Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 1 (2.1.1845)
- Date
- 1845-01-02
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
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8 15. In Betreff der Gegenstände/ die in einer jeden Lrefer Schulen unterrichtet werden sollen, hat man Ach an §. 7 dieser Vorschriften zu halten.. 16. Jedes Cheder muß nach dem Alter und den Fort- Mrilten der Kinder in Klassen eingetheilt werden, dsm-it die Kinder, nicht in einem Zimmer und zu ei- Ner Zeit in verschiedenen Gegenständen unterrichtet werden. 17. Wenn in einem Cheder sich mehr als fünfundzwanzig Schüler befinden, so muß der, der das Cheder hält, noch einen andern, Lehrer zum Gehülfen an- Höhmen. 18. Im Verlauf von sechs Monaten, vom Tage der Veröffentlichung dieser Vorschriften muß jeder Jude, der ein Cheder hält, 'sich bei der betreffenden Schulbehörde melden und vorstellen: . Z) eine schriftliche Mittheilung, wo er sein Cheder halten will, und welchen Ort er hierzu hat; zu welcher Abtheilung er sein Cheder zählen will, ob er selbst oder andre Lehrer unterrichten, und wer dieselben sind; 2) ein Verzeichniß der Schüler seiner Anstalt; 3) ein Zeugniß der Eltern, Verwandten oder Vormünder, von welchen die Kinder zum Unterrichte abgegeben werden, daß man mit seinem Unterrichte zufrieden sei; 4) ein Zeugniß der örtlichen Zivilbehörde über seine moralische Aufführung. 19. Von den Melamdim, die schon jetzt Chedarim halten, wird keine Prüfung gefordert. Bei der Anmeldung der im vorhergehenden Paragraphe ange- Khrten Papiere, erhalten sie einen gedrückten Schein, der ihnen erlaubt, ein Jahr lang den Unterricht fortzusetzen. — 20. Diejenigen von ihnen, die in der festgesetzten Zeit der vorgeschriebenen Verpflichtung nicht Nachkommen,?/nlieren das Recht, eine Schule zu halten, und Zörmen es nicht-anders, als nach Abhalten eines vorrangigen Examens wieder erhalten. Einer solchen Prüfung sind auch jene Hebräer unterworfen, die Me neue Privatschule gründen wollen. 21. Die Prüfung wird von den zeitlichen Kommissionen nach den Regeln abgehalten, die ihnen von dem Ministerium der Volksaufklärung zu diesem Zwecke gegeben werdrm 22. Diejenigen, die ein Cheder halten werden, zahlen Lei Empfang des auf ein Jahr gültigen Erlaubnißscheines, für eine Elementarschule 50 Kop. Silber, und für ein Cheder zweiter Klaffe einen Rubel Silben Diese Gelder werden zur Organisation der zeitlichen Verwaltung den hebräischen Schulen, und zu anderen Bedürfnissen, die sich darauf beziehen, nach der Bestimmung des Ministers der Bolksaufklärung verwendet. 23. Der, der ein Cheder hält, ist verpflichtet, zweimal im Jahre, vor dem Eintreten der jüdischen Feiertage, einen Bericht über den Stand seiner Schule der Schulbehörde zuzustellen, mit Angabe 1) welche Lehrer er hat, und von wem sie das Zeugniß auf das Recht zum Unterrichte haben; 2) wie viel Klaffen in der Schule sind; 3) wie viel Schüler er hat, und wie sie namentlich heißen. 24. Wenn nach Verlauf dieser Jahresfrist, in dem Kreise, zu dem sich die Schule zählt, die Verordnung über die hebräischen Privatlehranstalten und Melamdim schon in Wirkung gesetzt ist, so wird derjenige, der das Cheder hält, der Verordnung in allen ihren Theilen untergeordnet; im entgegengesetzten Falle erhält er auf's Neue einen Jahresschein nach den früheren Verordnungen. 25. Wenn neue Erlaubnißscheine ausgetheilt werden, so müssen diejenigen, die ein Cheder zweiter Klasse halten, den Unterricht der russischen Sprache einführen. 26. Alle diejenigen, die ein Cheder halten, und wählend der einjährigen Verwaltung ihrer Anstalt, nach dem Zeugnisse der zeitlichen Kommissonen sich ordentlich, gewissenhaft und eifrig in der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zeigen, können von den Prüfungen ganz befreit und auf ihren Wunsch, und