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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-12-04 · Heft 49 (4.12.1843) · p. Seite 726

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 49 (4.12.1843)
Date
1843-12-04
Page
Seite 726 (sequence 6)
Language
German
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726 Verordnung wegen Aufhebung der vonden polnischen Juden bisher entrichteten Rekrutenabgabe und Heranziehung der polnischen- Juden, zur allgemeinen Militärpflicht (No. 204) veranlagte unter letzter» keineswegs eine so allgemeine lebhafte Freude, wie vor einiger- Zeit öffentliche Blätter aus Warschau berichteten. Von einem allgemeinen Schreck ergriffen, wendeten sie Alles an, um Aufhebung oder doch wenigstens Aufschub dieser Verordnung zu bewirken. Da sie indessen des Erfolgs ungewiß und anfänglich wirklich Mehre von ihnen ausgehoben waren, so hatte dies ein großes Drängen derselben über die Grenze und nach Preußen zur Folge. Die königl. Ministerien des Kriegs und des Innern ordneten daher an, daß, wo dies irgend mit der Erwartung einigen Erfolgs geschehen könne, übertretende polnische Juden über die Grenze, zurückgewiesen, falls sich dies aber nicht realisiren läßt, sie ohne weiteres zu den betreffenden Festungskompagnien abgeliefert werden sollten. Jhre'Scheu vor körperlicher Anstrengung ließ diese Einrichtung als ein besonders wirksames Mittel erscheinen, sie am häufigen Uebertritte-zu hindern. Die Einstellung jener Juden in die Arbeiterabtheilungen soll jedoch auf wirklich arbeitsfähige Männer im militärpflichtigen Alter, also auf Personen von 20—32 Jahren, beschränke werden. In Betreff derjenigen Juden, welche unter dem Alter von zwanzig Jahren die Grenze überschreiten, um sich der Militärpflicht zu entziehen, ist ein Reskript des Ministers des Innern bemerkenswerth. Der Letztere entschied in einem solchen Falle,, daß, da die Militärbehörde die Einstellung in die Straf- und Arbeiterabtheilung vor zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre verweigere, übergetretene Juden, welche sich ohne alle Subsistenzmittel befinden, sowie überhaupt alle Ueberläufer dieser Kategorie, wenn es ihnen nicht gelingt, Arbeit zu erhalten, und die deshalb gemeingefährlich werden können, ausnahmsweise in einem Arbeits- oder Korrektionshaus untergebracht werden sollen. Eingeschärft ward hierbei, daß solche Juden entweder alsbald über die Grenze zurückgeschafft oder doch verhindert werden sollen,- in das Innere des Landes vorzudringen. Die Zurückfchaffung liegt meist in. der Unmöglichkeit, die Verhinderung des Vordringens in das Innere steht aber eben so wenig in der Gewalt der Behörden, weil diese nicht ermächtigt sind und füglich auch nicht ermächtigt werden können, jeden Ueberläufer zu arretiren. Außerdem aber spricht das Reskript ausdaß die Uebertreter den Abtheilungen der Strafarbeiter einverleibt werden. In diesem Fall aber hatte Preußen mit der russischen Regierung wegen des erwähnten Ukases, betreffend die Uebersiedelung nach Sibirien, nicht viel zu rechten. Faßt man die Sache aus einem allgemeinen Gesichtspunkt auf, so können Staaten, zwischen welchen ein Karte! über Auslieferung der Militärdeserteurs nicht existirt, die Uebertreter aus dem andern Staat als Sträflinge nicht ansehen und nicht behandeln. Es ist daher die Abführung zu Sträflingsarbeiterkompagnien eben so unzulässig als die für Strafe geltende Uebersiedelung in Wüsten und ' resp. sibirische Einöden. Eben so wenig sollte eine, mildere oder strengere Behandlung von der Religion, der Uebertreter abhängig gemacht werden. Die Beseitigung dieser Mißverhältnisse ist indessen bei längerer Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes jedenfalls zu erwarten, zumal die erlassenen Anordnungen überall nur als exceptionelle und transitorische bezeichnet sind. - Oesterreich. Aus Ungarn, im November. (A. A. Z.) Bei Verlesung der zur Wählbarkeit erforderlichen Qualifikation kam neuerdings die Ausschließung der Juden zur Sprache, denen, wie ich in meinem vorigen Bericht erwähnte, durch die Mehrheit der Stände das Bürgerrecht in den Städten eingeräumt wurde; nun drehte sich die Frage darum, ob sie auch wählbar sein sollen. Klauzäl sah in ihrer Ausschließung nicht -nur eine Inkonsequenz und Unbilligkeit gegen sie selbst, sondern auch eine ganz unbegründete Beschränkung der Wahlrechte des christlichen Bürgers, der dadurch verhindert würde demjenigen,' der vielleicht sein volles Vertrauen besitzt, seine Stimme zu geben. Nach einer kurzen Debatte kam es zur Abstimmung, die aber dießmal für die Juden ungünstig aussiel, indem sich 25 Komirate gegen und nur 21 für ihre Wählbarkeit aussprachen; drei stimmten gar nicht mit. Dieß Resultat'ist vorzüglich, wie auch in der Debatte erwähnt wurde, durch die Aufregung und Erbitterung welche schon die Verleihung des Wahlrechts in mehreren Städten,

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