Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 1 (2.1.1845)
- Date
- 1845-01-02
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
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9 nach ihren Fähigkeiten unter die Lehrer der hebräischen Kronslehranstalten ausgenommen werden.. 27. Alle diejenigen, die ein Cheder halten und nach Verlauf der sechsmonatlichen Frist nach der Veröffentlichung dieser Vorschriften Schüler annehmen, ohne einen Erlaubnißschein zum Halten der bezeichneten Anstalten bekommen zu haben, werden nach dem Gesetze vom 1. Juli 1834 über die Privatlehranstalten und Hauslehrer, das erste Mal einer Geldstrafe -von 75 Rub. Silber unterworfen. Bei wiederholter Verletzung des Gesetzes werden sie, wie für eine Verfälschung dem Gerichte übergeben. 28. Die Jeschiboth sind höhere Lehranstalten für junge Leute, die nachdem sie den Lehrkurs in der Talmud- Lora, in den Chedarim zweiter Klasse oder bei den Melamdim beendigt haben, eine gründliche Kenntniß im Talmud und den Quellen der hebräischen Religionsgesetze sich erwerben wollen, oder sich zum Rabbineramte vorbereiten. 29. Die Jeschiboth werden unter der unmittelbaren- Leitung eines Rabbiners stehen, der den'Titel Rosch Jeschibah führt, und für fünfzig Schüler muß er wenigstens einen Lehrer aus den Rabbinen oder gelehrten Hebräern haben. 30. Der Rosch-Jeschibah hat für eine anständige Wohnung für seine Anstalt zu sorgen; hat über die Reinlichkeit und gute Einrichtung derselben zu wachen, damit die Lernenden an Lehrmitteln keinen Mangel haben. 31. Er hat die Oberaufsicht über das gute Betragen der Lernenden, so wie über alle Personen, die zu seiner Lehranstalt gehören. Er stellt Letztere an, und entläßt sie nach seinem Dafürhalten. 32. Die innere Einrichtung der Anstalt, die Eintheilung derselben in Klaffen, der Unterhalt der Schüler und der Stundenplan ist ihm überlassen. Nur hat er über die eingeführte Oxdnung zweimal im Jahre, vor dem Eintreten der jüdischen Feiertage, der gehörigen Schulbehörde zu berichen. 33. Der Rosch-Jeschibah hat vor dem Anfänge des Lehrjahrs ein Programm über die Lehrgegenstände zu verfassen, die er gesonnen ist, in jeder Klaffe seiner Anstalt vortragen zu lassen, mit namentlicher Angabe dessen, deidie Gegenstände vorträgt. Dieses Programm wird durch den Kurator des Lehrbezirks dem Minister der Volksausklärung zur Bestätigung zugestellt. 34. Am Ende eines jeden Lehrjahres können in den Jeschiboth öffentliche Prüfungen, in Gegenwart der Schulbehörde und andrer Personen, die dazu geladen sind, abgehalten werden. 35. Der Rosch-Jeschibah hat einordentliches Verzeichniß über die Schüler seiner Anstatt zu führen, mit der Angabe ihres Standes, ihrer Jahre und Fortschritte, und ihrer Aufführung. In diesem Verzeichniß wird auch, angegeben, wer von den Schülern und mit welchem Erfolg er den Unterricht beendigt hat. Dieses Zeugniß schickt er halbjährlich an die treffende Schulbehörde ein. 36. Der Rosch-'Jeschibah hat alle Verordnungen der Behörde, was das Lehrfach anlangt in Erfüllung zu bringen. (Schluß folgt.) Deutschland. Frankfurt am Main, 20. Dezember. Dem hiesigen Senate lag der Vorschlag vor, auswärtigen Juden, wenn sie sich mit hiesigen Israelitinnen verheirathen wollen, die Aufnahme in den Bürgerband der hiesigen israelitischen Gemeinde zu gestatten, wenigstens jährlich einer gewissen Zahl. Allein dieser Vorschlag wurde aus lokalen Gründen von der Mehrheit so hartnäckig bekämpft, daß er verworfen ward. Aus dem Sächsischen , 25. Dezember. (Privatmitth.) In, dem schönen Landstriche, den die sächsischen Herzogthümer einnchmen, ist der Judenhaß zu Hause. Die Zahl der Juden ist dort im Gauzen nur unbedeutend, in den meisten dieser Staaten und Städte unterliegen sie noch vielen Be- 1 *