Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 9 (1845)
- Issue
- Heft 1 (2.1.1845)
- Date
- 1845-01-02
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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7 1) Schulen, die mit Erlaubniß des Ministeriums det Volksanfklärung errichtet sind; 2) Talmud-Lora, oder Schulen für Arme und Waisen, die durch freiwillige Beiträge erhalten werden; 3) Privatschülen, die von Melamdim zum Privatunterrichte gegründet sind; 4) Jeschiboth, die die höhere talmudische Ausbildung bezwecken. 2. Diejenigen hebräischen Schulen, die mit der Erlaubniß des Ministeriums der Volksaufklärung gegründet, und deren Regeln für die innere Organisation' von demselben bestätigt sind, bleiben, was die innere Einrichtung und die Art ihrer Unterordnung unter die Schulbehörde betrifft, so lange in ihrem jetzigen Stande, bis diese Regeln durchgesehen, und den allgemeinen Verordnungen über die Bildung der Hebräer assimilirt werden. 3. Die Talmud-Lora, die durch freiwillige Beiträge der Gemeinden oder der Privatpersonen unterhalten werden, haben zum Zwecke: die Aufsicht über Waisen und arme Kinder, und den. nothwendigen Unterricht derselben in der Religion. 4. In erster. Beziehung bleiben die Talmud-Tora, wie bisher, unter der Aufsicht von Aeltesten, die von -der Gemeinde gewählt werden, und die für die Mittel des Unterhalts der Kinder und die Anstellung der nöthigen Lehrer zu sorgen haben; in Betreff des Unterrichts werden sie der allgemeinen Schulbehörde untergeordnet. 5. In jeder Talmud-Tora muß die nöthige Anzahl von Lehrern sein; für fünfundzwanzig Schüler wenigstens immer Einer. 6. Durch die Wahl der Aeltesten und mit Bestätigung der nächsten Schulbehörde wird Einer von den Lehrern zum Oberlehrer ernannt, mit der Verpflichtung, die Aufsicht über die Lehrer und Schüler zu führen. 7. In der Talmud-Tora beschränkt sich der Lehrkursus auf jene Gegenstände, die jetzt von den jüdischen Lehrern erster Klaffe (Dardeke-Melamdim) und zweiter Klaffe (Jrbmoia-Melamdim) gelehrt werden. Diese Lehrgegenstände sind in der beigefügten Labelle angeführt. 8: Die Talmud-Lora müssen nach dem Alter der Kinder, die in. ihr unterrichtet werden, in Klassen eingetheilt werden, entsprechend der Ordnung, die für die Chedarim — §. 14 dieser Vorschriften — angegeben ist. Jede Klasse muß einen besonderes Zimmer und einen besonder» Lehrer haben. 9. Die Vorstände der Talmud-Tora haben sich zu bemühen, daß die Kinder, die älter, als acht Jahre sind, in der russischen Sprache unterrichtet werden. 10. Der Oberlehrer der Talmud-Tora stellt zweimal im Jahre, vor dem Eintreten der jüdischen Festtage, der nächsten Schulbehörde einen Bericht über den Stand der ihm anvertrauten Lehranstalt zu, mit Angabe, wer namentlich in der Talmud-Tora unterrichtet, wie viele Klaffen sie hat,' wie viele Schüler in jeder Klaffe sind, und mit welchem Erfolg sie unterrichtet werden. Ueber die, die den Unterricht beendigt, wird ein besonderes Verzeichniß angefertigt und .zugestellt. 11. Wenn die Schulbehörde es für förderlich hält, können am Ende eines jeden Schuljahrs öffentliche Prüfungen abgehalten werden. 12. Die Chedarim sind Schulen, die von den Melamdim für Privatschüler gegen ein bedungenes Lehrgeld gehalten werden. 13. Die Chedarim müssen in den. Privathäusern an einem Anständigen Orte gehalten werden. Kinder zum Unterrichte in die Synagogen und Gebetschulen zu führen, oder umgekehrt, die Chedarim in Gebetschulen zu verwandeln, ist nicht erlaubt. 14. Die Chedarim theilen sich in zwei Klassen: a) Elementar-Chedarim für Kinder, die das achte Jahr noch nicht erreicht; 1>) Chedarim zweiter Klaffe für Kinder, die älter als acht Jahre sind.