Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 7 (1843)
- Issue
- Heft 27 (3.7.1843)
- Date
- 1843-07-03
- Page
- Seite 396 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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396 diesem Gebrauche eignet, versehen werden, und worin zugleich die Stelle im Buche, welche den genannten Vers enthält, nachgewiesen sein soll. Sollte der Schwörende nicht so viel Kenntniß in der hebräischen Sprache besitzen, daß er selbst den Inhalt des genannten Verses verstehen könnte, so soll der jüdische Geistliche, oder der anwesende achtbare Mann aus der Gemeinde ihn mit dem Inhalte desselben bekannt machen. Die mosaische Gemeinde in Unserer Königl. Residenzstadt Kopenhagen soll Unser Oberlandesnebst Hof- und Staatsgericht, wie auch das Polizei- Gericht in Kopenhagen mit einem solchen obengenannten Exemplare versehen, wie überhaupt an den Oertern, wo sonst eine Synagoge ijk, beim Gerichte ein solches Exemplar vorgefunden werden muß, und welches auf Bekoften der betreffenden Gemeinde anzuschaffen ist. Sollte für ein solches an andern Stellen Gebrauch sein, so muß dieses, von einem der Gerichte, die damit versehen sind, geliehen werden. §. 5. Die Vereidigung kann an einem jeden Lage in der Woche, mit Ausnahme der Sonnabende und der jüdischen Festtage vorgenommen werden. Die in §. 1. der jetzigen Verordnung berührte Vermahnungsrede lautet wie folgt: „Jeder Mensch, dem es von dem rechtmäßigen Gerichte aufgelegt wird, seine Aussage zu beeidigen, muß bedenken, daß, so wie wir Alle in Wahrheit wandeln und in Wahrheit reden, und unser Ja und Nein so aufrichtig als die Wörter lauten gemeint sein sollen, eben so hat die Obrigkeit, welche von Gott eingesetzt ist das Recht dazu, das Wort" mit einem Eide bekräftigt zu fordern, auf daß die Sache all gewiß und ausgemacht betrachtet werden kann. Er soll ferner bedenken, daß es kein gleichgültiges Wort ist, das über seine Lippen kömmt, sondern ein höchst -wichtiges und ernstes, und daß er keine Entschuldigung hierin finden kann übereilt worden zu sein, denn er ist streng aufgefordert das, was er spricht zu überlegen, so daß, was er hierin sündigt, das sündigt er mit Wissen und Vorsatz. Der Schwörende versichert,, daß er habe Wahrheit äusgesagt, die reine und volle Wahrheit, so daß er Nichts erklärt habe, was er nicht wüßte und Nichts verheimlicht, was er wüßte zur Beleuchtung betreffend das, worüber seine 'Erklärung abgefordert wurde, auch habe er nicht irgend ein Vorbehalt gebraucht, sondern die Wörter in der Meinung, wovon er wußte, daß sie verstanden wurden. . Er steht vor dem Urtheil der Menschen, die den Meineidigen hart strafen, wenn Gott die Wahrheit an den Lag kommen läßt, und die Herzen Aller werden sich verschließen für den, der mit dem schrecklichen Namen eines Meineidigen gezeichnet ist. Er steht vor dem Angesichte des allwissenden Gottes, der da sieht in das Verborgene und vergilt offenbar, der den Fluch ergehen ließ, daß ein solcher komme über das Haus des Diebes und über das Haus desjenigen, der fälschlich schwöret bei seinem Namen. Der, welcher hier beeidet werden soll, legt seine rechte Hand auf das Buch, welches ihm das heiligste ist, welches Gottes Gesetz enthält, und welchem er nicht Gehorsam versagen darf, sein Finger deutet auf die Stelle, wo geschrieben ist: „Du sollst nicht aussprechen des Herren, Deines Gottes Namen zur Falschheit!" Und wo die Drohung, wie bei keinem andern Gebote hinzugefügt ist, daß der Herr wird nicht unbestraft lassen den, der seinen Namen zur Falschheit ausspricht. Er streckt seine andere Hand gen Himmel, welches bedeutet: daß er den allwissenden Gott zum Zeugen anruft, so daß, in so fern er fälschlich schwört, er sich von aller Gnade, allem Schutz und Segen Gottes im Himmel losgesagt hat; er hat sich ausgeschlossen von der Gemeinschaft seiner Gemeinde, so daß deren Fürbitte ihm nicht zu Gute kömmt, und daß deren Verheißungen ihm nicht gelten. Während er auf der Erde verweilt, wird sein Herz bebend bleiben und sein Fuß keine Ruhe finden; von dieser geht er dorthin, wo einem Jeden nach seinen Handlungen vergolten werden soll; denn der Allmächtige hat gesagt: „Ich bin der Herr, der die Herzen durchforscht, der die Nieren prüfet, um Jeden nach seinem Wandel zu belohnen, nach der Frucht seiner Thaten." Mit dieser Vermahnung und Warnung haben wir das Unsrige gethan; das Uebrige überlassen wir dem allsehenden und rechtfertigenden Gotte. Wer bei der Wahrheit beharret, der lege mit Freimüthigkeit seinen Eid ab, aber ein Jeder hüte sich wol fälschlich zu schwören bei dem Namen des Allerhöchsten." — Die im §. 4. dieser Verordnung erwähnte Eidesformel lautet, wie folgt: „Bei dem allmächtigen,