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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-07-24 · Heft 30 (24.7.1843) · p. Seite 442

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 30 (24.7.1843)
Date
1843-07-24
Page
Seite 442 (sequence 6)
Language
German
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442 beit, darf man darauf rechnen, daß Preußen bereit sein wird, dieser Gerechtigkeit zum Siege zu verhelfen. Es kömmt nur darauf an, daß das Volk reif für diese Gerechtigkeit sei, daß dessen Vertreter dies vor den Füßen des Thrones aussprechen. Das Volk am Rhein hat dies durch seine Petitionen bewiesen, seine Vertreter haben in demselben Sinne bei der Kommunalangelegenheit gesprochen, sie werden es ferner thun. Die Regierung aber wird sich sreuen, die Sache der Menschheit und Menschlichkeit so weit im Volke gedeihen zu sehen." — Berlin, 16. Juli. (Prioatmitth.). Das erste Heft des Werkes ,,zur Iudenfrage in Deutschland. Vom Standpunkte des Rechts und der Gewissensfreiheit. Von Dr. Wilhelm Freund" — nach der Bemerkung der Verlagshandlung auf dem Umschläge soll die Schrift 15 bis 20 Bogen umfassen, und bis Ende dieses Jahres vollständig sein — ist erschienen, und ich beeile mich, einen Bericht über dessen Inhalt zu geben. Die Vorrede enthalt eine sehr gute Bemerkung: „Kein deutscher Fürst, kein deutscher Volksvertreter will das Recht auch, nur Eines Unterrhanen, auch nur Eines Volksgliedes beugen, und die Zahl der jüdischen Deutschen betragt genwärtig weit über 400,000, mehr als der deutsche Bundesstaat-Dessau *), mehr als der deutsche Bundesstaat Sachsen-Weimar, ungefähr so viel als der deutsche Bundesstaat Meklenburg-Schwerin Einwohner hat^ Ob eine halbe Million Deutsche auf 230 Quadratmeilen — so groß ist Meklenburg-Schwerin — oder auf 11,600 Quadratmeilen — so groß ist Deutschland— ihren Wohnort hat: das kann in der Rechtsfrage keine Aenderung machen: die Judenfrage aber ist für Deutschland lediglich eine Frage des Rechts, des positiven Staatsrechts." In einer kurzen Einleitung wird nun zusammengestellt, daß in Preußen 18 verschiedene, den verschiedensten Zeiten und Zeitansichten angehörende Juden-Verfassungen geltend, und neben diesen zur Ergänzung und Erläuterung nahe an tausend Spezialverordnungen ergangen sind. Der Verfasser theilt daher Preußen in 18 Judenbezirke, die er auf einer illuminirten Karte zu bequemer Anschauung bringt. °) Mehr als Dessau, Bernburg und Köthen zusammengenommen! Red. Nach dieser Einleitung bespricht er die einzelnen Gesetzgebungen, und zeigt die außerordentlichen Widersprüche und Inkonsequenzen, in die man verfallen ist. Zuerst „der altländische Judenbezirk," wo das Edikt vom 11. Marz 1812 geltend ist. Nun sind zwar mehre Verfügungen erlassen worden, die den Juden Beschränkungen auflegen, allein der Verfasser zeigt, daß diesen sämmtlich die volle gesetzliche Gültigkeit abgeht, theils weil sie nicht durch die Gesetzsammlungen promulgirt sind, theils weil sie dem 16. Art. der Bundesakte zuwider laufen, und die Juden bis jetzt den durch jenes Edikt auferlegten Pflichten genau nachgekommen sind. Diese Beschränkungen beurtheilt hierauf der Verfasser einzeln. So die in der Wahl der Vornamen;-in der Freizügigkeit; in den akademischen und Lehrämtern, welche theilweise Aufhebung des §. 8. des Edikts wider die Bundesakte und ohne Zuziehung des Staatsraths erfolgt ist; in der Wahlbefähigung zum Bürgermeister, zum Schulzen, wo ein M inisterial-Reskript ein königliches aufgehoben hat, im Ofsizierrange, wo nicht einmal eine Verordnung ergangen ist; im Apothekenbesitz, ebenfalls blos eine faktische Aufhebung; daß jüdische Schulen keine christlichen Schüler aufnehmen dürfen, wo ein königliches Gesetz sogar durch einen Konsistorial-Beschluß aufgehoben worden ist. — Hiernächst „der Danziger Judenbezirk." Hier mußte eigentlich die französische Gesetzgebung geltend sein; anstatt dessen wurde durch eine Verordnung (1832) das Edikt vom 11. März in Geltung gesetzt, und doch zugleich die mit diesem Edikt versehenen Juden des allländischen Bezirks vom Danziger Gebiet ausgeschlossen, und den Danziger Juden ein mittelalteriges Generalprioilegium gegen „fremde Juden" verliehen. — Diese erste Lieferung bespricht zuletzt den „kaiserlich-französchen Judenbezirk,,, wo das kaiserliche sogenannte Wucher-Dekret, das 1818 in Frankreich erlosch, in Preußen aufrecht erhalten, dagegen das französische Bürgerrecht, das die bekannte Kabinets- Ordre vom 8. August 1830 förmlich bestätigte, doch durch alle Beschränkungen, welche die altländischen Juden erfahren, eingeengt wurde. Zum Schluffe werden die jüngsten Debatten auf dem rheinischen Landtage mitgetheilt, die in diesen Blättern bereits gegeben sind. — Die zweite Lieferung wird wahrscheinlich die Fortsetzung dieser Kritik bringen.

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