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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-09-11 · Heft 37 (11.9.1843) · p. Seite 556

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 37 (11.9.1843)
Date
1843-09-11
Page
Seite 556 (sequence 12)
Language
German
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556 daß, wäre nur die Macht gegeben, dasselbe Anathema auch die Protestanten treffen würde. Die Juden sind noch immer die beinah einzigen ' Kaufleute im Kirchenstaate, so daß die merkantilische Verbindung mit Italien bedeutend gestört werden wird. Das Edikt der Inquisition lautet: „Wir Fra Vicenzo Salina aus dem Prädikantenorden, Doktor der Theologie, Generalinquisitor in Ancona, Sinigaglia, Jesi und - andern Städten und Distrikten. Da wir für nöthig befunden, die vollständige Beobachtung der Disziplinargesetze für die Israeliten, welche im Bereich unserer Jurisdiktion leben, wieder herzustellen, und da wir bisher vergebens Bitten und Ermahnungen angewendet, um die Befolgung dieser Gesetze in den Ghetti von Ancona und Sinigaglia zu erlangen: so haben wir, ermächtigt durch ein Schreiben der heil. Oberinquisition zu Rom vom 10. Juni 1843, was die Beobachtung der päpstlichen Dekrete und Bestimmungen, besonders in Bezug auf christliche Ammen und Hausgesinde oderden Verkauf von Grundstücken in Städten oder auf dem Lande, mögen sie vor oder nach 1827 erkauft und in Besitz gekommen sein, betrifft, Folgendes verordnet: 1) Binnen zwei Monaten vom heutigen Tag an müssen in den benannten beiden Ghetti alle Zigeuner- oder Christendiener, Männer wie Frauen, einerlei, ob bei Tag oder bei Nacht beschäftigt, entlassen werden und allen Juden, die im Bereich unserer Jurisdiktion wohnen, ist ausdrücklich untersagt, christliche Ammen attzunehmen oder irgend einen Christen zu irgend einem häuslichen Dienste zu verwenden bei Strafe , sofort den päpstlichen Dekreten und Bestimmungen gemäß zur Verantwortung gezogen zu werden. 2) Alle Juden, die in der Stadt oder auf dem Lande ewiges oder zeitweiliges Gründeigenthum oder Renten oder Zinsen oder sonst irgend ein Recht, 'welches einen Antheil an Grundeigenthum enthält, besitzen, müssen es binnen drei Monaten von heute an durch einen wirklichen und wahren, nicht etwa durch einen fingirten und scheinbaren Vertrag veräußern. Sollte dies bei Ablauf des Termins noch nicht geschehen sein, so ist dasselbe amtlich zu versteigern, sobald die diesjährige Erndte vollendet. 3) Keine jüdische Amme, noch weniger eine jüdische Familie soll die Stadt bewohnen oder in irgend einem Orte, wo kein Ghetto ist, sich niederlaffen oder aufhalten oder Gründeigenthum' haben > und wer jetzt mit dieser Verfügung im Widerspruch ist, muß binnen sechs Monaten in sein Ghetto zurückkehren,. sonst wird nach dem Gesetz gegen ihn verfahren. 4) In keiner Stadt, wo ein Ghetto ist, darf.ein Hebräer sich herausnehmen, außerhalb des Ghetto in öffentlichen Häusern oder Speiseanstalten mit Christen am Tische zusammen zu essen. 5) In einer Stadt, wo ein Ghetto ist, soll kein Jude außerhalb dieses Viertels schlafen oder sich in einem Christenhaus in genauen Umgang einlaffen. 6) Kein Hebräer darf' sich erlauben, unter irgend einem Vorwände Christenmänner■ und noch weniger Christenfrauen zum Schlafen innerhalb des Ghetto zu veranlassen. 7) Kein Hebräer darf auch nur für Tagarbeit innerhalb des Ghetto Christen miethen. 8) Kein Hebräer, weder Mann noch Frau, darf Christenhäuser besuchen oder vertrauten Umgang mit Christenmännern oder Christenfrauen unterhalten. 9) Die Gesetze über das von den Hebräern auf' Reisen außerhalb des Ghetto in andern Theilen des Staats zu beobachtende Dekorum sind aufrecht zu erhalten. 10) Allen Hebräern ist ausdrücklich verboten, mit Kirchengerathe oder Kirchenbüchern irgend einer Art Handel zu treiben, und verbotene Bücher irgend einer Art' zu kaufen, zu lesen oder aufzubewahreu; bei'Strafe von 100 Skudi und sieben Jahren Gefängniß, und wer dergleichen Sachen im Besitze hat, muß sie bei gleicher Strafe der heiligen Inquisition überliefern. II) Bei Begrabung ihrer Todten sollen die Hebräer.keinerlei Pomp oder Aufwand machen, sich besonders des Singens von Psalmen oder des Tragens von Fakkeln durch die Straßen außerhalb des Ghetto enthalten, bei Konfiskation solcher Dinge und andern Strafen, welche die nächsten Anverwandten des Verstorbenen treffen. Diese Verordnung ist in der Synagoge vorzulesen und dort anzuschlagen, worauf angenommen wird, daß sie Jedem, der in's Ghetto gehört, bekannt sei. Gegeben zu Ancona in der Kanzlei der heiligen Inquisition am.24. Jun." . Paris, 25. August. Die hiesigen Journale, mit Ausnahme einer oder zweier ultramontanen, sind über das Edikt des Frater Salina im höchsten Grade entrüstet, und' lassen ihren Unwillen in kräftigsten Ausdrücken aus.' 1^3 Journal des Debats zeigt mit den beredtesten Worten, daß es hier keine Glaubens-

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