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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-07-10 · Heft 28 (10.7.1843) · p. Seite 411

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 28 (10.7.1843)
Date
1843-07-10
Page
Seite 411 (sequence 7)
Language
German
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411 .LeL, nicht das „Wir" zu gebrauchen, in sofern man nicht die ganze Versammlung, sondern den Theil derselben, welcher jene Absicht theile, darunter verstehe; wenn es nicht schon im Entwurf ausgesprochen worden, so würde er gleich die Frage gestellt haben, ob die Juden zu den Gemeinderechten zugelassen werden sollten. — Ein Abgeordneter desselben Standes: Die Fragen, ob der Jude nicht Wucher treibe, ob ihm ein Patent zur Betreibung seines Gewerbes zu bewilligen sein könne, seien Fragen, welche dem Stadtrath zur Begutachtung vorgelegt werden, es würde also unpassend sein, wenn ein jüdischer Gemeinderath bei einer solchen Verhandlung gegenwärtig wäre, oder wenn er sich bis nach gefaßtem Beschlüsse entfernen müßte. Deshalb sei er der Meinung, bis nach der Berathung der Emanzipationsfrage zu warten. Es handle sich nicht von bestehenden Gesetzen, sondern ein neues werde berathen, und es akkroschire sich daran, was die Versammlung über die politischen Rechte der Juden als zweckmäßig beschließen werde. — Ein Abg. der Städte: Er beabsichtige, zu zeigen, daß der Antrag ' des Abgeordneten des Ritterstandes unzulässig sei, und die Gründe zu widerlegen, die ein anderes Mitglied zu dessen Unterstützung vorgebracht habe. Die Berathung über das vorliegende Gesetz könne nämlich, nach seiner Ansicht, nicht unvollständig bleiben, weit über Petitionen, welche von Außen an den Landtag gelangt seien, die Arbeit des betreffenden Ausschusses noch nicht vorliege, um so weniger, als es sich bei K. 48 nicht von den Juden einzuräumenden neuen Rechten handle, sondern von solchen, die sie gegenwärtig wirklich auszuüben befugt seien. Es wäre auch wohl zu unterscheiden, daß der Landtag über jene Petitionen immer nur ein Gutachten abzugeben, kein Gesetz zu beschließen habe, und daß — wäre selbst die jetzige Frage ganz identisch mit derjenigen, welche jene Petitionen zum Gegenstände haben, die Abstimmung über den §. 48 doch nur eine antizipirte Sinnesäußerung des Landtags über letzteren sein würde, worin er kein Uebel erkennen könne. Ein Abgeordneter der Städte: Es sei von zwei . Seiten das Gesetz wegen der Judenpatente als unvereinbar mit der Zulassung der Juden zum Gemeinderathe hervorgehoben worden. Eine solche Unvereinbarkeit bestehe nicht! Der Zahl nach gebe es mehr christliche als.jüdische Wucherer, und auch wegen ihrer sei ein Gesetz denkbar, welches die Aufnahme derselben in den Gemeinderath untersagen, woraus aber nicht folgen könne, daß nicht nur die christlichen Wucherer, sondern alle Christen auszuschließen seien. Die Einräumung des Gemeinderaths stelle das. Minimum der Konzession für die jüdische Bevölkerung dar/ und er halte es für angemessen, über dieses Minimum sofort zu beschließen, worauf dann der mit der Frage im Allgemeinen befaßte Ausschuß einen Punkt bereits als erledigt anzusehen habe. — Ein Abgeordneter der Landgemeinden widersetzt sich auch aus anderen Gründen, nämlich von dem praktischen Gesichtspunkte aus, der Suspensionsfrage, indem es noch sehr zweifelhaft sei, ob die von vielen Seiten beantragte Emanzipation der Juden im Jahre 1843 zur Berathung komme, es sei denn, daß man Konfessionsanträgen einen Vorzug gegen andere einräumen wolle. — Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Bei dem Vorurtheil, unter welchem die Juden noch leiden, könne man dieselben um so ruhiger zu einem Ehrenamte Massen, da es anzunehmen sei, daß, wo eine solche Wahl auf einen Juden falle, er solche im höchsten Maße verdiene. Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Wenn der Abgeordnete der Städte, wie es aus seinen Aeußerungen hervorzugehen scheine, für Emanzipation der Juden stimmen werde, so erachte er es als durchaus zweckmäßig, daß er das Haus, welches er zu bauen beabsichtige, von Grund aus erbaue und einen Stein nach dem anderen dazu lege. Deshalb wolle man sie zuerst in den Gemeinderath und von der Gemeinde in den Staat bringen, dies sei ganz logisch. So lange aber noch Gesetze der Emanzipation der Juden entgegen stehen, so lange könne er ihnen auch keine Rechte, die Gemeinde zu vertreten, einräumen. — Ein Abgeordneter der Städte: Er vernehme mit Vergnügen, daß der Abgeordnete der Ritterschaft auf die Suspension der Frage verzichte und darin mit ihm übereinstimme, daß es sich gegenwärtig von dem ersten Schritte und mithin davon handle, ob dieser Schritt geschehen solle oder nicht. — Der Referent: Es sei umfassend nachgewiesen worden, daß die vorliegende Frage weder formell noch materiell mit dem später zu. perhandelndew Anträge auf Emanzipation der Juden zu« sammenfalleer habe nichts mehr WzuWügM

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