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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-10-30 · Heft 44 (30.10.1843) · p. Seite 658

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 44 (30.10.1843)
Date
1843-10-30
Page
Seite 658 (sequence 10)
Language
German
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Herz aber wurde aufs Innigste bewegt, kein Auge war, das sich nicht feuchtete, als die Konfirmanden selbst ln ihren ergreifenden, unaussprechlich rührenden Lauten auf die Fragen des hiesigen, sehr verdienten Taubstummen- Lehrers, Herrn Hirsch, der auch ihre religiöse Heranbildung und Entwickelung geleitet hatte, sich zu den 'Glaubenssätzen des Mosaismus laut bekannten und durch fromme Gelübde und inbrünstige Gebete in klaren verständlichen Worten.kund thaten, daß sie der hohen Himmelsgabe „Sprache" in Wahrheit' theilhaftig geworden und auch ihr Mund zu Gottes Lob und Preise wie durch ein Wunder nun geöffnet sei. Nachdem sodann Herr Hirsch in einer körnigen, wohlbemessenen Anrede, die sichtlich aus warmer Seele quoll, mit väterlichen Liebeswünschen seine Zöglinge aus seiner bisherigen Pflege entlassen hatte, nahm Herr Leser noch einmal das Wort, um unter freudigen Dankergüssen den ferneren Schutz ches Allmächtigen auf diese der Gesellschaft so glücklich neu'gewonnenen jungen Mitglieder herabzuflehen; worauf die bedeutsame heilige Handlung mit einem volltönenden vierstimmigen Hymnus schloß." Literarische Nachrichten. .Magdeburg, 15. Oktober. sLegislatur.j Organisation des Juden-Wesens im Großherzogthum Posen, enthaltend eine Sammlung sämmtlicher hierüber ergangenen Kabinets - Ordres, Ministerial-Reskripte, Oberpxäsidial - Erlasse und Verfügungen der Königl. Regierungen zu Posen, und Bromberg. Herausgegeben von M. G. Kletke, Bürgermeister. Berlin, 1843. — Wir haben erst vor Kurzem eine Sammlung aller gesetzlichen Vorschriften, die in Bezug auf die Juden in Preußen geltend sind, zu beurtheilen Gelegenheit gehabt. Wie viel hierin zu'thun ist, erweist die vorliegende Spezialsammlung, die die von Juden bevölkertste Provinz Preußens betrifft. Es ist dieeine eigenthümliche Erscheinung, daß das Großherzogthum Posen erst 1833 mit einem bestimmten Judengesetze versehen worden, und dieses dennoch im verflossenen Dezennium so viele Erlasse im Gefolge gehabt, daß ein Band von 361 Sekten damit angefüllt werden konnte! Was soll man nun von dem Berufe und der Geschicklichkeit unsrer Zeit in der Gesetzgebung halten! — Die vorliegende Sammlung, höchst vollständig, und sachgemäß geordnet, wird für die Judengemeinden des 'Großherzogthums nicht allein willkommen, sondern auch unentbehrlich sein. Abtheilung I. „Organisation des Judenwesens im Großherzogthum Posen," das Gesetz vom 1. Juni 1833IundIseine Folgen. Abtheklung II. „Naturalisation und Klassifikation der Juden" in zu naturalisirende, zu duldende und auszuweisende. Abtheilung III. „Verhältnisse der Juden zum Staat Anzug und Abzug, Uebersiedelung und Abfindung," höchst weitläufige und kasuistische Vorschriften. Abtheklung IV. „Korporations-Verwaltung, Vorsteher, Repräsentanten." Abtheilung V. „Bürgerliche Verhältnisse der Juden." Beschränkung der Zahl jüdischer Stadtverordneten , Anstellungsbefähigung beim Magistrat ff. Abtheilung VI. „Kultus-Angelegenheiten." Beschneidung, Beibehaltung der Bethhamidrosch, Vornamen, schnelle Beerdigung untersagt, Synagogenstände, Trauungen ff. Interessant sind einige Reskripte in dieser Rubrik, welche den Uebertritt von Christen zum Judenthum betreffen, und wie man diesen,unmöglich gemacht. Wir theilen sie hier wörtlich, und ohne weitere Bemerkung mit: „Es sind einige Fälle vorgekommen, daß christliche Frauenspersonen gemeinen Standes, welche von Juden geschwängert worden, die Absicht zu erkennen gegeben hat, vom Christenthum zum Judenthume überzutreten. Nachdem Se. Majestät der König hiervon Kenntniß erhalten, haben Allerhöchstdieselben anbefohlen, daß die Judenschaften angewiesen werden sollen, keinen Christen in ihre Religionsgesellschafr aufzunehmen,. bevor er nicht von der Vorgesetzten christlichen Behörde aus der Gemeinschaft der Christen entlassen sei. Auch soll, wenn die Beabsichtkgung eines solchen Uebertrittes wird, die betheiligte Person von einem Geistlichen zweckmäßig belehrt und ermahnt werden. Berlin den 28. Dezember 1833. Ministerium des Innern und der Polizei. An die Königl. Regierung Unterschrift." „Es hat Mich befremdet, aus Ihrem Berichte vom 6. v. M. die mehreren Fälle zu ersehen, in welchen Christen zu,m Judenthume übergetreten find, oder überzutreten beabsichtigt haben, ohne daß Ich hiervon Kenntniß erhalten habe. Es muß bei Meinem Befehle vom 19. November 1814 nach welchem dieser Uebertritt nicht gestattet werden soll, unter allen Umständen verbleiben, und wenn

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