Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 40 (2.10.1843)
- Date
- 1843-10-02
- Page
- Seite 599 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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zu ^heil wurde, nicht wenig dazu beitrug, ihren Fortbestand zu sichern, ja sogar unter frühern Gegnern Anhänger zu werben, selbst damals — sage ich— wo auch ein unmäßiges Streben nach solchem Beifall leicht entschuldigt werden konnte, ist es nie in so lächerlicher Weise geäußert worden, wie es des Referenten blühende Phantasie ausmalt und schmückt; geschweige denn jetzt, wo die gleiche Einsicht und Erkenntniß zwar noch nicht durchgedrungen, die Existenz jedoch genannter Anstalten und Einrichtungen nicht mehr in Frage gestellt wird. -r- (Fortsetzung folgt.) Preußen. Breslau, 14. September. Ueber einen schon in vor. No. durch Privatmitth. gebrachten Beschluß enthält die AUg. Preuß. Zeit, folgenden ausführlichen, in mehrfachen Punkten interessanten Artikel: „Bereits früher ist hier der Vorschlag, allgemeine Börsen-Ver/ammlungen einzuführen, mehrfach berathen und auch einmal die Einführung ohne dauernden Erfolg versucht worden. Die Nothwendigkeit derselben wurde nach der Ausdehnung, welche in neuester Zeit die Aktien- und Effekten-Geschäfte gewonnen haben, dringender, und nicht mit Unrecht glaubte man auch, daß sie zugleich den Geschäften einen größeren Schwung geben und den Gemeinft'nn wecken könnten. In der vorgestrigen General-Börfen-Versammlung der rezipirten Kaufleute wurde nun die Einrichtung, jedoch nur als eine Privat-Unternehmung, vorläufig ohne öffentliche Autorität, beschlossen. Die Versammlungen werden täglich zwischen 11—12 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, in einem Lokale des Börsengebäudes vom 1. Oktober ab stattfinden. Mitglieder derselben können alle Kaufleute sein, welche den Steuersatz Lit. A. entrichten; die von dem kaufmännischen Konnte zu erwählenden vier Börsenkommiffarien sollen jedoch auch über die Aufnahme von Handeltreibenden 1^,it. 6. entscheiden können. Ihnen steht ferner außer der Erhaltung der äußeren Ordnung bei den Versammlungen auch die Entscheidung darüber zu, ob ein Mitglied überhaupt ferner berechtigt sein soll, den Versammlungen beizuwohnen; doch kann der evorrt. Ausgeschlossene sich auf den Ausspruch des Komlte's berufen. Eine andere, wichtigere kaufmännische Frage ficht noch ihrer EMdigung entgegen. Bis zum Jahre 1820 existirten hier zwei besondere kaufmännische Korporationen, die eigentliche Kaufmannsgilde und die Reichs-Krämer-Sozietät. Die letztere löste sich 1820 auf. Als Hauptbedingung zur Aufnahme in die erstere ist nach wie vor: dje christliche Religion und die förmliche Erlernung der Handlung bei einem christlichen Kaufmann stehen geblieben. Die Kaufmanns-Gilde besitzt ein sehr bedeutendes Vermögen; der Kapitalfonds, ihrer Fundationen beträgt allein über 200,000 Lhlr.; sie hat auch das ehemalige Oberamts-Regierungsgebäude, welches neu gebaut jetzt den Namen der Börse uneigentlich führt, käuflich erworben. Schon in den Jahren 1810 und 1815 ging ihr die ministerielle Aufforderung zu: eine dem Geiste der Zeit entsprechende kaufmännische Korporation zu bilden. Die mehrfach und zwar mit vielem Eifer aufgenommenen Verhandlungen blieben jedoch ohne Erfolg, da das Ministerium stets die unbedingte Aufnahmeder jüdischen Kaufleute in die Korporation zur unerläßlichen Bedingung! machte: So scheiterte auch ein vom hiesigen Magistrate entworfenes Statut für die hiesige Kaufmannschaft, welches in allen wesentlichen Punkten den Beifall des Ministeriums gefunden hatte. Die Kaufmanns-Gilde wollte als ein Verein von ausschließlich christlichen Kaufleuten neben der neu zu errichtenden Korporation stehen bleiben, das bisherige gesammte Vermögen ohne Ausnahme für sich behalten und nach den bisherigen Grundsätzen allein verwalten, namentlich die von christlichen Vorfahren zu frommen und nützlichen Zwecken gemachten Stiftungen; sie .wollte ferner, daß die drei Oberättesten der neuen Korporation schlechterdings christlicher Religion sein müßten, und daß diejenigen Kaufleute, welche weder Mitglieder der neuen Korporation, noch, der Gilde wären, nicht befugt sein sollten, Maaren zu importiren und zu exportiren. Im Jahre 1824 erklärte der Herr Minister, daß unter den vorliegenden Umständen von weiteren positiven'Einschreitungen abgesehen werden solle. Bei mehrfachen Anträgen in neuerer Zeit wurde die Kaufmannschaft auf das neue Gewerbe- Gesetz hingewiesen. Nicht unerwähnt darf bleiben, daß von ihr bei wichtigen Berathungen schon seit geraumer Zeit auch jüdische-Kaufleute zugezogen worden sind. Eine solche Berathung betraf insbesondere das vom Herrn Minister geforderte Gutachten über.