Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 46 (13.11.1843)
- Date
- 1843-11-13
- Page
- Seite 687 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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697 Wir verdammen und verteidigen. sie nicht. Allerdings wurde hierbei auch die Frage: „Ist Dispens ertheilt, wenn, der Israelit von der Staatsregierung oder durch ein Gesetz (z. B. zu. einem Gemeindeamt, setzte der königl. Kommissär hinzu) zur Annahme eines Amtes berufen ist? einstimmig, also 'von allen „nahmhaften" und nicht nahmhaften Theologen, einschließlich des Protestanten B., bejahet, und wir trauen Herrn R. Wolf Hamburger in Fürth mehr Ehrenftstigkeit als seinem damaligen Faktotum B. zu, als daß er nicht einräumen wird, wie er anfangs bei einem Gemeindeamteverneinen wollte, weil man dies nicht annehmen müsse (also *nY wegfölle), aber von dem k. Herrn Kommissar auf das Gemeindeedikt, das die Annahme gebiete, hingewiesen, dann bcistimmte. Das Mandat aber zur Abstimmung über jene Fragen erlangten die Lehrer durch das Vertrauen der Staatsregierung, die sie berief, und der Gemeinden, welche sie zu Abgeordneten wählten, so wie.das nöthige Quellenstudium aus den früher» Jeschiboth und .durch Privatstudium, das übrigens nicht so schwierig sein muß, da es doch B. für sich in Anspruch nimmt. ' Dieser sollte aber als mächtig großer Talmudift keinen neuen abgeschlossnen Theologenstand im Judenthum kennen und wissen, daß der gewiß ,,nahmhafte Theologe" Bernays, ja selbst der Talmud-Heros Hamburger selbst , keine Rabbinen-Diplome besitzen, folglich in dergleichen Fragen kein Votum hätten *). Auch des Antrags, in den Filial-Synagogen deutsche Vortrage durch sie abhalten zu lassen, haben sich die Lehrer in Hinblick auf Würtemberg und so viele andre deutsche Gemeinden, so wie den desfallsigen Antrag der Rabbiner bei der Obermain- und Rheinkreis-Synode, nicht zu schämen. Wäre er. nicht hintertrieben, und ausnahmsweise nur den Rabbinern zur Abstimmung anheimgegebcn worden, er hatte ein andres Schicksal gehabt.- Und wäre der Antrag des Herrn Rabbiners Beitel, die Handhabung der Synagogen-Ordnung in den Filial-Synagogen den Lehrern zu übertragen, von die- °) B. selbst scheint das zu fühlen und will daher in seiner feinen Definition bald die Kenntnisse, bald das Rabbinen-Diplom als Merkmal eines jüdischen Theologen bezeichnen. D. Korresp. sen nicht selbst zurückgewiesen worden, es .stände mit deren Vollzug jetzt anders. Aber gerade dieser Nicht? Vollzug , ist unfern. Stabilitätsmännern so 'erwünscht. Ueberhanpt können die Lehrer mit Befriedigung auf jene Zeit zurück blicken.- Sie haben anerkanntermaßen den , Kern der Fortgeschrittnen gebildet und wenn sie dabei zuweilen von solchen verläugnet wurden, ..deren Grundsätze sie vertraten, so zeigt dies um so rnehr, Daß sie nur der Sache, nicht der Person dienten. Daß wir es schließlich kurz sagen: das Verbrechen der Lehrer und insbesondere des Korr. K. in B.'s Augen, worüber er ihnen noch jetzt grollt, war, sie wollten damals seine gelehrten Auszüge aus Behr's und Johlson's Religionsbüchern bei einer öffentlichen Gelegenheit nicht anhören , und jener mußte ihm seine Aeußerung: „Meine Herren! hören Sie mir zu, sonst ist Alles verloren!" derb verweisen. Nicht jedem ist's gegeben, die Sprache der Arroganz mit ruhigem Blute anzuhören. Darum mußte dem hochweisen Herrn auch heute diese Lektion gegeben werden. Der Korrespondent- K., in seinem und im Namen von noch 8 Lehrern seiner Nachbarschaft. Deßau, 28. Oktober. Deßau gehört bekanntlich zu den deutschen Staaten noch, wo die Juden „Schutzjuden" sind, und in die Zünfto nicht eintreten dürfen. Zwischen Preußen, Sachsen, Anhalt- Bernburg, Köthen, Braünschweig ff. liegend, ist dies gewiß ein würdiger Stabilismus! Dadurch such sehr viele Juden noch gezwungen, Hausirhandel zu treiben. So eben ist nun ein neues Haustrhandelsgesetz erschienen, das unter Anderm folgende Bestimmungen enthält. „§. 14. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die jüdischen Handelsleute überall Anwendung. Es können ihnen zwar, so weit sie nach den Schutzbriefen dazu berechtigt sind und nicht polizeiliche Bedenken entgegentreten, Gewerbescheine zum Hausirhandel unentgeltich ertheilt werden, den Frauen und Kindern der Schutzjuden aber nur als Gehülfen ihres resp. Mannes und Vaters, so daß Letzterer für die. von ihm in dieser Beziehung eingegangenen Verbindlichkeiten überall einstehen muß.