Grundprinzip öffentlich ändert, bildet er ein neues Institut und entsagt dadurch seiner Identität mit dem ursprünglichen Mutterstamm. So haben wir mit aller Aufrichtigkeit Euch unfern Einwurf gegen die Beschränkung, die gegen Bekenner der jüdischen Religion in Anwendung gebracht wird, kurz vorgeleg 1. Aber es ist noch ein Punkt, den wir mit gleicher Aufrichtigkeit bestimmen müssen. Wir können der alten Konstitution des Maurerordens gemäß nicht zugeben, daß einige Mitglieder des Ordens, die mit richtigen Zeugnissen von der großen Loge der Stadt Newyork versehen sind, aus der Gesellschaft ihrer Brüder von ihrem eignen Grade einfach auf den Grund einer religiösen Glaubensdifferenz ausgeschlossen werden. Wirsind überzeugt, daß in der ganzen Brüderschaft von Nordamerika darüber nur Eine Meinung herrschen wird. Wir ersuchen Euch daher geachtete und werthe Brüder ergebenst, aber zugleich ernstlichst, diesen Gegenstand genau und mit Bedacht in Erwägung zu ziehen und uns die Entscheidung darüber zukommen zu lassen. Inzwischen wollen wir hoffen und beten, daß Ihr und wir in allen unseren Handlungen von der wahren Weisheit geleitet werden mögen, daß wir künftig einander in jedem Bestreben, die Freiheit vollkommen zu machen, welche die Schönheit und der Ruhm unseres ehrwürdigen Instituts ist, starken und unterstützen mögen. Im Namen der großen Loge der Stadt Newyork. James Herring, Morgan Lewis, Großmeister. Gcoßsekretar. Alex. H. Robertson, D. G. M." Rußland. St. Petersburg, 13. Dezember. (Privatmitth. Schluß.) Kap. JI. Von den Melamdim. 37. Die Melamdim sind Lehrerdie sich mit dem, Unterrichte der hebräischen Kinder und der Religion und in den Vorschriften des Gottesdienstes für ein bedungenes Lehrgeld beschäftigen, sie sind sowol in den Talmud-Tora, in den Chedarim, als auch in den Privathäusern. - 38. Die Melamdim werden nach den Gegenständen des jüdischen Gesetzes, die sie vortragen in zweierlei Klassen getheilt: in Elementarlehren (Dardeke-Melamdim), und Melamdim zweiten Rangs, die theils Jrbmoia-Melamdim, theils Halacha-Tosephoth-Melamdim genannt werden.. 39. Im Verlauf von sechs Monaten von dem Tage der Veröffentlichung dieser Vorschriften hat jeder Melamed. sich bei der gehörigen Schulbehörde zu stellen, und dort einzureichen.

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