Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 38 (18.9.1843)
- Date
- 1843-09-18
- Page
- Seite 571 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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MüL, scheine -och nicht ganz mit dem französischen Gesetz übereinzustimmen. Der Herr Landtags-Marschall: ' Die Gründe, die dafür sprechen, den Juden die -Gleichstellung in. bürgerlichen Rechten zu gewahren, feien vollständig vorgetragen. Aus der anderen ."Seite sei hervorgehoben und nicht zu verkennen, daß sie auf dem platten Lande einen oft sehr nachteiligen Einfluß ausüben; deshalb scheine der Gedanke nahe zu liegen, daß man dem gebildeteren Theile Gleichstellung in bürgerlichen Rechten ertheile, und sie demjenigen Theile, der noch auf dem Lande einen nachtheiligen Einfluß ausübe, bis zu besserer Zeit vorenthalte. Aber abgesehen davon, daß dies eine nicht überall zu rechtfertigende Unterscheidung begründen würde, wäre es auch dem beabsichtigten Zwecke nicht entsprechend. Der nachtheilige Einfluß, den die Juden in vielen Fällen auf dem Lande ausüben, scheine ihm mit der Gleichstellung in bürgerlichen Rechten in keinem notwendigen Zusammenhänge zu stehen. Er habe in vollem Maße vor dieser bürgerlichen Gleichstellung bestanden und werde durch diese Gleichstellung wol nicht vermehrt werden; habe man es bisher schwer gefunden, diesem nachtheiligen Einflüsse zu begegnen, so werde man es künftig, wenn'die'stürgerliche Gleichstellung ausgesprochen .sei, nicht schwerer finden. Spar- und Leihkaffen und andere Einrichtungen, die zu schaffen und, wo sie bestanden, zu erhalten seien, würden bessere Dienste thun. Es scheine also, daß dasjenige, was gegen die bürgerliche Gleichstellung gesagt werden könne, sich auf den religiösen Unterschied beschränke, und wenn er auch zu denen gehöre, die diesen rrligiösen Unterschied deutlich aufzufaffen sich bestrebten/ so hindere ihn dies doch nicht, auszu- Sfl, W er in der bürgerlichen Gleichstellung Beschwerendes und Verletzendes nicht erkenne. Es sei schon richtig hervorgehoben worden, daß den übelwollenden Erklärungen einiger Lalmudiflen kein größeres Gewicht beigelgt werden könne, als den ganz entgegengesetzten Erklärungen anderer Ausleger, z.B. des französischen Sanhedrins vom Jahre 1806; er halte übrigens die stattgehabten Verhandlungen für hinreichend erschöpfend, um zur Abstimmung übergehen zu können. Er werde für den Antrag des Ausschusses stimmen. Der Referent: Er wolle sich erlauben, einige Worte zu den das Referat betreffenden ÄUsstellüsttzen zu sagen; denn die Sache selbst sei schon so -beleuchtet und die GegeMünde MidMM, daß es Me vergMlche Arbeit wäre, doch einmal darauf zürüÄzukommen. Zuerst die Geschichte anlangend, die ein Abgeordneter der Städte erwähne, so Mache Mün den Einwand: der Nachweis lasse sich nicht'führest, daß die Juden so früh am Rheine heimisch gewesen feien, und daß die Römer förmliche MilitargrattM am Rheine besessen haben. Er bemerke, daß alle geschichtlichen Nachforschungen dahin geführt hübest, daß die Juden schon zur Römerzeit in unserem Vaterlands angefledelt waren; nicht zü gedenken, daß sie schon zur Zeit Hadrian's oder gar des Titus ÜM Rheine gewesen'seien, so sei doch gewiß, daß dies lange vor dem Ende der Römerherrschaft der Fall gewesen sei. Wir wissen, daß sie an solchen Stellen untergebracht wurden, wo sie am besten unter polizeilicher Aufsicht gehalten werden, konntest. Daß die römischen Kohorten am Rheine statiornrt gewesen seien, beweise die Geschichte, und die übrig gebliebenen Trümmer überzeugen uns noch von der Wahrheit dieser Behauptung; es brauche dies nicht erst bewiesen zu werden, denn hier in der Gegend seien noch Növesiuni, Asciborgnm, Colonia Trajani vetera, Burginatium und andere redende Zeugen; auch Kleve und auf der rechten Rheinseite Eltenberg deuten darauf hin. Es sei von demselben Redner behauptet worden, daß, nachdem die Juden durch die Revolution allen anderen Bürgern gleichgestellt worden wären, schon 1806 eine Beschränkung notwendig geworden sei, wovon im Referate keine Erwähnung gethan worden. Es konnte im Referate nur darauf ankommen, gesetzlich nachzuweisen, wie die jetzige Lage der Juden entstanden sei. Es habe das Dekret von 1806 nur einige Jahre bestandest, aber nicht mit Einstimmung des Sanhedrins, vielmehr sei durch dessen Einwirkung es bald wieder ausgehoben worden. Dann müsse er bemerken, daß das Dekret von 1808 nicht für alle Zeiten gegeben worden sei, sondern in Frankreich vorläufig Nur für zehn Jahre; es sei aber nicht erneuert worben. Man habe ferner angedeutet, daß ein irreligiöses Prinzip der Revolution die Emanzipation in Frankreich hervorgerufen habe. Er bemerke hierauf, daß der allerchristlichste König, daß Ludwig XVIII. die Aufhebung der Beschränkung der Juden veranlaßt