Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 33 (14.8.1843)
- Date
- 1843-08-14
- Page
- Seite 492 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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' Bevor wir zur Prüfung der von mehreren Seiten gemachten Anträge übergehen, wird es angemessen sein, einige historische Rückblicke zu thun, um den richtigen Standpunkt zu gewinnen, von welchem aüs der gegenwärtige Zustand dev Juden in unserer Provinz zu beurtheilen ist. Nach der Zerstörung Jerusalems unter Mus und mehr noch nach der späteren Empörung der Juden unter Hadrian, wurden dieselben in alle Theile des römischen Reiches zerstreut, und viele derselben' wurden auf den Militärgränzen des Reiches unter Aufsicht der Kohorten angesiedelt; so erhielten dieselben Wohnplatze am Rheine, lange bevor unsere deutschen 'Vorfahren siegend der römischen Herrschaft ein Ende machten und auf den Trümmern des Weltreiches neue Staaten gründeten. Fremdlinge waren also die Juden am Rheine schon lange nicht mehr, als unsere Vorfahren seine Ufer von den römischen Fesseln befreiten und ihre Herrschaft dort begründeten; allein unter der neuen -Herrschaft ward ihnen kein freudigeres Loos zu Theil, als unter ihren Unterdrückern, den Römern. Ihre Geschichte ist vielmehr bis in-die neueste Zeit eine wahre Leidensgeschichte, eine Aneinanderkettung von 'Bedrückungen, schimpflichen Erniedrigungen, Verfolgungen aller Art. Die Aufzahlung derselben. würde das. Referat unnötigerweise verlängern, da sie nur allgemein Bekanntes enthalten könnte. Erst die vorzüglich seit der Mitte des achtzehnten^ Jahrhunderts-immer mehr und mehr sich Geltung verschaffenden Grundsätze der Humanität, Philanthropie und der Toleranz haben ihre Ketten zum Theile zerbrochen und zum größten Theile wenigstensgelüftet. Auf der linken Rheinseite gelangten die Juden zur völligen Emanzipation durch die Einführung der französischen Gesetze vom 29. September und 27. November 1791 und durch die Proklamation des Negierungs-Kommissars Nudler vom 2!. li'rimiüro Jahres VI. (12. Dezember 1797). Es sei erlaubt, aus der letzteren die betreffende Stelle anzuführen und in Erinnerung zu bringen; die deutsche-Gerechtigkeitslkebe wird ihr die gebührende Anerkennung nicht versagen, wenngleich sie aus einer Zeit stammt, welche für Deutschland der freudigen Erinnerungen nur wenige darbietett „Nur Gott allein," (so heißt es) „werdet ihr von euren Glaubensmeinungen Rechenschaft zu geben haben,' , und eure bürgerlichen Rechte werden davon ganz^ und gar nicht abhangen. Jene Meinungen, wie sie immer sein mögen, - werden ohne Unterschied'geduldet werden und gleichen Schutz genießen." Seit jener Zeit wurde der Rechtszustand der Juden noch befestigt durch die Konstitution des Jahres Xlll. und durch die Einführung der fünf napoleonischen Gesetzbücher. Diese kennen keine bürgerliche Ungleichheit, und geben den Christen kein Vorrecht gegen die Juden. Das napoleonische Dekret vom 17.'März 1808, veranlaßt durch im Elsaß vorgekommenen Unfug, verordnere zur Steuerung des Wuchers für einige und namentlich die nordöstlichen Departements des damaligen Kaiserreichs mehrere privatrechtliche Beschränkungen der Juden, auf eine vorübergehende Zeit von zehn Jahren, ohne jedoch in ihren bürgerlichen und politischen Rechten ihnen das mindeste zu entziehen. Dieses Dekret war, wie gesagt, als exzeptionelle Maßregel nur für die Dauer von zehn Jahren gegeben, und hat außer Rhein-Preußen allenthalben, namentlich in Frankreich, in Rhein-Baiern und in Rhein-Hessen, am 17. März 1818 seine Gültigkeit verloren; auch in Rhein-Preußen würde es am gedachten Tage erloschen sein, wenn nicht eine König!. Kabinetsordre vom 3. Marz 1818 dasselbe auf eine unbestimmte Zeitdauer erneuert hatte. Nach diesem Dekrete bedürfen die Juden zum Betriebe von Handelsgeschäften eines jährlich zu erneuernden Moralitäts-Patents — in Ermangelung desselben muß der Richter jede noch so. sehr rechtlich begründete Klage aus einem Handelsgeschäfte auf Einwendung des Beklagten zurückweisen—; sie sind ferner beschrankt in der Klagbarkeit des Darlehns, und cs wird ihnen außerdem noch der Beweis der gezahlten Valuta bei Schuld-Verschreibungen aller Art aufgelegt. Solche Bestimmungen sind erniedrigend für den redlich gesinnten Juden und bieten einem unredlichen Christen die Gelegenheit, dem Juden gegenüber, auf Kosten der Gerechtigkeit sich zu hevortheilen. Die Gerichte müssen es aus ihrer Praxis bezeugen, daß bie Anwendung dieser Bestimmungen weniger dahin geführt hat, den Wucher zu verhüten, als den bösen Willen des unredlichen Schuldners zu begünstigen; sie müssen es ferner bezeugen, daß auf der rechten Rheinseite, wo das fragliche Dekret niemals Anwendung gefunden hat, das Bedürfniß solcher Ausnahme-Gesetze sich nicht herausgestellt hat. Die