Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 33 (14.8.1843)
- Date
- 1843-08-14
- Page
- Seite 496 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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496 Der Geist, der diese Versammlung beseelt, das schöne Verhaltniß, m- -welchem sie zu Sr. Majestät dem Könige steht, die warme Theilnahme, welche die Provinz ihr widmet, — das Alles sollte es Jedem, der sich einer guten Sache bewußt ist, leicht wachen, vor Ihnen aufzutreten. Und doch fühle ich wich, indem ich in der vorliegenden Angelegenheit das Wort nehme, bei dem Gedanken befangen, daß die nächste Stunde daö Schicksal von Hunderttausenden die eine oft getäuschte Hoffnung noch einmal belebt, entscheiden, und daß die Entscheidung von der Wendung abhängen wird, welche die jetzt begonnene Verhandlung nimmt. Man könnte mir entgegnen, daß ich auf den Beschluß-einer bloß berathenden Versammlung, dessen Genehmigung nicht gewiß ist, zu großen Werth lege; allein meine Herrn, es giebt im Leben der Völker Ideen, die von einem kleinen Anfangspunkte aus ssich immer mächtiger entwickeln und zuletzt eine solche Ausdehnung und Konsistenz erlangen, daß es zu ihrer Verwirklichung nur noch einer Anregung, eines Schrittes bedarf, und diesen Charakter scheint mir die vorliegende Frage zu haben. Möchte die Fürfehung es dem rheinischen Landtage beschieden haben , jenen.Schritt zu thun, möchte seine Stimme mit segensreichem Erfolg das deutsche Vaterland an die Verirrung finsterer Jahrhunderte, an die heilige Schuld mahnen , die es gegen die Menschheit abzutragen hat! Unsere Entscheidung wird im Wesentlichen davon abhängen, wie wir das Verhältniß des Staats zu dem religiösen Bekenntniß seiner Bewohner betrachten. Der Staat hat unbezweifelt das Recht, von seinen Angehörigen die Bürschaft zu verlangen, daß in. den Grundsätzen, welche sie als die höchste Richtschnur ihrer Handlungen anerkennen, nichts enthalten sei, was mit den Bedingungen seiner Existenz im Widerspruch steht. Diese Bürgschaft ist aber auch der einzige Anspruch, welchen der Staat an die Religion seiner Bewohner machen darf; wollte er weiter gehn, so würde er das höchste, heiligste Gut, daß seinem Schutze anvertraut ist, die Gewissensfreiheit, verletzen und die erste Bedingung der höheren Entwickelung, zu welcher er das Mittel sein soll, selbst'zerstören. Es käme also darauf an, ob die Lehren des mosaischen Glaubens sich mit den nach diesem Grundsätze festzustellenden Anforderungen des Staats in Einklang bringen lassen, und hier ist zunächst anzuführen, daß diese Lehren aus derselben Quelle geschöpft sind-" an welche' auch der Christ bis zum heutigen Tage sich nicht' vergebens wendet, wenn er an dem gottesfürchtigen Leben der Vorwelt sich erbauen, die er aber besonders dann aufsucht, wenn er sich über den religiösen Geist der früheren jüdischen Staats-Einrichtungen belehren will. Der jüdische Staat beruhete auf dem Prinzip des Gehorsams; die Familie war ihrem Haupte, das Volk seinen Königen, die Könige Gott zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet, und noch jetzt sehen wir nicht nur in dem Familienleben der Juden und in ihrem Verhalten überhaupt dieses Element in. ungeschwächter Kraft, sondern dasselbe tritt'auch in der Religions-Lehre, wie sie jetzt in ihren Schulen vorgetragen wird, hervor. In einem von I. Johlson, Religionslehrer der Bürger- und Realschule der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main, im Jahre 1829 herausgegebenen Lehrbuche, welches auch in den jüdischen Schulen unserer Gegend gebraucht wird, heißt es S. 151 unter der Ueberschrift „Von den Bürgerpflichten:" Wie nennt man diejenigen Pflichten, die wir den Gesetzen der Religion gemäß gegen den ganzen Verein aller unserer Mitbürger zu beachten haben? Man nennt sie Bürgerpflichten oder Pflichten gegen den Staat und das Vaterland. Und worin bestehen sie hauptsächlich? In Treue und Gehorsam gegen die Gesetze und die. Obrigkeit des Landes, Hochachtung, Ergebenheit und Anhänglichkeit für den Regenten, und Liebe zum Vaterlande. Welches ist denn unser Vaterland? Als unser Vaterland erkennen wir ein jedes Land, worin wir geboren wurden, oder wo wir uns niedergelassen haben unb wohnhaft sind, unter dessen Gesetzen wir Schutz und Sicherheit finden. Und was gebietet uns die Religion in dieser Hinsicht? Daß wir das Land, worin wir wohnen, als unser Vaterland lieben, und zur Beförderung des Wohlstandes, wie auch zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung in demselben mit allen unseren Kräften beitragen sollen, daß wir unseren Privatvortheil und das Wohl unserer eigenen Familie von dem Wohl der großen Staats-Familie nicht trennen dürfen, sondern daß wir den Gesetzen des Staates gemäß dieses unser Vaterland mit unserem Vermögen und mit unserem Blut und Leben vertheidigen müssend Muß diese Pflicht uns heilig sein? Dieses Gesetz und schon das Gefühl der Liebe fürs Vaterland, von Gott jedem Menschen ins-Herz