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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-08-14 · Heft 33 (14.8.1843) · p. Seite 487

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 33 (14.8.1843)
Date
1843-08-14
Page
Seite 487 (sequence 7)
Language
German
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487 dasselbe ausgeübt hat: aber es wird und soll nicht bestehen durch Zwang, durch Gewalt. Fassen wir aber den Geist auf, der in der ganzen Erklärung weht, so können wir ihn allerdings nur mißbillL'gem . Es ist nur überall vom Rechtsprinzip die Rede, es ist eine juridische Auffassung, Ln deren enge Schranken wir die Religion nicht hineinschmälcrn können. Die Religion verlangt lebendigen Geist, reges Gemüth, Aufschwung und Opfer. Sie verlangt, daß der Einzelne «m des Ganzen willen einen Theil seiner selbst hingeben könne. Sie billigt allerdings die Anfrechthaltung der Freiheit, aber sie kann nicht billigen ein engherziges Abwägen dessen, was man der Religion zugestehen wolle oder nicht. ^Sie^. erheischt Liebe und Anhänglichkeit, Liebe und Anhänglichkeit messen aber bekanntlich das, was Einem als Recht zukvmwt, nicht ab, sondern geben mehr, gestehen freudig einen größern Theil zu^' Riejßer kommt hier ^thwendig mit sich selbst in's Gedränge. Wer seine letzte Schrift über die. Juden in Preußen gelesen, (man sehe die Auszüge in No. 52 vor. I.), findet hier R. nicht wieder. Wer mit solchem Enthusiasmus, wie R., nicht über das Recht, sondern über den Inhalt des Judenthums gesprochen, der kann unmöglich behaupten, er habe sich allein mit dem Rechtsprinzip befaßt, oder jener herrliche Erguß wäre nur das Feuer eines Augenblickes gewesen. Wer das Wesen des Judenthums so trefflich, aufgefaßt, Lessen Erhaltung so kräftig bevorwortet hat, der kann nicht hintreten, und die Forderungen der Religion mit dem Zirkel der Logik, mit dem „verjüngten Maßstab" des zus beschneiden wollen, ohne fich selbst Lügen zu strafen. Bei dem Geiste, der in dieser Erklärung weht, wäre das Judenthum längst nicht mehr, und unsre Väter hätten niemals die Kraft in sich gefunden, so vieler Rechtsuugleichheit zu widerstehen. Herr vr. R. zitirt eine Stelle seiner Schriften, wo er die Befchneiduug eine „unschuldige" Zeremonie nennet. Nun, wenn sie so unschuldig ist, warum solchen Streit, warum solchen Lärmen, warum so wenig Liebe zur Religion'^ um diese „unschuldige" Zeremonie Zwietracht und Haß in den Schooß seiner Glaubeusgenossenschast zu werfen? , Wenn R. meint, die Beschneidung stehe dem Sabbat und anderen Gesetzen nicht voran, und es wäre ganz gleich, jene wie diese zu verletzen: so irrt er offenbar. Denn es ist ein Anderes um den Eintritt in die Genossenschaft und um das Verweilen in derselben. Innerhalb einer Religion, eines Glaubens kann das Individuum, sobald es die Lehrprinzipien theilt, sein Gewissen mit den religiösen Gesetzen nach bester Ueberzeugung abstnden. Wenn es aber, bevor es in die Genossenschaft eiutritt, daS charakteristische Signum derselben verweigert, so kann es nur als nicht eingetreten, als in die Gemeinde nicht gehörig angesehen werden. Darum ist es ein ganz andrer Fall, sein Kind taufen oder nicht beschneiden zu lassen. Im erster» Fall hat man es geradezu einer andern Glaubensgemeinde zugewendet. Wir wollen hier nicht rechten, ob ein Vater überhaupt ein Recht hierzu habe. Im letzter» Falle hat der Baker das Kind - einer andern Glaubensgemeinde nicht zugewendet, abeD^er seinigen auch nicht, denn er verweigert das charakteristische Signum derselben. Es könnte daher nur die Frage kommen, ist die Beschneidnug wirklich das charakteristische Signum des JudenthumS? Wir haben in No. 30 nachgeKiesen, daß die . Schrift, allerdings es als,^»lch^ ansieht. Aber abgesehen davon', steht da^Recht''' ledmlich auf Seit«! des Individuums? gar nicht auf der Gemeinde? Handelt es sich um das charakteristische Signum einer Gemeinde, so hat diese zu entscheiden, und das Individuum hat gar nicht das Recht, es ihr streitig zu machen. Die Synagoge steht aber die Beschneidung als charakteristisches Signum an, das ist gewiß keine Frage. Sie hat also das volle Recht, den Unbefchnittenen als einen in sie nicht Eingetretenen zu betrachten. Herr vr. R. sieht also hieraus, daß, wenn es sich um das Recht handelt , die Synagoge das Recht auf ihrer Seite hat, wenn sie den unbeschnittenen Knaben nicht als ihren Genossen ausieht, und, ohne Zwang auszuüben, doch ihm diejenigen religiösen Rechte entzieht, die natürlich in ihrem Schooße liegen, so wie sie diese dem gar nicht gewähren kann, der nicht zum Judenthume gehört. Erst wenn die Synagoge erklärte, die Beschneidung nicht mehr als charakteristisches Signum zu betrachten, kann es anders sein. Was den Vater betrifft, so ist das ganz etwas Anderes, und so sehr die Synagoge sein Thun mißbilligen muß, so bleibt er doch für seine Person das, was er gewesen*). Allem auf dem Gebiete der Religion kann das bloße Recht nicht genügen. Die Religion muß auch Liebe und Nachsicht üben, sie muß, in der Voraussetzung, *)Ein Weiteres hierüber in der nächsten No. Red.

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