Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1843)
- Date
- 1843-08-28
- Page
- Seite 524 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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524 den, welches etwa in Folgendem besteht. Es existire eine Klasse von geborenen Juden, welche auch den Namen derselben führe, die aber durch äußere Lebensverhältnisse aus dem nationalen Verbände längst herausgetreten und so von ihm getrennt seien, daß dieser nationale Verband wenigstens keinen Grund dafür abgeben könne, die Theilnahme an der Entwickelung des Staates ihnen vorzuenthalten. Solche Juden aber sind sich der Trennung von dem Judenthume entweder bewußt, oder sie sind sich derselben nicht bewußt. Ist das Letztere der Fall, so können sie den übrigen Staatsbürgern aus denselben Gründen nicht gleichgestellt werden, aus welchen diese Gleichstellung den bewußten Juden verweigert werden muß. Sind sie sich aber über den Austritt aus der angeborenen Stammesgenoffenschaft klar geworden und haben nur dieses Ausscheiden auszusprechen unterlassen, so können gerade sie eine bürgerliche Gleichstellung am allerwenigsten fordern. Denn es wird dann die Beibehaltung des jüdischen Namens und der Geschlechts-Gemeinschaft in ihrem Munde zur Unwahrheit, die nur da gleichgültig sein kann, wo ein Judenthum der That nach zu existiren aufgehört hat. In dem Staate, in dem das Vorhandensein eines solchen aber gesetzlich anerkannt ist, dürfte der Namen nie bedeutungslos sein, hier muß vielmehr gerade solchen Juden gegenüber die einzige Bedingung der Gleichstellung sein, daß da, wo die Trennung faktisch existirt, sie auch nominell ausgesprochen werde. Hiermit glckube ich deutlich genug darauf hingewiesen zu haben, unter welchen Umständen eine bürgerliche Gleichstellung der Juden einzig -möglich werde: sie kann nur da statthaben , wo das Judenthum selbst nicht mehr existirt. Daß aber die Auflösung desselben nicht durch den Staat, sondern nur durch die Juden herbeigeführt werden könne, wird Niemand bezweifeln, der bedenkt, daß gewaltsame Mittel, abgesehen davon, daß sie nicht fruchten, auch grundsätzlich nicht zu rechtfertigen wären, und daß der Staat eben so wenig Veranlassung hat, zu seinen Bürgern Menschen zu erziehen, welche durch faktische Verhältnisse einer fremden Nationalität zugethan sind und die Theilnahme an dem Staate sich durch Vernichtung hemmender Verhältnisse zu erringen verschmäht haben. Schließlich haben wir noch der Ansicht zu begegnen, welche uns auf das Beispiel von Frankreich und Belgien hinweist, indem dort ja die Erfahrung gelehrt, daß die völlige Gleichstellung der Juden ohne den mindesten Nachtheil für das Staatswohl vor sich gegangen sei. -Direkter Nachtheil oder Gefahr für das Staatswohl wird meinerseits nie behauptet werden; ich habe gegen die Juden-Emanzipation nur protestirt, weil ich der Meinung bin, daß sie den nothwendigsten Prinzipien des Staats widerstreite, und muß ich diese Emanzipation daher insofern einen Nachtheil nennen, als eine jede unklare Auffassung des Staats- Prinzips sowol für den Staat als für denjenigen, der ihn zu verwalten hat, ein Unglück, also auch ein Nachtheil ist. Daß vielleicht Frankreich oder Belgien bei der Organisation seiner politischen Verhältnisse gerade durch besondere Klarheit im Erkennen der Prinzipien ausgezeichnet wäre, ist noch von Niemanden behauptet worden, und es kann daher das Beispiel jener Staaten da, wo es sich um Feststellung von Grundsätzen handelt, für uns Deutsche von keiner Bedeutung sein. Ich stimme daher gegen den Antrag. Ein Abgeordneter der Städte: Ungeachtet in und außerhalb dieser Versammlung diejenigen, welche der Emanzipation der Juden widersprechen, zu Finsterlingen gemacht, der Intoleranzdes Mangels an christlicher Liebe, Gerechtigkeit und Duldung beschuldigt, der Humanität verlustig erklärt werden, so können mich doch alle diese Reden nicht abschrecken, zu bekennen, daß ich auf dem breiten Wege des Fortschrittes und der Erleuchtung noch nicht bis zu der Ueberzeugung vorgeschritten bin: „auf dem Gebiete des Staatsbürgerthums dürfe keine religiöse Unterscheidung stattsinden, und in staatsbürgerlicher Beziehung sei Jude und Christ ganz einerlei." Ich will indessen meinerseits über diese höchst wichtige Frage die Diskussion nicht über Gebühr verlängern, wozu die Masse der deswegen erschienenen Schriften pro et contra uns ein Material bietet, daß die Zeit bis zum künftigen. Landtage nicht zureichen würde. Ich müßte noch etwas weiter in die Geschichte gehen, als der Herr Referent gethan, mindestens mit der Erscheinung des Herrn und mit der Passion anfangen; denn daraus würde sich am ersten entwickeln lassen, daß die Geschichte des unglücklichen jüdischen Volkes keine zufällige, sondern als ein sehr bedeutungsvolles Zeichen für alle Zeiten, bis ans Ende derselben besteht, und es dem rheinischen Provinzial-