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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-12-04 · Heft 49 (4.12.1843) · p. Seite 724

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 49 (4.12.1843)
Date
1843-12-04
Page
Seite 724 (sequence 4)
Language
German
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724 Schwerin in Mecklemburg, im Oktober. Im Laufe dieses Jahres vereinigten sich' mehrere israelitische Gemeinden/ ihrer Landesregierung ihre,Wünsche in Bezug auf die Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse der jüdischen Unter- 1haneu vorzutragen. Die Landesregierung hat darauf an sie das nachstehende Reskript erlassen, durch welches die Entscheidung einer Lebensfrage für sie auf eine ungewisse Zeit vertagt wird: „Die aus Veranlassung des Vortrags der Vorstände der israelitischen Gemeinden in Schwerin, Rhena, Grevismühlen, Ludwigslust, Grabow, Bützow und Waren vom 28. Mai. dieses Jahres wegen der bürgerlichen Stellung der Juden in hiesigen Landen stattgehabte sorgfältige Prüfung aller darauf bezüglichen Verhältnisse hat bedauerlich zu der Ueberzeugung geführt, daß, wollte die Regierung-über die den Anträgen der Vorstände entgegenstehenden mannichfachen Bedenken auch hinweggehen, doch von den solcherhalb unerläßlich zu treffenden verfassungsmäßigen Einleitungen ein ihren Wünschen entsprechender Erfolg gegenwärtig überall noch nicht zu hoffen steht. Wenngleich hiernach es dem eigenen Interesse der Vorstände zusagend erachtet werden, muß, mit solchen Einleitungen bis auf Weiteres noch Anstand zu nehmen, so wird die Regierung doch diesen Gegenstand nach wie vor im Auge behalten, und es sich angelegen sein lassen, so weit es die Verhältnisse gestatten, ihre Fürsorge für das Wohl der israelitischen Unterthanen auch ferner zu bethätigen, gleich wie solches seither in mehrfachen wichtigen Beziehungen mit Erfolg geschehen ist. Schwerin, den II. Oktober 1843. Großherzoglich mecklenburgische Landes-Regierung. Fr. von Oertzen." Aus Schleswig-Holstein, im November. (Privatmitth.) Von Seiten der Regierung ist in diesen Tagen hier erschienen: „Regulativ 'für die Schule der israelitischen Gemeinde in Friedrichstadt," Namens Sr. Königl. Majestät genehmigt, und Allen, die es angeht, zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. Dieses erste Lebenszeichen der Theilnahme einer hohen Regierung an den jüdischen Schulverhältnissen unserer Herzogthümer hat bei allen wohldenkenden Israeliten wahrhafte Anerkennung gefunden, und gleich §. 2: „der Zweck der Schule ist dahin gerichtet, zur sittlichen Bildung und Erziehung der Jugend der israelitischen Gemeinde möglichst mi tzuw i r k e n, den Kindern beiderlei Ge - schlechts in allen den Kenntnissen und Fertigkeiten, welche,ihnen als künftigen Mitgliedern der bürgerlichen Gesellschaft wichtig sind," rc.?c.. läßt den humanen Geist erkennen, der dem ganzen Entwurf. zu Grunde gelegt. Zwar handelt es sich hier nur um eine einzige Schule, die zu Friedrichstadt, freilich eine der besten mit in den Herzogthümern. Der dortige Oberlehrer H. Gotthold aus Baiern. hat in der Zeit von einigen Jahren , die dortigen jüdischen Schulverhältniffe, auf solch hohe Stufe' zu stellen gewußt, daß überall nur eine Stimme des Lobes darüber vernommen wird. Se. Majestät unser allgnädigster König verweilte im vorigen Jahre über eine volle Stunde in dieser jüdi-'. scheu Schule, gab selbst Prüfungsgegenstände an,, und äußerte Seine vollkommene Zufriedenheit zu wiederholten Malen, gegen die ihn umgebenden hohen Behörden, eine Zufriedenheit, von der auch das Schul-Regulativ nicht zu verkennende Spuren trägt. (Beiläufig zählt die jüdische Schule zu Friedr'ichfkadt 100 Kinder beiderlei Geschlechts; außerdem besteht noch eine Sabbat-Schule für Erwachsnere, wie H. Gotthold auch an'der christlichen Sonntagsschule daselbst Unterricht ertheilte). Aber abgesehen von dem Nutzen des neuen Regulativs für die eine Ge-' meinde, sehen wir, wie gesagt, einen neuen Lebensmoment darin für die Gemeinden der.Herzogthümer überhaupt. Nicht nur, daß die Gleichgültigkeit, mit der die Schulverhältnisse hier zu Lande noch überall angesehen wurden, solchergestalt durchaus aufhören muß, ist zu gleicher Zeit auch, den zerstreuten, ganz-, lich von einander unabhängigen Gemeinden, durch das Medium der Schule eine Verbindung in ihren Interessen ein gemeinsames Zentrum gegeben worden. §. 25 besagten Regulativs ordnete nämlich Schulvisitationen durch den Oberrabbiner zu Altona an, und hat derselbe über den Befund seiner Visitation Bericht an die Schleswig-Holsteinsche Regierung zu erstatten. Es -ist dieses aber der erste Akt geistlicher Beaufsichtigung, der dem Oberrabbiner zu Altona direkt von Selten der Regierung über eine Gemeinde des Landes für immer übertragen wird, und läßt sich daraus mit Recht schließen, wie eine hohe Regierung gesonnen die Absonderung der einzelnen Gemeinden aufzugeben, und soweit es Schwule und

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