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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-12-18 · Heft 51 (18.12.1843) · p. Seite 750

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 51 (18.12.1843)
Date
1843-12-18
Page
Seite 750 (sequence 6)
Language
German
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Statut iry Werke wäre und der hohem Genehmigung Vorlage. Kun wurde es aber schon, wenigstens von den Opponenten, als ein Eingriff angesehen, daß die drei Aeltesten und vier Vorsteher ein Statut enhyorfen hätten, welches die ganze Gemeinde binde, ohne daß diese durch. Vertreter zu Rathe gezygen würde. Gegenwärtig verlangen nun die Reformer, der Vorstand solle von der beabsichtigten Wahl eines dritten Rabbinatsbeisitzers abstehen, da dessen Berufung dem Zwecke nicht entspräche und die spätere Wahl eines Oberrabbiners unnythig mache. Ueberhaupt müsse ein Rabbiner den Schlußstein des Ganzen, nicht aber den Anfang machen.. Auch sei die Rabbinerwahl nicht im Sinn? des Judenreglements von 1750. Letzteres verlange 32 Wähler aus den reichen, Mittlern und armen Juden, während jetzt 32 aus den höchst-, mittelst - und niedrigstbesteuerten gezogen würden, und es begannt sei, daß zur dritten Vermögensklaffe anerkannt vermögende Männer gehörten. Zur Verständigung über diese Punkte und um endlich eine öffentliche Rechnungsablage zu erhalten, sind sieben Männer (Hausmann Ad. Meyer, Buchhändler Heymann, die Aerzte DD. Waldeck, Löwenstein, Friedrich I. Behrendt, die DD. der Philosophie Stern und Wilhelm Freund) gewählt, welche die Reformen (zu denen auch ein anderer Wahlmodus für die Aeltesten und Vorsteher unter Zulassung der Kapazitäten gehörte) mit den Aeltesten, denen gleich gesagt ist, daß die Bestrebungen nicht der Person, sondern rein der Sache gelten, zu besprechen. Es ist nur nicht abzusehen, wie die Sache, beim Widerstreben der Aeltesten, enden soll. Die Regierung mischt sich nicht in die Angelegenheiten der Juden, die ihr als Privatsache gelten, und von einer Steuerverweigerung von Seiten der Opponenten kann um so weniger die Rede sein, als die Gemeinde hier das Exekutionsrecht hat und sogar einen eignen Exekutor beim Polizeipräsidium unterhalten muß. Breslau, 29. November. Das heutige Amtsblatt enthält folgende Bekanntmachung: Die Amtsblatt-Verfügung vom 28. August 1828 (Stück 36, pag. 231) wegen Annahme ausländischer Juden als Dienstboten, worin bestimmt ist: daß Uebertretungen des H. 34, im Edikte vom 11. März 1812 (betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden), von Polizeiwegen., durch Strafen von Zwei bis Fünf Hhalern gerügt, nicht aber, wie bis dahin geschehen, den Gerichtsbehörden zur fiskalischen Untersuchung uberwiesen werden sollen, wird hierdurch aufgehoben. Dagegen tritt an deren. Stelle, in Folge der betreffenden Anweisung des Königlichen Ministern des Innern vom 9. August 1828 nachstehende Verordnung , welche sowol von den Polizeibehörden als dem Publikum genau zu beachten und zu befolgen ist. — Wenn Personen christlichen Glaubens ausländische Juden in Dienstverhältnisse bei sich qufnehmen, so soll gegen solche christliche Dienstherrschaften nicht die fiskalische Untersuchung eingeleitet, sondern sie sollen nur polizeimäßig mit Zwei bis Fünf Malern bestraft werden. Hiernach versteht, sich aber von selbst, daß nur allein der §. 35 des oben allegirten Ediktes vom 11. März 1812 dann in Anwendung kommt, wenn inländische Juden in ihre Dienste ausländische Glaubensgenossen aufnehmen, und daß also dann gegen erstere in fiskalischer Untersuchung die dort angedrohte Strafe von 300 Thlrn. zu erkennen ist. Deutschland. Leipzig, im Dezember. Die treffliche Zeitschrift „die Grenzboten" von Kuranda enthält folgenden kräftigen Artikel: „Man kann nicht sagen, daß es unserer Zeitungspreffe an Einigkeit und Einheit fehlt; in gewissen Punkten wenigstens, in gewissen Vorurtheilen und Schwächen sind sie wunderbar einmüthig; zum Beispiel in der Parteilichkeit gegen die Juden- Es geht so weit, daß manche Blätter den Judenhaß für eine nationale Tugend zu halten scheinen; und daß nur solche Organe, die als Ketzer am wahren und reinen Deutschthum verrufen sind, wie die selige „Rheinische," die „Mannheimer Abendzeitung," die „Königsberger Zeitung" hierin eine großmüthige Ausnahme machen. In der That,ist der Judenhaß eine nationale Eigenschaftdas heißt, eine charakteristische nationale Schwäche, ein Zeichen' des Mangels an National-Kraft und -Bewußtsein. Eine große und innerlich starke Nation hält es unter ihrer Würde, eine Minorität im Volke, die weder als Stand noch als Sekte einen politischen oder sozialen Einfluß übt, bei jeder Ge-

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