Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 44 (30.10.1843)
- Date
- 1843-10-30
- Page
- Seite 659 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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659 die Rabbiner die Aufnahme eines Christen kn die jüdische Gemeinde von der Entlassung der christlichen geistlichen Behörden aus der Gemeinschaft der Christen abhängig machen, die letztem aber die Entlassung versagen, so kann eine solche Religions-Veränderung auch nicht ausgeführt werden, wonach sich Ihre Meinung, jeden Uebergetretenen wie alle andre Juden zu behandeln, berichtigt, weil es, wenn Mein Befehl überall gehörig befolgt wird, keine Uebergetretenen geben kann. Es muß aber dafür Sorge getragen werden, daß überall die Rabbinate nach dem Grundsätze verfahren, daß sie keinen Christen als jüdischen Glaubensgenossen aufnehmen können, bevor er nicht durch das Konsistorium der Provinz aus der Gemeinschaft der Christen entlassen ist. Vom bekanntwerdenden Versuche zum Uebertritt, wie im vorliegenden Falle der separaten Z...., muß in so weit Notiz genommen werden, daß ein Geistlicher die Person, welche den Uebertritt zum Judenthum beabsichtigt, zweckmäßig belehre und ermahne. Was übrigens die unehelichen Kinder christlicher Mütter betrifft, so steht es zwar gesetzlich fest, daß alle unehelichen Kinder bis zum vollendeten vierzehnten Jahre im Glaubensbekenntniß der Mutter zu erziehen sind. Ich habe Mich jedoch veranlaßt gefunden, die abschriftlich beigehende Verfügung an die Justizminister zu erlassen. Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten haben Sie von Meiner Bestimmung Kenntniß zu geben. Berlin den 21. Dezember 1834. An gez. Friedrich Wilhelm." den Staatsminister v. Rochow. 4° „Im Landrecht ist H. 634. Tit. 2. Th. II. vorgeschrieben, daß uneheliche Kinder, d^ren Vater ein Christ, deren Mutter aber einer andern Religionspartei zugethan ist, bis nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre in der christlichen Religion erzogen werden müssen. Hieraus folgt zwar, daß im Falle des §. 642, wenn die Mutter eine Christin ist, die Erziehung im christlichen Glaubensbekenntnisse dergestalt ein gesetzliches Erforderniß sei, daß auch eine etwaige Uebereinkunft zwischen der Mutter und dem nicht christlichen Vater hierin nichts ändern dürfe. ' Ich finde jedoch nölhig, daß dieses zur Verhütung alles Mißverständnisses im Gesetz besonders ausgedrückt werde, und beauftrgge Sie daher bei der Revision des Landrechts hierauf.Bedacht zu nehmen, überlasse Ihnen auch diese Bestimmung zur Berücksichtigung der Zweifel vorläufig in geeigneter Weise bekannt zu machen. Berlin den 21. Dezember 1834. An Friedrich Wilhelm." die Staats - und Justizminister v. Kamptz und Wühler. „Der Königl. Regierung, erwkedre ich auf Ihren Bericht vom 25. v. M., daß deshalb, weil die frühem Bestimmungen den Uebertritt von Christen zum Judenthume, wenngleich nur in sehr seltenen Fällen vorgekommen, doch nicht genug zu verhindern ausgerekcht haben, des Königs Majestät unterm 21. Dezember v. I. diejenige Vorschrift erlassen haben, welche der Königl. Regierung, in so weit die Vollziehung derselben Ihr obliegt, unterm 28. Dezember mitgetheilt worden sind. Die geistlichen Behörden aber werden vom Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten inmittelst angewiesen worden sein, die Entlassung aus christlichem Verbände niemals zu ertheilon, so daß bei Befolgung dieser Vorschriften innerhalb des Landes fernerhin kein Uebertritt mehr wird stattsinden können. , Berlin den 28. Februar 1835. Der Minister des Innern und der Polizei. An Rochow." die Königl. Regierung zu Bromberg. No. 396. A. —. Abtheilung VII. „Schul- und Unterrichtsfächer,." — Abtheilung VIII. „Handels-, Gewerbs- und Handwerksbetrieb." — Abtheilung IX. „Kassen-, Rechnungs¬ und Abgabenwesen, so wie Judenrekrutensteuer." — Abtheilung X. „Regulirung des Schuldenwesens der Korporationen," ein sehr wichtiges Kapitel für die jüdischen Gemeinden in Posen, die meist sehr verschuldet sind aus alter Zeit. — Abtheilung XI. „Personen - Standes - Register." — Abtheilung XII. „Paß-Sachen," ein höchst weitläufiges, minutiöses Kapitel. — , Magdeburg, 21. Oktober. [ Religionsphklosophie. Franck's Kabbala. Fortsetzung.) Das zweite Kapitel beginnt die Analyse des So har, und spricht über die allegorische Methode der Kabbalisten. Um diese zu charakterisiren, zieht er verschiedene Stellen des Sohar selbst an, aus denen wir der Kürze wegen nur.Einiges her-