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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-08-07 · Heft 32 (7.8.1843) · p. Seite 478

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 32 (7.8.1843)
Date
1843-08-07
Page
Seite 478 (sequence 14)
Language
German
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478 ren, aus daß sie ihres Schicksals und das ihrer Kinder in der Jetztzeit und Zukunft eingedenk, mit eifrigem Willen dem großen Monarchen in die Hände arbeiten sollen, damit die erhabene Idee bald zu einer lebendigen Wahrheit werde. Wie beglückend war es, aus dem Munde eines so hohen, dem Throne so nah gestellten Staatsbeamten, väterliche Worte der Ermunterung und des Trostes zu vernehmen; wie ein Vater seinem Kinde so bemühte sich der Menschenfreund, der Minister Uwaroff, uns die Ueberzeugung einzufleßen, daß unser Glück nur durch Bildung befördert werden kann; Bildung sei also unser Losungswort! bsb *prr 1:^21, .ÜN2ÄD22 ‘YIN baw Ich habe nur schlüßlich die einzige Bemerkung zuzufügen, daß Seine hohe Exzellenz die Männer nach ihrem Verdienste zu würdigen wußte und wie er über das Wirken unseres Predigers ein sehr schmeichelhaftes Urtheil zu fallen geruhte, so beliebte er sich in hohen Zirkeln über den Direktor der Rabbinerschule Herrn A. Eisenbaum zu äußern, daß er ein Mann sei, der seine Aufgabe mit Einsicht zu ergründen sucht, . und solche mit Umsicht und glücklichem Erfolge zu lösen weiß. Dieses Urtheil stimmt auch mit der Meinung aller Einsichtsvollen überein. — L. G.— Amerika. Adew-Vork, im Mai. (Privatmitth.) Wenn ein Volk gegen die Juden ein Unrecht übet: so ist es das deutsche, da nirgends wol ein treuerer Stamm für Deutschland existirt, als in den Juden. Der Deutsche'an sich, in der zweiten Generation hat er sich bereits Frankreich, England assimilirt, aber der deutsche Jude halt immerfort an deutscher Sprache und Sitte fest. Nehmen wir den sogenannten portugiesischen Zweig des jüdischen Stammes hinweg: so hören wir in den Steppen Syriens und der Ukraine, wie in den Savannen Amerika's den Juden — deutsch sprechen — er trägt das deutsche Vaterland überall mit sich herum, und kann es nimmer lassen; dieses deutsche Vaterland, das ihn so vielfältig von sich stößt, und ihm Sitz und Heerd verweigert. Zu dieser Betrachtung veranlaßt mich ein kleines Heft, das vor mir liegt, den Titel: „Verfassung der neuen israelitischen Kranken -Unterstützungs - und Beerdigungs-Gesellschaft, New-York. Druckerei von G. A. Neumann, No. 7. Frankfurt-St. 1841" führt, und mir zugesandt worden, um mich zum Beitritt zu veranlassen. Also die Statuten dieser neuen israelitischen Beerdigungsgesellfchaft in New-Port sind — deutsch, und der tz. 4 des Art. 13 lautet: „Alle Verhandlungen und Anträge müssen in deutscher Sprache geschehen." — Die Veranlassung zur Bildung dieser Gesellschaft war, daß die bestehenden Chebroth zu vielen Unterschied zwischen „frommen" und „linken" Juden machten. Es ist dies auch in dem „Vorwort" ausgesprochen, das so lautet: „Die Veranlassung zur Bildung dieser Gesellschaft, welcher wir den Namen „Neue Israelitische Kranken-Unterstützungs- und Beerdigungs-Gesellschaft" geben wollen, muß der engherzigen Konstituirung der schon bestehenden Vereine dieser Art zugeschrieben werden. Anstatt daß diese den Freisinn angenommen haben, der im Allgemeinen in den Institutionen dieses freien Landes vorherrscht, sehen wir in ihnen eine Intoleranz obwalten, die im Widerspruche mit dem jetzigen Zeitgeiste und den Umständen ist. Unsere Gesellschaft sei unabhängig von der Synagoge und unser Bestreben, frei von Vorurtheilen, Gutes zu wirken, Kranke zu unterstützen und Todte zu beerdigen. Wohlthun sei also unser Zweck und der Geist, der unsere Verfassung belebe." Ebenso lautet der §. 4 des Art. 3: „Bei einer Aufnahme soll nur auf moralisch gutes Betragen, nicht aber auf Ausübung oder Nichtausübung kirchlicher Gebräuche Rücksicht genommen werden." — Demungeachtet hält die Gesellschaft an der israelit. Religion fest und im siebenten Art. lauten §.6 und 7. folgendermaßen: „§. 6. Frau und Kinder eines Mitgliedes, die nicht in der israelitischen Religion auferzogen oder sich dazu bekannt haben, sind von der Aufnahme in den Begräbnißplatz dieser Gesellschaft ausgeschlossen. §. 7. Die Beerdigungen sollen nach israelitischem Ritus vollzögen werden, doch ist die Gesellschaft, nachdem der Todte dem Schooße der Erde übergeben worden, zu keiner weitern Ausübung herkömmlicher Gebräuchen verbunden."

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