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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-07-24 · Heft 30 (24.7.1843) · p. Seite 443

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 30 (24.7.1843)
Date
1843-07-24
Page
Seite 443 (sequence 7)
Language
German
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443 Düsseldorf, im Juni. In No. 28 sind die Debatten über die §. 48 des Kommunal-Ordnungs- Entwurfes mitgetheilt. Als nothwendige Ergänzung folgen hier (nach der A. Pr. Ztg.) die Debatten über §. 68.; „Gemeindevorsteher müssen sich zur christlichen Religion bekennen." - Der Ausschuß hatte diesen Passus gestrichen. Die Debatte erfolgte in der 17. Plenarsitzung, wo ein Abgeordneter der Landgemeinden sprach: „Nach L. V. §♦ 49. des auf dem vierten Landtage zur Berathung vorgelegten Entwurfs und dem jetzt vorliegenden gemäß §. 68 desselben, muß der zu wählende Gemeinde-Vorsteher zur christlichen Religion sich bekennen. Diesen Passus hat der Ausschuß gestrichen. Wenn zufolge des bereits genehmigten §. 48 des gedachten Entwurfs die Israeliten zur Wahl der Gemeinderäthe zugelassen worden sind, so scheint es mir doch jetzt noch nicht an der Zeit zu sein, sie auch zur Wahl eines Gemeinde-Vorstehers zuzulassen. Giebt es in den Städten mitunter gebildete Israeliten, so stehen solche jedoch in den Landgemeinden auf einer zu tiefen Stufe der Kultur, als daß sie zu Gemeinde-Aemtern berufen werden können. Diese einzelnen Falle können nicht als Regel gelten. Betrachtet man ferner, daß der Gemeinde-Vorsteher in der Eigenschaft als Schul-Vorstand auf die Heranbildung der Jugend in religiöser und morali- , scher Beziehung seine Aufmerksamkeit zu richten, und als Kirchen-Vorstand die Beschlüsse des Kirchenrathes sowol in kirchlichen Angelegenheiten als was die frommen Stiftungen betrifft, auszuführen und den Kultus zu besorgen hat, so müsse er sich für die Beibehaltung des vom Ausschüsse gestrichenen Passus erklären. Ein anderer Abg. dieses Standes: Er meine allerdings auch, daß im Gemeinderathe Gegenstände zur Sprache kommen können, wobei einem Juden kein Stimmrecht zuzuerkennen sei. Ein Mitglied des Fürstenstandes: Wenn es auch zweifelhaft sei, ob in der nächsten Zukunft ein Jude zum Gemeinde-Vorstand gewählt werden würde, so dürfe man weder der Gemeinde noch den israelitischen Mitgliedern derselben die Mittel dazu nehmen. Ein Abg. der Landgemeinden: Esgäbe zwei Klassen von Juden, die in den Städten und die aus dem Lande. Es sei nicht zu läugnen, daß Letztere-einen großen Einfluß ausübten, der täglich zunehme und um sich greife. Ein Abg. der Städte unterstützt die Meinung des Antragstellers, und sei er auch der Ansicht, daß die Juden von den Gemeinde-Vorstehern noch auszuschließen seien. Ein Abg. der Städte: Es sei gestern angenommen worden, daß die Juden zu Gemeinderäthen zuzulassen seien; wenn man ihnen heute das Recht abspräche, zu Vorstehern gewählt werden zu können, so sei dies eine Inkonsequenz. Es liegt ja immer in der Wahl der christlichen Gemeindeglieder, sie anzunehmen oder nicht, aber das Recht dazu müsse man ihnen nicht absprechen. Der Referent: Nach der umfassenden Erörterung, welcher dieser Gegenstand schon früher unterlegen habe, stand es kaum zu erwarten, daß heute wieder Grundsätze in Frage gestellt werden würden, welche diejenigen der Humanität und der in allen Beziehungen im Fortschritte begriffenen Zeit seien. Die göttlichen Lehren des Christenthums sind die unerschütterlichen Grundlagen unseres Glaubens; ihre segensreichen Wirkungen haben auch die bürgerliche Gesellschaft und das Staatsleben tief durchdrungen, und es ist unser Aller Wunsch, daß dies immer mehr und mehr geschehe. Wir würden aber diese Segnungen durch traurigen Mißverstand schmälern, wenn wir um des religiösen Bekenntnisses willen irgend einen sonst achtbaren Mitmenschen kränken, wenn wir ihn in gesellschaftlicher Beziehung herabsetzen wollten: Hat doch einer der ersten und größten VcO kündiger des Christenthums den Ausspruch gethan: „Nun erfahre ich mit der Wahrheit, daß Gott die Person nicht ansieht, sondern in allerlei Volk, wer ihn fürchtet und recht thut, der ist ihm angenehm." In den Anforderungen des Christentums kann also die kränkende Ausschließung der Israeliten nicht liegen; in staatsbürgerlicher Hinsicht wäre sie ein ungeheurer Rückschritt und ich hoffe, daß die Versammlung dem Geiste, der sie bei der Abstimmung über §. 48 geleitet hat, auch heute getreu bleiben werde. ■ Ein Abgeordneter der Städte: Die Beantwortung der erhobenen Zweifel wird sich von selbst finden, wenn die Frage, die Emanzipation der Juden überhaupt betreffend, erlediAt sein werde.

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