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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-11-06 · Heft 45 (6.11.1843) · p. Seite 674

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 45 (6.11.1843)
Date
1843-11-06
Page
Seite 674 (sequence 10)
Language
German
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674 eine schändliche Chikane. Der Morning Herald berichtet vom Montag den 23. Oktober, der mit Beihülfe der Juden durch eine Majorität von etwa 160 auf 12000 Stimmen erwählte liberale Kandidat Pattison habe, da er an dem Lage unwohl war, die Wähler durch einen Freund, Herrn Travers, anreden und ihnen unter andern sagen lassen, es sei auch seine Absicht gewesen, den jüdischen Wählern seinen besten Dgnk abzustatten und das unwürdige Manöver zu berühren, mit dem man versucht habe, ihnen gerade ihren Sabbat zur Eidesleistung anzuberaumen (Geschrei: schändlich, schändlich und Murren). Herr Travers fügte hinzu, in dem Viertel von Portsoken sei der Bestechungseid am Sonnabend ohne Unterschied abgenommen worden und diesem Umstande schreibe er den verminderten kost in den Stunden 11 und 12 Uhr zst. Wie verschieden ist doch England von Deutschland. Nicht nur betrachten dort alle Liberale, die Judensache für die ihrige; sondern sogar alle Juden, selbst die reichen, selbst die reichsten, selbst die Rothschilde und Montesiore halten sich ohne Rückhalt zu der liberalen Partei. —. Von dem jungen Braunschweiger Rabbiner erfahren wir doch wunderbare Dinge! Da erklärt er ganz unverholen allen Freunden und Feinden in No. 43 d. Bl. pag. 641: „das Judenthum eile zusehends seinem Untergange entgegen!" So etwas von einem rechtgläubigen Rabbiner zu hören, ist doch wahrlich ein Meisterstück! Wie werden sich Jesaia und Micha und alle Propheten die die Ewigkeit unseres Glaubens geweißsagt haben, nicht über die Ohrfeige freuen! Und wenn dies Unmögliche wirklich heranrückte, da will man mit einem trainn "iwn abwehren! Rußland und Polen. Warschau, 14. Oktober. Aus den Vorschriften über die Militärpfichtigkeit der Juden heben die hiesigen Blatter noch einige Hauptpunkte hervor. Auf Befreiung vom Dienste sollen 6ie von der Regierung ernannten Rabbiner, wenn sie sich über diese Ernennung ausweisen, Anspruch haben, jedoch nur für ihre Person und so lange sie ihre Amtspflichten versehen. Juden, welche die Meister- Befähigung erlangt haben und als Meister in jüdischen Fabriken beschäftigt sind, sollen, wenn sie sich hierüber gehörig ausweisen, nach den allgemeinen in dieser Hinsicht für die Christen geltenden Vorschriften von der Aushebung zum Militärdienste befreit' sein. Jüdische Ackersleute, die auf Staats¬ und Privatgrundstücken nicht einzeln, sondern in besondern Kolonien angeft'edelt und ansässig sind, sollen, wenn sie sich wirklich selbst mit der Landwirthschaft beschäftigen, nach folgenden Regeln vom Militärdienste befreit sein. Wenn eine von Juden bewohnte besondere Kolonie wenigstens aus zehn jüdischen Häusern (Wirthschaften) mit einer zum mindesten vierzig Köpfe starken männlichen Bevölkerung besteht, so soll eine solche Kolonie fünfzig Jahre lang von der Militärpflichtigkeit befreit sein; wenn aber eine von Juden bewohnte Kolonie aus wenigstens fünf Häusern mit einer zwanzig Köpfe starken männlichen Bevölkerung besteht, so soll eine .solche Kolonie fünfundzwanzig Jahre lang nicht militärpflichtig sein.' Alle andern kleinern oder vereinzelten' jüdischen Ansiedelungen sind der Konskription unterworfen. Die Befreiung vom Militärdienst aus Rücksicht auf Betreibung des Ackerbaues soll nur denjenigen Juden zugestanden werden, welche, wenn sie in besondern Kvlonieen angesiedelt sind, daselbst eine vollständige Ackerwirthschaft mit allem dazu-nöthigen landwirthschaftlichen Zubehör eingerichtet haben. Auch soll diese Befreiung nur.den. Wirthen selbst, so wie ihren Nachkommen in gerader Linie, also Söhnen, Enkeln rc., gewährt werden, so lange sie mit Ackerbau .beschäftigt sind. Juden, die nicht in gerader Linie mit den in solchen Kolonien angesiedelten Wirthen verwandt sind, unterliegen der Militärpflichtigkeit. Getaufte Juden oder solche, die vor der allgemeinen Aushebung zum Militärdienste sich taufen zu lassen begehren, sollen von der Konskription befreit sein, wobei jedoch darauf geachtet werden soll, ob die Letztem ihre Absicht auch ausführen; Juden dagegen, die während der allgemeinen Aushebung die Taufe verlangen, sollen dessenungeachtet zum Militärdienste genommen und den jüdischen Gemeinden angerechnet werden. Konskribirte Juden von zwanzig Jahren und darüber sind einer Untersuchung hinsichtlich ihrer Gesundheit, ih-. res Wuchses, Körperbaues und anderer Eigenschaften unterworfen, nach den allgemeinen über den

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