Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 44 (30.10.1843)
- Date
- 1843-10-30
- Page
- Seite 655 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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655 ters Korrespondenten! )—- wenn diese nun die Maske ablegen und. aller Welt zeigen, wie sie nur Titel und Pensionen von den Juden verlangten, und nun auch hingehen, um für schnöden Sold ihren Glauben abzuschwören und andern Tags mit honigsüßer Miene ihren gestrigen: 'Glaubensgenossen Schimpf- und Schmähreden an den Hals zu werfen; dann — ich muß es frei gestehen — bleibt uns nur zu wünschen übrig, daß alle solche Judenfreunde x«r e§6/rjv je eher je lieber dem Beispiele folgen und ihre wahre Gestalt zeigen mögen, damit wir, die wir genug zu wehren und zu kämpfen haben gegen die Angriffe und Anfeindungen unermüdlicher offener Gegner, nicht auch noch die giftigen Bisse heimtückischer Freunde zu befürchten haben! Uns wird dann, wenn auch die Zahl solcher Verrather nicht klein sein sollte, das Prophetenwort trösten: nbbm“naa wnp 2^7 Ü2 — o. Aus österreichisch Schlesten, 9. Oktober. (Privatmitth.) Das Land -Und Kreisrabbinat in Mähren und Schlesien betreffend, haben'die Kreisämter Folgendes erlassen: „Vom k. k. Kreisamte. Die hohe k. k. Hofkanzlei hat mit Dekret vom 18. Mai l. I. Zahl 14828 eröffnet, daß in. Folge allerhöchster Entschließung vom 16. Mai l. I. die Stelle eines LanvrabbiNers der.mährischen Judenschaft fortzubestehen habe. Es sei jedoch dafür zu sorgen, daß diese Einrichtung besser ihren Zweck erfüllezu welchem Ende auch die Verhandlung über die Aufstellung von Kreisrabbinern fortgesetzt und der Schlußfassung unterzogen werden soll. - Bezüglich der Aufstellung von Kreisrabbinern hat die h. Höfkanzlei zugleich zu bedeuten geruht, in reifliche Ueberlegung zu nehmen, unter welchen Verpflichtungen und Modalitäten das Institut derKreisrabbiner einzuführen wäre, um einestheils durch dasselbe dem Landrabbiner die geeigneten Organe zu verschaffen, bei der Zerstreutheit der einzelnen Gemeinden seinen Einfluß auf dieselben mit Erfolg auszuüben, anderntheils die Interessen der Kreisrabbiner und durch dieselben indirekt die religiösen Interessen der Juden näher an die Staatsverwaltung zu. ketten, und die Judenschaft, wenn nicht in ihrer bürgerlichen (sic!), doch in religiöser und moralische^ Stellung theilweise aus. dem Zustande ihrer bisherigen Jsolirung zu bringen. Zur Remuneration der Kreisrabbiner für die ihnen in ihrer neuen Eigenschaft zufallenden ausgedehntem Verrichtungen würde der ohnehin zur Förderung der Interessen der mährischen Judenschaft bestimmte jüdische Landmassafond die nöthigen Hilfsmittel darbieten. ■ , ■ Irr Folge dessen, da es sich auch nach 'dem erwähnten Hofkanzleidekrete auch darum handelt, diese Maßregel auch auf die'Provinz Schlesien auszudehnen, da dort das gleiche Bedürfniß wie. in Mähren zur Erreichung der hiermit beabsichtigten Zwecke vorhanden ist, werden der Herr Kollektor in Gemäßheit des anher gelangten h. G. Dekrets vom -f-f v. Jahres Zahl 2476V angewiesen, bis 15. k. M. das wohlerwogene Gutachten zu erstatten, unter welchen Verpflichtungen und Modalitäten das Institut der Kreisrabbiner nach den vorgeschriebenen Tendenzen und mit Rücksicht auf die bezüglich der mährischen und schlesischen Judenschaft erlassenen neuesten Vorschriften eingeführt werden könnte. Insofern es sich endlich auch um die-von. der h. Hofkanzlei vörgezeichnete Frage handelt, welche Verpflichtungen für die Zukunft dem jeweiligen Landesrabbiner vorzuzeichnen wären und durch ihn eine entsprechende Ueberwachüng der einzelnen Judengemeinden, sowol rücksichtlich ihrer stttlichen Bildung, als auch rücksichtlich ihres Kultus in dogmatischer und materieller Beziehung (Führung der Geburts-Trauungs-Sterbebücher) zu erzielen und in welcher Art seine Verbindung mit dem Institute der Kreisrabbiner zu regeln, endlich der Landesrabbiner selbst in der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu überwachen wäre, so erhalten der Steuer-Kollektor hiermit auch in dieser Beziehung den Auftrag, das wohlerwogene Gutachten in gleicher Frist anher zu erstatten und dabei nach Ihrem Ermessen die von den vorzüglichem Gemeindevorständen und Rabbinern, etwa einzuholenden Auskünfte zu benutzen. Troppau, im Oktober Kechola, 1843. Kreishauptmann." Wichtig ist die gehörige Besetzung des Landrabbinats und der Kreisrabbinate für den politischen und geistigen Fortschritt der Juden inMähren und Schlesien. Mögen Rabbiner und Gemeindevorstände die Wichtigkeit dieser Angelegenheit erwägen und