Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 28 (10.7.1843)
- Date
- 1843-07-10
- Page
- Seite 408 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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408 „Die - Gemeinde-Räthe und Stellvertreter werden durch die zur Ausübung des Gemeinde-Raths Befähigten aus ihrer Mitte gewählt." Der Referent gab zu den entwickelten Motiven noch folgende historische Darstellung zu Protokoll: „Die Juden des linken Rheinufers waren durch die Konstitution des Französischen Reichs Bürger im vollsten Sinne des Wortes und befähigt zu allen Aemtern im Zivil- und Militärstande. Klagen aus dem Elsasse gaben Anlaß zu dem Dekrete vom 17. März 1808, welches die Juden in gewerblicher Beziehung einigen Beschränkungen unterwarf. Diese Exemptionen bezogen sich übrigens lediglich auf die im fraglichen Dekrete angeführten Punkte, ohne die sonstigen Politischen und bürgerlichen Rechte im Mindesten zu schmälern; ja, um diese recht anschaulich zu machen,, wurden am nämlichen 17. März 1808 durch zwei folgende Dekrete (öulletm äe8 1oi8 1808 No. 187) eine dem übrigen Kultus analoge Organisation des jüdischen Kultuswesens verordnet. Der Artikel 18. des Dekrets lautet: „„Die Dispositionen dieses Dekretes sollen zehn Jahre lang in Vollzug kommen, indem wir hoffen, daß mit Ablauf dieser Zeit und durch diese wegen der Juden getroffene Maßregel es keinen Unterschied mehr zwischen ihnen und den übrigen Bürgern des Reichs geben wird."" Dieser Schlußsatz bekräftigt, daß der Gesetzgeber außer den speziell aufgesührten Punkten, deren Geltung auch nur vorübergehend sein sollte, keinen sonstigen Unterschied zwischen den Bekennern des jüdischen Glaubens und den anderen Bürgern des Reichs kannte und wollte. Mit Ablauf der zehnjährigen Frist hat das Eremptions-Dekret in Frankreich, dem Landeseiner Entstehung, mithin selbst im Elsaß, was den Anlaß dazu gegeben, zu gelten aufgehört. Hier wurden dessen Bestimmungen durch die Königl. Kabinets-Ordre vom 3. Marz 1818 bis auf Weiteres prorogirt. Unter der Herrschaft dieses Dekrets, im Uebrigen im Genüsse aller Bürgerrechte, wurden die Juden bei der Besitznahme 1815 vorgefunden. Das Besitznahme-Patent des hochseligen Königs sichert den Einwohnern jedes Standes den wirksamsten Schutz ihrer Religion und Gerechtsame. Die Bundes-Akte bestimmt im Art. 16, daß l.dieBundes-Versammlung in Berathung nehmen solle: n.wie aus möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Juden zu bewirken sei, und b. wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft oder gesichert werden, könne. Jedoch sollten 2. den Juden bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten ,bereits eingeräumten Rechte erhalten werden." Klar und deutlich hat sich der hohe Deutsche Bund dahinausgesprochen, daß es sich lediglich um eine Verbesserung und Erweiterung der bürgerlichen Rechte der. Juden und keinesfalls um eine Einschränkung derselben handle, da ihnen jedenfalls die innehabenden Rechte gesichert bleiben sollten. Eine Königl. Kabinets-Ordre vom 8. August 1830 erläutert noch genau übereinstimmend mit der Bundes-Akte: „daß die Rechte der Juden in den neu erworbenen und wieder vereinigten Provinzen nach den bei der Besitznahme Vorgefundenen Gesetzen beurtheilt werden sollen." Auch enthält sowol die Städte-Ordnung vom Jahre 1808 als die revidirte Städte-Ordnung vom Jahre 1831 in ihren Wahl-Bestimmungen keine Beschränkung der Juden hinsichtlich der Wählbarkeit zu Gemeinderaths-Mitgliedern, und daß in der Rhein-Provinz ihre Berechtigung zu solchen Stellen nicht nur dem Grundsätze nach besteht, sondern auch durch die Lhat anerkannt wird, beweisen amtliche Atteste, woraus hervorgeht, daß in Kleve, in Goch und in Bonn noch in neuerer Zeit, zuletzt unterm 10. Dezember 1838, Juden in den Gemeinde- Rath berufen wurden. Durch vorstehende Darstellung glaubt Referent hinreichend bewiesen zu haben, daß es sich hier nicht allein um eine Forderung der Humanität und der christlichen Duldung, sondern auch um die Aufrechthaltung eines wohlerworbenen, durch Königliche Zusage verbürgten Rechtes handelt/") Ein Abgeordneter aus dem Ritterstande bemerkt hierauf: Da bekanntlich dem Landtage von vielen Seilen in Beziehung auf die politischen Rechte der Juden Eingaben vorliegen, so trage er darauf an, die Berathung über diesen Paragraph so lange auszusetzen, bis der Landtag darüber Beschluß gefaßt haben werde; wenn dieser Paragraph heute schon zur Diskussion käme, so würde der Berathung über die *) Klarer, schlagender und einfacher konnte wol bas Besitzcecht, das historische Recht der Israeliten an die Wählbarkeit zu Kommunalämtern nicht nachgewiesen werden.