Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 39 (25.9.1843)
- Date
- 1843-09-25
- Page
- Seite 580 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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580 auf die neutste Zeit, verbunden mit einer Einleitung über die frühem Zustande, und einer Darstellung der Bedürfnisse der Gegenwart. 2) Ein zum Unterricht für Lehrer und zur Lektüre Gebildeter geeignetes Handbuch der jüdischen Geschichte von Alexander dem Großen bis auf unsere Zeit. Auf die beste Lösung einer jeden der erwähnten zwei Aufgaben setzt der Vorstand des Kulturvereins einen Preis von zwei hundert Thalern. Die Arbeiten, werden dem Sekretär des Unterzeichneten Vorstandes eingeschickt, und müssen spätestens den 1. März 1845 eingegangen sein, indem spätere Zusendungen unberücksichtigt bleiben. Die Handschrift muß in deutscher Sprache und deutlich geschrieben, an der Spitze mit einem Motto versehen sein. Dasselbe Motto befindet sich auch , auf dem versiegelten Umschläge eines Zettels, der Namen und Addresse des Verfassers enthält. Den HK. 8 bis 10 der Statuten zufolge, veranlaßt der Vorstand, nachdem die konkurrirenden Arbeiten eingegangen, drei kompetente Männer, inner- oder außerhalb des Vereins, mit begründetem Urtheil die beste, so wie die nächst beste zu bezeichnen, und deren Prekswürdigkeit anzugeben. Nur diejenige Arbeit erhält den' Preis, welcher die Preisrichter mit Stimmenmehrheit ihn zuerkennen. Wird eine Arbeit, wenn auch nicht für preiswürdig im Sinne der Aufgabe, doch für die beste erklärt, so kann, nach Ermessen des Vorstandes derselben der Preis ganz oder theilweise zuerkannt, oder dieser unter mehrere Konkurrenten getheilt werden. Ist beides nicht der Fall, so wird kein Preis ertheilt. Nachdem der Preis zuerkannt worden, wird der zur gekrönten Arbeit gehörende versiegelte Zettel geöffnet, die übrigen verbrannt, beides in ein und derselben Sitzung des Vorstandes; das Ergebniß der Preisbewerbung wird öffentlich bekannt gemacht. Die gekrönte Arbeit bleibt Eigenthum des Verfassers; sie muß binnen Jahresfrist gedruckt werden, widrigenfalls derDruck durch den Vorstand auf Kosten des Vereins veranlaßt wird, ohne weitere Verpfiichtungen gegen den Autor. Berlin den 1. Sptember 1843. Der Vorstand des Kulturvereins. Vr.S. Stern, Direktor. Ludw. Lesser, Sekretär. Münster, 5. September. Die Elberf. Zeit, giebt folgenden Artikel: „Die Geistlichen einer Kreissynode des Fürstenthums Minden haben sich dahin vereinigt, nach dem Vorgänge der Bürger der Stadt und der Kolone des Fürstenthums Minden sowie der Grafschaft Ravensberg, eine Petition gegen die Emanzipation der Juden an des Königs Majestät zu richten, und wollen dieselben auf der zunächst abzuhaltenden Kreissynode die' Emanzipations-Angelegenheit als eine das Interesse der Kirche scharf berührende Zeitfrage unter die Gegenstände ihrer Besprechung mitaufnehmen. Wie verlautet/sollen mehrere andere Kreissynoden der Provinz Westphalen ein Gleiches beabsichtigen, und dabei weniger von der Besorgniß: es möchte die fragliche Emanzipation wirklich zu Stande kommen, als vielmehr von dem Pflichtgefühl geleitet werden, im Gegensatz zu den Bemerkungen der Zeitungen, die wahre Gesinnung und allgemeine Stimmung des Volkes in dieser Angelegenheit zur Kenntniß Sr. Majestät des Königs und der allerhöchsten Behörde zu bringen." — Was an dieser Sache Wahres ist, müssen wir erst abwarten. Jedenfalls ist es eine Frechheit sonder Gleichen, den Adressen der rheinischen Städte und den Debatten und dem Votum der rheinischen Stände, gegenüber die Nicht-Emanzipation als „die wahre Gesinnung und allgemeine Stimme des Volkes" bezeichnen zu wollen. Breslau, 11. September. Die Voss. Ztg. enthält folgende Privatmittheilung: „Die im vorigen Jahre wegen des vielbesprochenen Tumults auf dem jüdischen Kirchhofe zur Untersuchung gezogenen und in erster Instanz verurtheilten Individuen sind jetzt in zweiter Instanz völlig freigesprochen worden, weil sie Gutachten von sechs Rabbinen aus der Provinz Posen und aus Polen beibrachten, welche erklären, daß der Begräbnißplatz ein unheiliger und unreiner Ort ist! Man findet es unbegreiflich./ daß das Gericht den Aussagen einiger ganz unbekannter Privatleute Glauben schenken konnte, und erwartet, daß öle Polizeibehörde, welche in dieser Angelegenheit ex officio Klägerin war, beim Justizministerium auf Revision antragen werhe. Nicht unbedeutend wird auch der Umstand sein, daß die Angeklagten ein Modalitäts-Zeugniß vom hiesigen Gemeinde- Vorstände beigebracht haben sollen, während dieser