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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-08-14 · Heft 33 (14.8.1843) · p. Seite 493

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 33 (14.8.1843)
Date
1843-08-14
Page
Seite 493 (sequence 13)
Language
German
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493 Ehre? des Christenthums fordert es, daß seine Bekenner solche Privilegien zurückweisen. — Bitten wir daher unseren gerechten König :; ' „daß es Ihm gefallen möge, die Anwendbarkeit des napoleonischen Dekrets vom 17. März 1808 in dem linksrheinischen Theile der Provinz Allergnädigst aufzuheben." .Die Gewährung dieser Bitte würde in privatrechtlicher Beziehung die den Rheinländern so theure Gleichheit vor dem Gesetze auch den Juden der linken Rheinseite vollständig gewähren und dadurch sie gleichstellen mit ihren Brüdern auf der rechten Rheinseite und der übrigen ganzen Bevölkerung des Staates. In Beziehung auf den ferneren Gegenstand der Eingangs genannten Anträge, namentlich die politische und bürgerliche Gleichstellung der Juden mit den christlichen Bewohnern des Staates, ist Folgendes zur Aufklärung der Sachlage zu bemerken. Was.für's linke Rheinuftr durch die Rudlersche Proklamation eingetrcten war, erlangte spater durch die Einführung der französischen Gesetze auch im Großherzögthume Berg und im Königreiche Westfalen volle Gültigkeit. Für den preußischen Staat wurde durch das Edikt vom 11. Marz 1812 ebenfalls in staats- und privatrechtlicher Beziehung den Juden Gleichheit der Rechte mit den christlichen Unterthanen gewährt, jedoch mir dem Vorbehalte einer künftigen gesetzlichen Bestimmung über deren Zulassung zu öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern (§. 9). Die deutsche Bundesakte,stellte für die Juden die Gewährung der bürgerlichen Rechte in Aussicht, indem dieselbe im Art. 16 bestimmte: „Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie -auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten." Obgleich diesemnach es.scheint, daß der im Edikte vom.11. März 1812 im H. 9 ausgesprochene Vorbehalt die Rhein-Provinz nicht betreffen sollte, auch dessen Anwendbarkeit daselbst niemals publizirt worden, so findet doch hier, wie in der ganzen Monarchie, thatsächlich nicht nur die.Fernhaltung der Juden von allen Aemtern und Ehrenstellen statt, sondern auch sogar der Advokaten-Stand, dessen Stellung in der Rhein-Provinz doch eigentlich keine amtliche und an keine Anstellung von Seiten des Staates gebunden ist, steht ihnen nicht offen, und Juden, welche dem Studium der Rechte sich widmen, werden nach Analogie der übrigen Provinzen zu der erforderlichen Staats-Prüfung nicht zugelassen. — Ferner werden Juden, ohne daß eine gesetzliche Bestimmung, solches begründet, faktisch nicht zugelassen zur Haltung einer Apotheke, wenngleich die ärztliche Praxis ihnen nicht versagt ist. Endlich werden die Juden'eben so in faktischer Weise, ohne rechtliche Begründung und selbst den bestehenden Gesetzen zuwider, ausgeschlossen von den Funktionen eines Geschworenen. .Außer den hier genannten Zurücksetzungen unterliegen die Juden im ostrheinischen ~ Theile des Regierungsbezirks Koblenz noch ferner allen denjenigen Beschränkungen, welche dort bei der preußischen Besitznahme stattfanden. Die Kabinetsordre vom 8. August 1830 hat in Bezug auf diese^ sowie überhaupt auf die neuen Landestheile bestimmt,, daß die bei der Okkupation derselben Vorgefundenen. Gesetze, die Stellung der Juden betreffen-, auch fernerhin bis zur weiteren Bestimmung noch fortdauern sollen. Diesemnach sind dort die Juden nur Schutzunterthanen, nur in einigen Städten ist ihnen Schutz und Handel gestattet; die Erwerbung, von Immobilien ist ihnen nicht unbedingt erlaubt, sogar die Ehe ist ihnen theilweise versagt. Die Tendenz der Antragsteller geht nun dahin, daß diese hier aufgezahlten, so wie alle noch sonst etwa bestehenden Beschränkungen fallen, und daß die Juden, fo. wie in allen Lasten und Verpflichtungen, auch in allen Rechten den christlichen Bewohnern des Staates gleichgestellt werden mögen. Es wird überflüssig sein, die vielen eindringlichen Gründe, mit welchen diese Anträge unterstützt sind, hier zu wiederholen und der Grundsatz, daß alle Menschen, wie vor Gott, so auch vor dem Gesetz gleich sein sollen,, ist so tief in den Busen eines jeden Rheinländers^ eingegraben, daß jedes fernere-Bemühen, ihm Geltung'zu verschaffen, dem Bestreben, zu einem fertigen Bau die Fundamente legen zu wollen, nur gleichgestellt werden könnte; allein — hört man vielleicht sagen — die Gleichheit vor dem Gesetze ge-

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