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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-07-17 · Heft 29 (17.7.1843) · p. Seite 424

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 29 (17.7.1843)
Date
1843-07-17
Page
Seite 424 (sequence 4)
Language
German
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424 Es war am 8. Juli 1776, als die Bürger der Städte Saarbrücken und St. Johann für 75 Louisd'or. (wovon die Kaufmannschaft 25 aus eigenen Mitteln, die Gemeindekassen 50 aufbrachten) von ihrem. Fürsten das Recht erkauften: daß innerhalb ihrer Mauern und bis auf 2 Stunden im Umfange kein Jude wohnen dürfe. Die Söhne und Enkel dieser Bürger, tragen im Jahre 1843 bei unserem Fürsten dahin an, daß die Juden, die bereits bei uns eingebürgert find, zum vollen Genüsse aller der Rechte zugelassen werden sollen, die uns selbst zustehen. Und was sind die Motive dieses Schrittes? Die Petition beruft sich auf die Gleichheit der Lasten, die die Juden mit uns theilen, auf den humanen Geist der Zeit und des Christenthums; mit andern Worten auf Recht und Gerechtigkeit, Sitte und Religion/ die theuersten Güter des gebildeten Menschen. Nichts kann mehr den Fortschritt bezeichnen, den der öffentliche Geist in den 67 Jahren gemacht, welche zwischen den beiden Thatsachen liegen; es ist der große Gedanke des angeborenen Menschenrechts, den die Zeit zum Bewußtsein gebracht hat; es ist das dadurch erwachte Rechtsgefühl, das sich verletzt findet bei dem Anblicke von Nebenmenschen, die mit gleichen Fähigkeiten, gleichen Ansprüchen geboren, unter den letzten Trümmern mittelalterlicher Ideen, halb ehr-, halb rechtlos, ein verkümmertes Dasein führen. Betrachten wir den letzten Satz, mit Bezug auf die thatsächliche Stellung der Juden, etwas näher. Die Beschränkungen, denen sie unterliegen, sind zweierlei: 1) politische, 2) bürgerliche. ad 1. Zu den politischen gehört zunächst die Unfähigkeit der Juden zu allen öffentlichen Aemtern. In dieser Hinsicht stehen sie denjenigen christlichen Verbrechern gleich, welche auf Grund des §. 333 des 20. Titels, Th. 11. des Allgemeinen Lavdrechts, „wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften ihres Amtes" von Urtheil- und Rechtswegen „zu allen ferneren Aemtern für unfähig erklärt find." Es muß dieses, vielleicht bei uns noch mehr als anderwärts das sittliche Gefühl verletzen, weil wir in unseren nächsten Nachbarländern das Beispiel vor uns haben, wie ohne Nachtheil des Ganzen, der Jude dort in seinem Rechte geachtet wird. Ist doch erst vor Kurzem in Aix ein jüdischer General-Prokurator angestellt worden, ohne daß irgend Jemand den geringsten Anstoß daran gefunden hätte; und in der That suchen wir vergebens nach einem Grunde, warum daran Anstoß genommen werden sollte. . Eine weitere politische Beschränkung liegt in der Unfähigkeit der Juden zur Ausübung und Theilnahme an ständischen Rechten. Sie können weder Urwähler sein, noch zu Bezirkswählern, noch zu Deputirten gewählt werden, und in so fern sind sie wieder gleichgestellt denen, die „nicht unbescholtenen Rufes sind." §. 5 des Gesetzes vom 27. März 1824. Wir gestehen, daß wir für diese letztere Beschränkung noch weniger einen Grund zu entdecken vermögen, als für die Unfähigkeit zu Aemtern, worüber die Staatsgewalt disponirt; denn sie trifft gleichmäßig die Christen wie die Juden. Es handelt sich nicht davon, daß Juden, Wähler, Deputirte, werden sollen, sondern davon, ob Christen (die ja überall die unermeßliche Mehrzahl bilden) einen Juden wählen dürfen, wenn sie wollen. Das Gesetz sagt nein; und wäre es der rechtschaffenste, gebildetste, fähigste, loyalste.Mann; er ist Jude; mit diesem 'Worte erstarren alle menschlichen Neigungen, Wünsche, Interessen. Nur bei dem Steuer-Empfänger ist das Feld, wo der Jude mit dem Staate als solchem, in Berührung tritt, und nur ein Mittel giebt es für den Juden, in den Genuß seiner Rechte zu gelangen: die Taufe. Noch aber hat, zur Ehre der Juden wie der Menschheit überhaupt, diese Lokkung Wenige zum Uebertritt bestimmt, und wenn es je geschähe, so bezweifeln wir, ob unsere christliche Kirche wie der Staat, daran einen Gewinn haben würden. Wir unsererseits wünschen von Herzen, daß, wer Jude ist, Jude bleibe, so lange seine innigste Ueberzeugung ihn nicht zu einem andern Glauben führt; und schon von diesem Standpunkte aus müssen wir den indirekten Zwang beklagen, welcher in der Verweigerung von Rechten liegt, die jedem christlichen Staatsbürger eingeräumt werden. ad 2. Die bürgerlichen Beschränkungen denen die. Juden am Rhein, noch unterworfen sind, beruhen auf dem bekannten kaiserlichen Judendekrete vom 17. März 1808. Dieses war ursprünglich nur auf 10 Jahre gegeben, hat auch in Frankreich zu existiren längst aufgehört, besteht aber bei uns noch in's Unbestimmte fort, Kraft einer Allerh. Kabinets- Ordre vom 3. Marz 1818 (zu finden in Lottner's

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