Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 31 (31.7.1843)
- Date
- 1843-07-31
- Page
- Seite 460 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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460 schwingen können und es daher mit der Sittlichkeit nicht vereinbar, wenn der Staat einer Klasse seiner Mitglieder hierzu die Mittel entzieht. Es wagen.noch 'Gesetzgebungen des christlichen Staates den Ausspruch: Macht Euch erst fähig, dem Staate eben so brauchbar zü'sein, wie es die Andern sind, dann sollen Euch auch die Vortheite der Staatsgesellschaft gegeben werden; — beweiset Eure Kräfte, — bis dahm bleibet Ihr gefesselt/' „Zur Beschönigung eines solchen, der innern Wahrheit wie der Gerechtigkeit beraubten, Satzes, wurde als Axiom hingestellt, daß das Abweichende der jüdischen religiösen Dogmen die Verschmelzung der Juden mit der europäischen bürgerlichen und Staaksverfassung hindere und man berief sich dieserhalb auf Aussprüche, welche ausgewählt wurden aus den im Laufe eines Jahrtausends erschienenen Schriften ihrer Lehrer. Man gab somit den Glauben vor, daß Behauptungen von Rabbinen, die vor tausend bis fünfzehnhundert Jahren gelehrt, mit der Anschauungsweise der gegenwärtigen Generation übeceinstimmen, daß nur die Juden nicht in der Zeit leben, und deren Geist nicht auch sie,'selbst wider ihren Willen, mit fortnehme; erlaubte sich mithin eine Beweisführung gleichen Gehaltes mit der, welche als Beläge für christliche Dogmen die Schriften der Jesuiten in Beziehung auf Heiligkeit des Eides, Königsmord., Treubruch gegen Ketzer, ausbeuten wollte. Man ging stillschweigend über das, jenen Behauptungen gegenüber, entscheidende Faktum hin, daß die in Veranlassung des französischen Staates konstituirte, anzuerkennende Autorität der jüdischen Kirche den Satz ausgesprochen, wie die jüdischen Religionslehren, in keiner der vom gedachten Staate ausgestellten und zur Beantwortung vorgelegten Beziehungen, den Juden verhindern, alle Pflichten eines Staatsbürgers zu erfüllen; ein Faktum, entscheidend auch für diejenigen, welche mehr als die Natur der Dinge, menschliche Autorität berücksichtigen." „Vor Allem wurde übersehen,, daß, wenn nicht das christliche Gebot, wenn nicht -Gerechtigkeit die Gesetzgebungen bewegen konnten , jene Heloten des modernen Staates in den letzteren aufzunehmen, die Staatsklug heit dies bewirken mußte. Diese gebot es, sich einer großen Zahl dem Staate Entfremdeter zu entledigen und dafür eine gleich große Zahl nützlicher Staatsbürger zu. gewinnen; sie gebot es dem Naturgesetze zu gehorchen, nach welchem der organische Körper selbst schädliche Elemente, die er nicht auszuwerfen vermag, verarbeiten muß. Kein Staat hat jemals ungestraft HunderttauseNde Unter seinen Einwohnern, denen er die Rechte der Bürger vorenthielt, die deshalb, gleich allen Unterdrückten, eng zusammenstehen und Groll im Herzen, einen fremden Staat im Staate bilden; ungestraft am wenigsten dann, / wenn diesen Hunderttaufenden das Gefühl und die Intelligenz nicht mangeln, um die Gerechtigkeit ihrer Forderung einer Abänderung tief zu empfinden." „Hier aber, wie überall, schaden die halben Maßregeln. Es behalt der Jude, dem die harten Fesseln nur mehr oder weniger, nicht gänzlich abgenommen werden, dem insbesondere die Staatsbürgerehre in vielfacher Richtung Vorbehalten wird, vollkommen seine frühere isolirte und schädliche Stellung; er behält sie, aber — der Staatsklughekt zuwider — mit verstärkten Kräften." „Den deutschen Gesetzgebern ging kn neuerer Zeit wiederum Preußen voraus; ccher^ wie in so mancher andern Richtung war es Preußens Loos auch hier, in glänzender Periode vorauszuschreiten, dann aber hinter den nacheifernden anderen deutschen Staaten zurückzubleiben, welche sammtlich mehr oder weniger dem Fortschritte kn Betreff der Emanzipation der Juden gehuldiget." „Als durch die Freiheitskriege von den meisten angränzenden Ländern Gebietstheile an Preußen sielen, schien es natürlich und Administrativ-, wie Justizbehörden nahmen es zunächst an, daß durch die Einführung des Landrechts mit sammtlichen, dasselbe ergänzenden Bestimmungen, das Edikt vom 11. Marz 1812 in jene Landestheile mit eingeführt worden. Wenn gleich demnächst einige Minkfterial-Verfügungen erschienen, nach welchen der damalige Zustand vorläufig aufrecht zu erhalten, da das Edikt vom 11. Marz 1812 in den neuen Provinzen „noch nicht" zur Anwendung kommen könne: so durfte man doch um so mehr annehmen, daß dies nur den Zweck habe, die Uebergangsverhaltnisse, namentlich.auch in den Provinzen des französischen Rechtes, mit größerer Umsicht zu leiten, als die Ordnung dieser Verhältnisse durch ein allgemeines Gesetz ausdrücklich Vorbehalten blieb und zwar durch ein solches, welches mit dem Edikte vom 11. Marz 1812 übereinstimmte."