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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-10-30 · Heft 44 (30.10.1843) · p. Seite 657

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 44 (30.10.1843)
Date
1843-10-30
Page
Seite 657 (sequence 9)
Language
German
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657 wie Unsere der Konskription unterworfenen Unter- Ihanen-, so wie, daß die Aushebung der dortigen Juden zur Armee so viel als möglich in Uebereinstimmung mit den hinsichtlich dieser Pflicht für ihre Glaubensgenoffen in Unserem Kaiserreich eingeführten Vorschriften erfolge, haben Wir befohlen, nach diesem Grundsatz die im Königreich bestehenden Verordnungen über die Militär-Konskription und Aushebung durch Vorschriften über die Militärpflichtigkeit der dortigen Juden zu ergänzen. Nachdem Wir nun die Uns . in dieser Beziehung von dem Administrationsrath des Königreichs vorgelegten und in dem Reichsraths-Departement für die Angelegenheiten des Königreichs Polen geprüften Vorschriften bestätigt haben, befehlen Wir: Art. 1. Die Juden des .Königreichs Polen vom I. Januar 1844 an zu persönlicher Leistung des Militärdienstes nach den hier beigefügten und von Uns genehmigten Vorschriften zu berufen. Art. 2, Von dieser Zeit an die bisher im Königreich von den Juden anstatt der Militärpflichtigkeit erhobene jährliche Rekruten-Abgabe, im Belaufe von 105,299 Silber-Rubel aufzuheben. 'Art. 3. Mit Vollziehung dieses Unseres Ukases und der oben erwähnten Vorschriften, welche durch die Gesetzsammlung publizirt werden sollen, beauftragen Wir Unseren Statthalter und den Adminiftrationsräth. (Unterz.) Nikolaus. Durch den Kaiser und König der Minister Staatssekretär, Jg. Lurkull." Die gestrige und die heutige Regierung s-Zei-' tung enthält die näheren Vorschriften über die Militärpflichtigkcit der Juden im Königreich. Danach sind alle Juden im Alter von 20 bis zu 25 Jahren militärpflichtig. Auch verheira'thete Juden, welche in diesem Alter stehen, sind von der Konskription nicht ausgeschlossen, wenn es an unverheiratheten, zum Dienst tauglichen, militärpflichtigen Juden fehlt, üm das auf die jüdische Bevölkerung 'falleüde Kontingent vollständig zu gestellen. Von denjenigen Juden, die das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht hüben, können die Minderjährigen vom zwölften bis zum achtzehnten Jahr einschließlich zum Militärdienst gestellt werden, jedoch nur durch ihre eigenen Aeltern, falls eine Familie auf diese Weise eines ihrer im militärpflichtigen Alter besirtdlichen und zum Dienst ausgehobenen Mitglieder durch ein anderes ersetzen will. Zur Strafe für Vergehen, für Vagabundiren und für andere Uebertretungen der Gesetze können Juden bis zum 35sten Lebensjahr einschließlich, auf Verfügung der obersten Landesbehörde, zum Militärdienst gezogen werden, wenn sie sich dazu tauglich zeigen. Es steht den zum persönlichen Militärdienst ausgehobenen Juden frei, Vertreter für sich zu stellen, jedoch nur aus der Zahl ihrer Glaubensgenossen, die noch nicht das fünfundzwanzigste Jahr zurückgelegt haben, und mit Beachtung der allgemei-' neu über den Militärdienst im Königreich bestehenden Vorschriften. Konskribirte Juden, welche von dem Aushebungsort oder auf dem Wege zu . den Heexestheilen, welchen sie zum Dienst einverleibt werden sollen, desertiren, sollen alle ohne Ausnahme durch andere aus denselben Gemeinden, zu welchen die Deserteurs gehörten, auszuhebende Juden ersetzt werden. Personalnachrichten. A a ch t, n, 19. September. sPrivatmitth.) Es möchten wol öfter israelitische Eltern, die taubstumme Kinder haben, den Wunsch hegen, diese Unglücklichen Händen anzuvertrauen, in denen sie zugleich in der Väter, lichen Religion Unterweisung erhielten. Daher werden wol folgende Worte der hies. Zeit, vom Ilten auch in der A. Z.- d. I. einen Platz verdienen, da sie nur der Wahrheit Gemäßes berichten:. „Wir waren heute Zeugen einer religiösen Feier in der hiesigen Synagoge, die theils Überhaupt ihres eigenthümlicheu Charakters wegen, theils ganz besonderer, selten verkommender Umstände halber eine öffentliche Hervorhebung wol verdient. Es legten nämlich heim festlichen Gottesdienste Nachmittags, drei. Uhr drei israelitische Zöglinge dds hiesigen Taubstummeninstrtuts vor einer zahlreichen Versammlung ihr Glaubeusbekeantuiß ab. Wir müssen es rühmend anerkennen, daß der ganze Akt seiner Wichtigkeit gemäß in einfacher, sinniger Würde gehalten wurde und so, daß er einen tiefen Eindruck auf empfängliche Gemüt her nicht verfehlen konnte. Zur Einleitung diente ein vierstimmiger Mäyuergesang, dessen andächtige, erhebende Melodie durch den gelungenen Vortrag allgemein ansprach. Darauf hielt der Vorbeter und Prediger der Gemeinde, Herr Leser, eine Rede, worin er in gefühlvoller, kräftiger Darstellung von der Pflicht und den Segnungen der Liebe mit spezieller Hindeutuug auf die unglückliche Lage der xaubstummen sprach und die Männer segnete und die Anstalt, die sich dieser Hütfshedürftigen so Menschenfreundlich erbarmt. Jedes 44»

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