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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1843-06-26 · Heft 26 (26.6.1843) · p. Seite 382

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
7 (1843)
Issue
Heft 26 (26.6.1843)
Date
1843-06-26
Page
Seite 382 (sequence 6)
Language
German
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keit aus und hat in 200 Tagen in runder Summe 100 Thlr. verdient. Zur Fortsetzung der'Waschanstalt beantragte die Beschäftigungs-Abtheilung nach dem" beifolgenden speziellen Berichte eine bestimmte Summe von 4OV'Lhlr. jährlich , welche jedoch von' der-Armen-Kommission noch nicht bewilligt worden ist-, da der Eingang der' neuerdings wieder eingeforderten- Vorschläge erst abgewartet werden soll; wobei der Beschäftigungs-Abtheilung vorzüglich zur Berücksichtigung anheim gegeben worden ist, ob sichnicht angemessene Arbeit^ für die Armen bei hiesigen' Fabrikherrn Nachweisen ließe, selbst unter der Bedingungdaß die Armen-Kommission in einzelnen Fällen einen Zuschuß zu dem Arbeitslohn' bewilligen müßte. Gewiß wird die Erfahrung der Mitglieder der Beschäftigungs-Abtheilung und ihr fester Wille: arbeitsfähigen armen Glaubensgenossen nicht Geld sondern Arbeit zu geben, sie ein Mittel aufft'nden lassen, diesem hochwichtigen Ziele immer näher zu kommenwelches zu erreichen unser eifrigstes Bestrestreben sein und bleiben muß. Auch' das auf das Jnventarkum der Waschanstalt verwendete Kapital von,400 bis 5OO Thlr., welches noch vorhanden und in gutem Zustande, wird auf die eine oder die andere Weise im Interesse der zu beschäftigenden Armen erhalten und nützlich angewendet werden, worüber'wir in unserm nächsten Bericht das Nähere mittheilen zu können hoffen." — Ein Jeder wird mit uns wünschen, daß die Kommission'denselben Eifer stets behalte, und diesen sowol durch zahlreiche Beiträge anerkannt, als durch' glückliche Erfolge belohnt sehe. Crefeld, 13. Juni. (Privatmitth.) Folgendermaßen lautet die Petition des hiesigen israel. Konsistoriums an den Landtag: Gehorsamste Bitte des israel. Konsistorii zu Crefeld. Betreff der Zulassung - der rheinischen Israeliten zu Gemeindeverordneten. Hohe Ständeversammlung! Das in tiefster Devotion Unterzeichnete Konsistorium wagt es, sich als gesetzlicher Vertreter eines großen Theils der israel. Staatsbürger der Rhein- , Provinz hierzu verpflichtet haltend, die hier am Fuße stehende Bitte der Hochgeneigten Berücksichtigung Einer Hohen Srändev'ersammlung gehorsamst vorzulegen. Im letzten Dezennium des vorigen Jahrhunderts wurden die Israeliten der Rheinprovinz durch das französische Gesetz in allen staatsbürgerlichen Pflichte« und Rechten den'christl. Staatsbürgern vollkommen gleichgestellt, und haben sie seit jener Zeit — also seit fünfzig Jahren — in allen freudigen und traurigen Verhältnissen des Vaterlands, gleich ihren christl. MitbtüderN, ihre Staats- und Ortsbürgerpflichten in' ihrer weitesten' Bedeutung getreulich erfüllt. Diese uns so theuer gewordenen Rechte, die uns durch Se. Majestät, den Hochselrgen König bei Uebernahme der Provinz, ferner durch die Wiener Bundes-Akte Art. 16, worin es heißt, daß die uns bereits eingeräumten Rechte erhalten werden sollen, auf das heiligste und feierlichste zugesichert worden sind, werden nun gefährdet durch die, in dem Einer Hohen Ständeversammlung zur Berathung vorliegenden Entwürfe zu einer neuen Gemeinde-Ordnung enthaltene Bedingung des christl. Glaubensbekenntnisses, um zum Gemeindeverordneten zugelassen werden zu können, eine Bedingung, welche in den beiden Städte-Ordnungen nicht enthalten ist. Diese konfessionelle Absonderung muß uns zwiefach schmerzlich berühren, einmal, weil sie das Vertrauen unserer Mitbürger uns entzieht, welches dieses ihr Vertrauen bei der freien Wahl ihrer Gemeinde-Verordnten von nun an auf ihren jüdischen Mitbürger nicht mehr übertragen dürften, und zweitens, weil sie dem Geiste und dem Buchstaben'des Gesetzes der Bundesakte und dem heiligen, unberbrüchlichen Versprechen Sr. Majestät des Hochseligen Königs, gegeben bei Uebernahme der Provinz geradezu widerspricht. Eine Hohe Ständeversammlung wird daher als Vertreter der Rechte der rheinischen Unterthanen Sr. Majestät unsers allverehrten Königs gehorsamst und geziemend ersucht, Allerhöchstdenselben zu bitten: die im besagten Entwürfe der Gemeindeordnung enthaltene konfessionelle Unterscheidung, wonach die Gemeindeverordneten'sich zur christl. Religion bekennen müssen, allergnädigst füllen lassen zu wollen:

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