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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-07-03 · Heft 27 (3.7.1843) · p. Seite 395

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 27 (3.7.1843)
Date
1843-07-03
Page
Seite 395 (sequence 7)
Language
German
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395 ren Orts hierüber Bericht zu erstatten, aufgehoben wurde, um das geistliche Ansehen und die geistliche Würde des Dr. Wolfs dadurch nicht zu schmälern. Doch das-Höchste hat Letzterer. erwirkt in der Abschaffung des alten Iudeneides, des drückendsten und erniedrigendsten im Judenthume. Eine in diesen Lagen erfolgte Allerhöchste Königl. Resolution, betreffend die Aushebung der alten Anordnung des Judeneides, die wir hier in treuer Wortübersetzung aus dem Dänischen mittheilen, lautet: Verordnung dat. den 10. Mai, rücksichtlich der Art und Weise, nach welcher die mosaischen Glaubensbekenner künftighin beeidet werden sollen. Wir Christian der Achte k. thun kund: daß, da die Zeremonien, welche zufolge der Verordnung vom 15. September 1747 bei der Beeidigung der mosaischen Glaubensbekenner beobachtet werden sollten, wie auch die, nach genannter Anordnung vorgeschriebene Formel als unpassend für den jetzigen religiösen und moralischen Zustand dieser Glaubensbekenner befunden worden sind; so Haben wir Unfern treuen Dänischen Provinzialstanden einen Entwurf zu einer neuen Anordnung, diesen Gegenstand betreffend, vorlegen lassen, und nachdem Wir deren allerunterthänigstes Bedenken eingeholt haben, verordnen und befehlen Wir Folgendes: §♦ 1. Die Verordnung vom 15. September 1747, rücksichtlich der Beeidigung der Juden in Zeugenverhörsachen soll ausgehoben fein, hingegen sollen die mosaischen Glaubensbekenner, wenn sie in der Zukunft beeidet werden sollen, den Eid, nachdem der Richter, den Schwörenden vorerst in einer der neuen Anordnung hinzugefügten Vermahnungsrede **) die Heiligkeit und Wichtigkeit des Eides eingeschärft hat, im Gerichte ablegen. glauben wir, schon der Kuriosität halber, mittheilen zu dürfen, daß Herr Dl-. Wolfs bei der vorigen Konfirmation ein taubstummes Mädchen konfirmirt hat, zu welchem Zwecke ec ein eigenes Lehrbuch ausgearbeitet, es mit ihm ducchgegangen und es dann der öffentlichen Prüfung unter den übrigen Konfirmanden theilhaftig werden ließ. Daß das Examiniren im Gotteshause schriftlich, wozu eine Tafel angebracht war, vorgenommen wurde, bedarf kaum der Erwähnung. , Korresp. Siehe weiter untern §. 2. Beim Abhören eines Eides muß der Priester*), oder der bei der Gemeinde angestellte Katechet zugegen sein, um in Verbindung mit dem Richter darauf zu sehen, daß Alles, was die bindende Kraft des' Eides rücksichtlich des Religionsbekenntnisses des Schwörenden betrifft, beobachtet werde, zugleich auch, um da, wo etwa Veranlassung dazu vorhanden sein, oder er vom Richter dazu aufgefordert werden sollte, in Uebereinstimmung mit der Verordnung vom 10. April 1833, solche Erinnerungen und Vermahnungen, die im gegebenen Falle für zweckmäßig gefunden werden, um sich der Wahrhaftigkeit des Schwörenden zu versichern, anzuwenden. H. 3. An*den Oertern, wo kein jüdischer Geistlicher sich aufhält, soll auf Veranstaltung des Richters ein anderer, wohl aufgeklärter achtbarer Mann von den mosaischen Glaubensbekennern, zu dem vorhin genannten Zwecke im Gerichte erscheinen; jedoch soll es jeden Betreffenden frei stehen , wenn derselbe die Anwesenheit des bisherigen Katecheten wünscht, und dessen Beförderung bekosten, wie auch ihm Diäten, die mit 2 Lhlr. in Silber für täglich zu entrichten sind, geben will, die Eidsache auf eine wandere darnach bequemre Zeit ausgesetzt zu erhalten, jedoch nicht außerhalb der gewöhnlichen Gerichtstage, es müßte dann sein, daß die Sache sich ihrer Beschaffenheit nach zu einer Extragerichtsverhandlung qualisizire, oder daß derselbe die für einen solchen Fall bestimmten höheren Gerichtsgebühren erlegen will. §. 4. Unter der Vereidigung soll der Schwörende, mit Ausnahme unverheiratheter Frauenzimmer, ryit bedecktem Haupte stehen. Der Eid wird geleistet nach den, der jetzigen Anordnung beigefügten Formeln, und während der Beeidigung soll dem Schwörenden ein in der hebräischen Sprache gedruckter Pentateuch, welcher geöffnet, und worin die Stelle 20, 7. im zweiten Buch Moses aufgeschlagen ist, vorliegen, und auf welcher derselbe, wahrend er seine linke Hand in die Höye hebt, seine rechte Hand so halt, daß er mit dem Finger auf die Worte: Jehovah Elohecha deutet. Genanntes Exemplar soll vom Priester bei der mosaischen Glaubensgemeinde in Kopenhagen mit der Anzeichnung, daß es sich zu *) Hier in Dänemark gleichlautend mit Prediger oder Rabbiner. Korresp.

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