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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-07-10 · Heft 28 (10.7.1843) · p. Seite 407

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 28 (10.7.1843)
Date
1843-07-10
Page
Seite 407 (sequence 3)
Language
German
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407 dem immer ein Extrem das andere unbewußt und äußerlich ohne Zusammenhang hervorruft. And was hat dies für Wirkung? Daß die in der Mitte liegende Wahrheit durch ihre Gegensätze klarer in's Licht tritt, und durch diese gezwungen wird, immer mehr zum Bewußtsein zu kommen. Es ist dies ein großer Gewinn, da gerade die leidenschaftslose, in ihrem Gegenstände sichere Mitte so leicht in träge Ruhe verfällt. Zeitimgsnachrichten. Prenßeu. Düsseldorf, 10. Juni. Wir haben schon in No. 26 aus Privatquelle mitgetheilt, wie günstig sich die rhein. Stände über die Stellung der Israeliten in der Kommune entschieden haben, da sie den Paragraphen der Kommunalordnung mit großer Majorität verwarfen, der die Israeliten von Kommunalämtern ausschließen wollte. Da es das erste Mal ist, daß wir Gelegenheit,haben, Debatten preußischer Stände in diesen Blättern mitzutheilen, da es zugleich das erste Mal ist, daß Debatten preußischer Stande über unsere Angelegenheit günstig ausfallen: so erfolgen sie hier in der ^Ausdehnung, in welcher sie die A. Pr. St. Z. giebt. „Bei dem §.48 war von dem Ausschüsse in Erwägung gezogen worden, ob durch Annahme des letzten Passus die Israelitischen Gemeindeglieder von den Gemeinde-Aemtern ausgeschlossen werden sollen. Dafür wurde geltend gemacht, daß hier und da"), namentlich in den Landgemeinden, die Israeliten noch auf einer zu tiefen Stufe der Kultur und bei ihren Mitbürgern in zu geringer Achtung ständen, als daß sie zu Gemeinde-Aemtern berufen werden könnten""); auch seien die im Gemeinde-Rathe häu- *) Ein so zaghaftes „hier und da" soll über das Kommunalverhaltniß aller Juden entscheiden! *") Dieser Widerspruch ist zu groß! die Juden sollen auf zu geringer Stufe der Achtung bei ihren Mitbürgern stehen, und darum von Kommunalamtern ausgeschlosien werden — während sie in diese Aemter nur durch die Wahl dieser Mitbürger kommen können! Dies heißt nicht anders, als den Bürgern zutrauen, sie könnten auch solche, die sie verachten, in den Gemeinderath wählen. fig vorkommenden Schul- und Kirchen-Angelegenheiten ein Hinderniß für ihre Heranziehung, und das Staats-Prinzip, welches für alle Anstellungen das christliche Religions-Bekenntniß zur Bedingung macht, müsse auch in der Gemeinde seine Anwendung finden. Dagegen wurde Folgendes angeführt: Eine religiöse Unterscheidung sei schon auf dem Gebiete des Staatsbürgerthums nicht gerechtfertigt, noch weniger aber da zulässig, wo 'es sich nur um die Leitung des Gemeindehaushalts handle. Schon vor fünfzig Jahren seien in der Rheinprovinz durch den Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze die auf den Israeliten lastenden Beschränkungen aufgehoben worden, und wenn diese Gleichheit, welche in Frankreich bis jetzt ungetrübt fortbestehe, in der Rheinprovinz, namentlich in Bezug auf den Betrieb von Gewerben, verkürzt worden, so erstrecke sich dies doch keinesweges auf die Gemeinde-Aemter; vielmehr sitzen noch in diesem Augenblicke in den Gemeinde-Räthen von Kleve, Goch und Bonn Israeliten als Mitglieder, und es sei nicht abzüsehen, wie die neue Kommunal-Ordnung,, von welcher ein Fortschritt im Sinne der Humanität erwartet werde, irgend einer Klasse von Staatsbürgein ein wohlerworbenes, lang' ausgeübtes Recht nehmen könne. Wenn in einzelnen Gemeinden die Israeliten, wie angeführt worden, ihrer sozialen Stellung nach noch nicht zu Gemeinde-Aemtern qualisizirt seien, so würden diese für die Israeliten selbst wie für die Gesellschaft nachtheiligen Zustände durch Maßregeln, wie die hier beabsichtigten, sich verewigen, während nichts mehr geeignet sei, den Menschen in seiner sittlichen Entwickelung zu fördern, als das Bewußtsein der Gleichstellung in Pflichten und Rechten mit seinem Nächsten. Für die Gemeinde könne kein Nachtheil, wohl aber Vortheil entstehen, wenn den Meistbesteuerten nicht verwehrt sei, ihr Vertrauen auch einem achtbaren Israelitischen Mitbürger —und einen nicht achtbaren werden sie ja nicht wählen <— zuzuwenden; von einem solchen Mitglieds des Gemeinderaths aber wäre auch keine nachtheilige Einwirkung auf die Berathung der christlichen Schul- und äußeren Kirchen- Angelegenheiten zu befürchten. Nach näherer Erörterung der einander gegenüberstehenden Ansichten wurde der letzte Passus des §: 48 zur Abstimmung gebracht- und für denselben von dem Ausschüsse folgende Fassung vorgeschlagen:

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